VwGH 2010/11/0222

VwGH2010/11/022224.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des M K in A, vertreten durch MMag. Dr. Tobias Gisinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. September 2010, Zl. UVS-411.083/E2-2010, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen näher genannter Klassen binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2010 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, die er nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Jänner 2011 ergänzte.

Mit Schreiben vom 10. März 2011 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 16. Februar 2011 vor, aus dem sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 30. Dezember 2010 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Den letztgenannten Umstand ließ der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehöres unbestritten und hat sich im Schriftsatz vom 26. April 2011 mit der angekündigten Einstellung des Beschwerdeverfahrens einverstanden erklärt.

Schon deshalb ist die gegenständliche Beschwerde daher gegenstandslos geworden, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.

Wien, am 24. Mai 2011

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