VwGH 2009/05/0155

VwGH2009/05/015511.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der S Liegenschaftsverwertungs GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. April 2009, Zl. BOB - 639/08, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §127 Abs8 lita;
BauO Wr §127 Abs8a;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
BauO Wr §127 Abs8 lita;
BauO Wr §127 Abs8a;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die beschwerdeführende Partei ist Miteigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Gebäude samt einem Hofnebengebäude in Wien.

Anlässlich einer am 22. Oktober 2008 vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37, im Folgenden: MA 37) durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung wurde festgestellt, dass am Straßentrakt des Gebäudes unter dem hofseitigen Erker von der Decke der Tiefgarage bis zur Unterkante des Erkers ein Zubau im Ausmaß von ca. 12 m2 und weiters vom Hofnebengebäude bis zu diesem Zubau ein Verbindungsgang im Ausmaß von ca. 1,5 m Breite, 4,0 m Länge und 2,5 m Höhe jeweils ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien.

Mit Bescheid der MA 37 vom 28. Oktober 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei und den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft der Auftrag erteilt, den Zubau und den Verbindungsgang beseitigen zu lassen und "konsensgemäß wieder herzustellen".

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Der im Berufungsverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. K gab die folgende gutachterliche Stellungnahme vom 7. Jänner 2009 ab:

"Bei dem (...) genannten Zubau handelt es sich um ein selbständiges Bauwerk bestehend aus zwei seitlichen Stirnwänden normal zur Hoffront in Verlängerung des sich darüber befindlichen Erkers und einer Längswand mit Fenstern parallel zur Hoffront auch in Verlängerung des Erkers. Sämtliche Wände wurden mit Ziegeln in Massivbauweise errichtet. Der obere Abschluss dieses Bauwerks ist mit der Stahlbetonplatte des Erkerfußbodens gegeben (vlg. Fotos Nr. 1-7).

Der (weitere) Zubau stellt kein selbständiges Bauwerk dar, da dieser Verbindungsgang lediglich aus zwei seitlichen Ziegelmauern und einer Dachkonstruktion besteht. An den Anschlussstellen zum Hofnebengebäude und zum oben beschriebenen Zubau unter dem Erker wurden keine Stirnmauern ausgeführt, sondern nur Türdurchbrüche in die bestehende Mauer des Hofnebengebäudes bzw. in die neu errichtete Außenmauer des Zubaus unter dem Erker.

Somit dient dieses Bauwerk ausschließlich zur Herstellung eines Korridors zwischen dem Straßentrakt und dem Hofnebengebäude, welcher ohne die angrenzenden Bauwerke zwar konstruktiv bestehen könnte, jedoch keinen Raumabschluss aufweisen würde.

Hinsichtlich der Behauptung, dass es sich um eine Gerätehütte handle, wird festgehalten, dass solche einen allseitigen, selbständigen Raumabschluss aufweisen und die Möglichkeit zum Aufbewahren von Geräten und Ähnlichem bieten. Dies ist aus der Grundrisskonfiguration mit 4 Türen und deren Öffnungsradien nahezu unmöglich (vgl. Fotos Nr. 1-7).

Beide Bauwerke sind technisch von den Bestandsbauwerken (Straßentrakt und Hofnebengebäude) trennbar. Auch eine Trennung zwischen den beiden oben beschriebenen Zubauten ist technisch möglich.

(...)"

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2009 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein

Spruch wie folgt lautet:

"Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien den Eigentümern des Gebäudes auf der im Betreff genannten

Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

Der ohne Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung errichtete, von der Decke der Tiefgarage bis zur Unterkante des Erkers reichende Zubau unter dem hofseitigen Erker des Straßentraktes und der Verbindungsgang zwischen diesem Zubau und dem Hofnebengebäude sind beseitigen zu lassen.

Diese Maßnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Hinweis auf § 129 Abs. 10 und § 62a Abs. 1 Z. 5 Bauordnung für Wien (BO) im Wesentlichen aus, dass die im Spruch umschriebenen Bauführungen ohne Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung hiefür hergestellt worden seien. Entsprechend der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung des Amtssachverständigen vom 7. Jänner 2009 bestehe der Verbindungsgang lediglich aus zwei seitlichen Ziegelmauern und einer Dachkonstruktion, welche jeweils an den beanstandeten Zubau und das Hofnebengebäude anschlössen, welche ihrerseits im Innenbereich dieser Konstruktion Türöffnungen aufwiesen. Allein hieraus und aus den dem Akt einliegenden Lichtbildern sei klar ersichtlich, dass der Verbindungsgang kein selbständiges, zweckgebundenes Bauwerk darstelle, sondern vielmehr einzig und allein als Verbindung zwischen den bezeichneten Baulichkeiten dienen solle und daher keinesfalls ein Bauwerk im Sinn des § 62 (offensichtlich gemeint: § 62a) Abs. 1 Z. 5 BO hergestellt worden sei. Auch erscheine auf Grund der Ausgestaltung dieses Ganges - dieser weise lediglich eine Breite von 1,5 m bei einer Länge von 4,0 m auf - eine entsprechende Nutzung dieser Baulichkeit als Gerