VwGH 2010/07/0135

VwGH2010/07/013530.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft K, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Juni 2010, Zl. LAS - 1006/9-10, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 10. November 2009 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, dass es sich beim Regulierungsgebiet der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft um Gemeindevermögen und Gemeindegut handle.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2009 stellte die Agrargemeinschaft bei der AB den Antrag, es möge festgestellt werden, dass

"a) es sich beim agrargemeinschaftlichen Vermögen in EZ 12, 14, 15 und 17 je GB K um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 handelt und die Liegenschaften in EZ 11 und 13 agrargemeinschaftliche Liegenschaften gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. darstellen, sowie

b) der politischen Ortsgemeinde keinerlei Rechte am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustehen, insbesondere nicht solche im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446/2008, es sich sohin beim agrargemeinschaftlichen Vermögen nicht um Gemeindegut im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG handelt."

Mit Bescheid vom 12. März 2010 stellte die AB in Erledigung dieser Anträge fest, dass

"I. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft, soweit es das ursprüngliche Regulierungsgebiet im Grundbuch der Katastralgemeinde 81114 K umfasst, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellt (wobei die betreffenden Grundstücke im Einzelnen im Spruch angeführt wurden);

II. das übrige Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft hingegen kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 sei."

Mit Spruchpunkt III wurde der Antrag der Agrargemeinschaft auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde keinerlei Rechte am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustünden, abgewiesen.

Die Erstbehörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass bereits der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1949 mündlich verkündete Bescheid der AB die Feststellung enthalte, dass die Liegenschaften in den EZ 11 bis 15 und 17 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Die gleiche Feststellung wiesen auch die im 1958 eingeleiteten Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide vom 22. Oktober 1958 bzw. 26. Juni 1961 auf. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes hätte auch Gemeindegutsnutzung bestanden und die Regulierungsgrundstücke dienten der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften. Ein Teilungsverfahren habe niemals stattgefunden, sodass die Eigenschaft als Gemeindegut nicht beendet worden sei. Gemeindegut stelle aber nur das ehemalige Regulierungsgebiet dar, die übrigen im heutigen Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke seien hingegen kein Gemeindegut.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Gemeinde als auch die Agrargemeinschaft Berufung. Die Agrargemeinschaft bekämpfte die Spruchpunkte I und III des Erstbescheides und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Regulierungsgebiet in keinem Zeitpunkt im Eigentum der politischen Ortsgemeinde gestanden sei. Alle Elemente, die für einen Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 sprächen, fehlten im vorliegenden Fall.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 brachte die Agrargemeinschaft ergänzend vor, einige Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010 seien verfassungswidrig, die von der politischen Ortsgemeinde für die Agrargemeinschaft vorgenommene Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit sei kein Titel für einen Eigentumserwerb am Gemeinschaftsgebiet. Weiters werde die ergänzende Feststellung begehrt, dass der politischen Ortsgemeinde kein Restitutionsanspruch im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zukomme. Weitere Beweisanträge wurden gestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 erstattete die Agrargemeinschaft ergänzendes Vorbringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2010 entschied die belangte Behörde über die Berufungen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde dahingehend, dass sie Spruchpunkt III des Erstbescheides behob und das diesbezügliche Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft (Antragspunkt b) zurückwies. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des mündlich verkündeten Bescheides vom 4. August 1949, mit dem die im Erstbescheid zitierte Feststellung getroffen worden war, der Bescheide im Regulierungsverfahren und dem aktuellen Grundbuchsstand sowie der der Grundbuchsanlegung zugrunde gelegenen Eigentumstitel damit begründet, dass sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft eine Hauptteilung bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt sei. Auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner Vermögensauseinandersetzung dieser Art gekommen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Frage zu klären, ob es sich bei den im Regulierungsplan angeführten Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 und damit um Gemeindegut bzw. ehemaliges Fraktionsgut handle. Im Bescheid vom 4. August 1949 sei diesbezüglich eine Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 darstelle. Gleichzeitig sei mit diesem Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft erfolgt. Nach Wiedergabe der Vorgänge im Regulierungsverfahren meinte die belangte Behörde weiter, aus diesen Vorgängen sei zu ersehen, dass das Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft durchaus auch für Gemeinschaftszwecke der Gemeinde genutzt worden sei und neben der Abdeckung verschiedener Bedürfnisse der Nutzungsberechtigten auch eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bestanden habe, was als entscheidendes Kriterium für die Qualifizierung als Fraktions- bzw. Gemeindegut zu bewerten sei. Damit stehe im Einklang, dass die Verwaltung des Gemeinschaftsgebietes von der politischen Gemeinde bis zur körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft vorgenommen worden sei. Damit korrespondiere, dass die Gemeinde beim Abschluss der Vereinbarungen gemäß der Servituten-Regulierungsurkunde vom 3. Mai 1866 vor der Grundlasten-, Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission zweifelsfrei durch Organe der politischen Ortsgemeinde vertreten worden sei, nämlich durch den Gemeindevorsteher, den Gemeinderat und ein Gemeindeausschussmitglied. Gleiches gelte für den Vertrag vom 15. April 1895, welcher als Eigentumstitel hinsichtlich der EZ 13 im Rahmen der Grundbuchsanlegung angeschrieben worden sei. Auch bei diesem Ankauf durch die Gemeinde sei diese durch den Gemeindevorsteher vertreten gewesen. Dass es sich bei der Gemeinde damals um die politische Ortsgemeinde gehandelt habe, werde dadurch erhärtet, dass in der Vertragsurkunde ausdrücklich auf den "Kaufbewilligungserlass" des Tiroler Landesausschusses Bezug genommen worden sei. Diese Bewilligung sei an die Gemeindevorstehung übermittelt worden und hätte die Genehmigung eines Ausschussbeschlusses zum Inhalt gehabt. Dem Landesausschuss sei zu diesem Zeitpunkt die Aufsicht über die Gemeindevermögensverwaltung oblegen. Alle diese Umstände könnten nur so verstanden werden, dass die politische Ortsgemeinde die Eigentümerstellung in Ansehung der Gemeinschaftsgrundstücke innegehabt und auch die Verwaltung ausgeübt habe. Für öffentlichrechtliche Gemeindebedürfnisse seien Holzbezüge von der politischen Ortsgemeinde aus den gemeinschaftlichen Grundstücken getätigt worden, während die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften die Weide und ebenso Holzbezüge für Zwecke der Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes vorgenommen hätten.

Ob in den drei agrarbehördlichen Bescheiden vom 4. August 1949, 22. Oktober 1958 und 26. Juni 1961 die Grundstücke des Regulierungsgebietes zu Recht als Gemeindegut qualifiziert worden seien, könne deshalb dahingestellt bleiben, weil die bescheidmäßige Feststellung, wonach es sich dabei um Gemeindegut handle, in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Feststellung stehe im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis und könne durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht und den Umstand, dass im Regulierungsplan kein Gemeindeanteil festgesetzt worden sei, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.

Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 4. August 1949 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei im Sinn des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446/2008, Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.

Die belangte Behörde vertrat weiters den Standpunkt, dass es anlässlich der Eigentumsübertragung in den Jahren 1949/1950 zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu keinen Vereinbarungen gekommen sei, auch ein Parteienübereinkommen sei nicht abgeschlossen worden. Was schließlich die Erklärung des Gemeindevertreters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12. April 1958 oder sonstige Erklärungen im Zuge des Regulierungsverfahrens betreffe, sei es erkennbar um die Regelung der Holzbezüge der Gemeinde aus dem Gemeinschaftsgebiet gegangen, wobei sich die politische Gemeinde letztlich mit einem Dienstbarkeitsrecht anstelle eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechts begnügt habe. Über den Substanzwert sei bei diesen Vorgängen jedenfalls kein Wort verloren worden. Diese Rechtsakte hätten daher nicht die Wirkung gehabt, eine endgültige Regelung über den Substanzwert der gemeinschaftlichen Grundstücke herbeizuführen. Auch die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut sei nicht beseitigt worden, da nur bei einem agrarbehördlichen Teilungsverfahren diese Eigenschaft tatsächlich hätte beendet werden können; ein solches Verfahren habe im gegenständlichen Fall aber nicht stattgefunden.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, dass die politische Gemeinde bereits im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung als Rechtsperson agiert und durch ihre Organe gehandelt habe. Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der politischen Ortsgemeinde seit der Eigentumsübertragung im Rahmen der Regulierung die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Vorliegend gehe es ja gerade um die Frage einer Substanzwert-Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.

Wenn die Agrargemeinschaft die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 moniere, sei darauf hinzuweisen, dass lediglich die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 präjudiziell sei; gegen diese Bestimmung bestünde mit Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 aber nach Auffassung der belangten Behörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die belangte Behörde legte näher dar, dass § 73 lit. d TFLG 1996 die verfahrensrechtlich geeignete Grundlage für die im vorliegenden Fall getroffene Feststellung sei. Die bescheidmäßige Feststellung sei zulässig; dies auch deshalb, weil zum Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft mittlerweile auch Grundstücke gehörten, die nicht Gemeindegut seien. Bezüglich der EZ 13 werde daher der Auffassung der Erstbehörde beigetreten, dass dieses im Jahre 1895 erworbene Grundstück zum einen der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften im Bereich der Gemeinde und zum anderen den Bedürfnissen der Gemeinde selbst gedient habe und dafür bestimmt gewesen sei, weshalb die von der Erstbehörde im Regulierungsverfahren erfolgte Qualifizierung auch dieses Grundstückes als Gemeindegut als richtig angesehen werden könne.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Berufung der Agrargemeinschaft insoweit, als die Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut bekämpft werde, keine Berechtigung zuerkannt werden könne, weil hier mit drei agrarbehördlichen Bescheiden eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung vorliege. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung betreffe. Daher erübrige sich auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung und Eigentumsübertragung. Darüber hinaus gehe es im konkreten Zusammenhang ganz überwiegend um die Lösung von Rechtsfragen, sodass auch auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet werden hätte können.

Was die im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffe, dass nämlich der politischen Ortsgemeinde am agrargemeinschaftlichen Vermögen keinerlei Rechte, insbesondere keinerlei Substanzrechte im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 zukäme, sei zu bemerken, dass ein gesonderter Abspruch über diesen Feststellungsantrag nicht notwendig gewesen sei, da mit der zu den Spruchpunkten I sowie II des Erstbescheides vorgenommenen Feststellungsentscheidung gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 auch dieses Feststellungsbegehren gemäß dem Antrag der Agrargemeinschaft erledigt worden sei. Neben der gesetzlich vorgesehenen Feststellungsentscheidung zur Klärung strittiger Rechtsfragen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesonderte Feststellungen nicht zulässig.

Mit der Feststellung von Gemeindegut werde auch die Rechtsfrage geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde Substanzrechte am Regulierungsgebiet zukämen, weil auf Grund der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Erscheinungsform des Gemeindegutes der Gemeinde zukomme. Eine gesonderte Feststellung des Bestehens von Substanzrechten am Gemeindegut für die politische Gemeinde sei demnach nicht nur entbehrlich, sondern gar nicht zulässig. Schließlich sei die Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes nur in einem Verfahren auf Abänderung des Regulierungsplanes nach § 69 TFLG 1996 vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme zur Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift samt Urkundenvorlage, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, * dass die belangte Behörde zu Unrecht über die auf

"Negativfeststellung eines Restitutionsanspruchs der politischen Gemeinde" gerichteten Anträge der Agrargemeinschaft nicht entschieden habe,

* dass Verfassungswidrigkeit eines Teils der TFLG-Novelle 2010 vorliege,

* dass § 73 lit. d TFLG 1996 die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung von Gemeindegut in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht trägt, und

* (hier im Rahmen einer Verfahrensrüge) dass die Agrargemeinschaft nach Übertragung des Eigentums im Jahr 1949 über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe,

ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1 bis 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2. Der Beschwerde lassen sich keine der Argumentation des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit Spruchpunkt III (des Erstbescheides) - mit diesem war das Feststellungsbegehren, wonach der Ortsgemeinde keinerlei Rechte am agrargemeinschaftlichen Vermögen zustünde (erster Teil des Punktes 2 des Antrages vom 18. November 2009), mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen worden - zuordenbaren Ausführungen entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsansicht an, wonach mit der bescheidmäßig getroffenen Feststellung von Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ein weiteres Feststellungsinteresse in Bezug auf die Zuordnung des Substanzrechtes am Regulierungsgebiet wegfällt. Mit der Feststellung von Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist nämlich geklärt, dass auf diese Agrargemeinschaften im Zusammenhang mit den als Gemeindegut bezeichneten Grundstücken die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle 2010 Anwendung finden und dass der politischen Ortsgemeinde dort die Substanzrechte zukommen. Der Erlassung eines (weiteren) gesonderten Feststellungsbescheides über das Recht der Ortsgemeinde am agrargemeinschaftlichen Vermögen steht daher das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

Insofern sich die Beschwerde gegen die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des ersten Teils des Antragspunktes b) der Anträge der Agrargemeinschaft vom 18. November 2009 (= Spruchpunkt III des Erstbescheides) wendet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Die belangte Behörde wies die Berufung der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt I des Erstbescheides ab und übernahm dadurch auch die dort ausgesprochene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c

Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.

§ 33 TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7 (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."

§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere für den Bescheid der AB (betreffend die Fragen, ob ein agrargemeinschaftlicher Besitz vorliegt, wer daran anteilsberechtigt ist und über eine vorläufige Regelung der Verwaltung) vom 4. August 1949.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

3. Mit dem genannten mündlich verkündetem Bescheid der AB vom 4. August 1949 wurde zum einen festgestellt, dass die Liegenschaften EZ. 11 bis 15 und 17 agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen.

In dem mit Bescheid vom 17. April 1958 eingeleiteten Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft finden sich diese bescheidmäßigen Feststellungen, wonach es sich bei den genannten Liegenschaften um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (inhaltlich ident mit § 36 Abs. 2 lit d TFLG 1935) handle, und diese Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden, sowohl im Bescheid vom 22. Oktober 1958 (Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte) als auch im Regulierungsplan vom 26. Juni 1961.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, es erübrige sich in Hinblick auf die Rechtskraft dieser Gemeindegut feststellenden Bescheide eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch bereits ausdrücklich festgestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte. Nichts anderes kann aber für eine Feststellung gelten, wonach eine Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme gerade auf die Systematik des TFLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der jeweiligen Gemeindeordnungen (hier: §§ 127 bzw. 142 der TGO 1928 bzw. § 73 Abs. 3 TGO 1949) zu verstehen war. § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ist nun aus den gleichen Erwägungen so zu verstehen, dass damit allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der § 73 Abs. 3 TGO 1949 bezeichnet wurde.

Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid vom 4. August 1949, demzufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 seien, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid das Eigentum der Agrargemeinschaft an diesen Grundstücken festgestellt. Inhaltsgleiche Feststellungen erfolgten u.a. im Regulierungsplan vom 26. Juni 1961, diesmal unter Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom 4. August 1949 stellte fest, dass Gemeindegut vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom 4. August 1949 ist diese Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.

Dies gilt auch für die Feststellung im Regulierungsplan, wo die Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 und nicht etwa die des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit. als Rechtsgrundlage für die Feststellung von Gemeindegut herangezogen wurde.

4. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in den genannten Bescheiden getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden TGO Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

Die Agrargemeinschaft macht geltend, die Gemeinde habe wirksam auf ihr Anteilsrecht verzichtet und selbiges gegen ein Holzbezugsrecht auf Grundlage des Tiroler WWSG eingetauscht. Damit sei aber auf jede Art von Anteilsrecht der Gemeinde am Regulierungsgebiet wirksam verzichtet worden. Mit diesem Vorbringen bezieht sich die Agrargemeinschaft offenbar auf die Erklärung eines Vertreters der Gemeinde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1958. Der Vertreter der Gemeinde hatte anlässlich dieser am Beginn des Regulierungsverfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Anteilsrechte an der Nutzung der Grundstücke erklärt, die Gemeinde sei mit der Einräumung eines Servitutsrechtes an Stelle eines Anteilsrechtes einverstanden. Weder aus der Niederschrift noch aus dem weiteren Verfahrensablauf ist aber zu entnehmen, dass der Vertreter der Gemeinde mit dieser Erklärung etwas anderes gemeint hätte, als die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Gemeinde am Regulierungsgebiet. Der Ansicht der belangten Behörde, der Vertreter der Gemeinde habe mit dieser Erklärung keinen Verzicht auf das Substanzrecht an den Grundstücken abgegeben, weil dieser Aspekt nicht Thema der mündlichen Verhandlung war, kann nicht entgegen getreten werden. Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird durch den Umstand erhärtet, dass in zwei nachfolgenden Bescheiden (vom 22. Oktober 1958 und vom 26. Juni 1961) in Bezug auf die Qualifikation der Grundstücke unverändert Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen festgestellt wurde.

Die im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf das ursprüngliche Regulierungsgebiet Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

5. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheide vom 4. August 1949, 22. Oktober 1958 und schließlich vom 26. Juni 1961 und der dort getroffenen Feststellungen, es liege Gemeindegut nach der Gemeindeordnung vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellungen zu Recht getroffen wurden, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf die mit Spruchpunkt I des Erstbescheides getroffene, mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhaltene Feststellung von Gemeindegut gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. Juni 2011

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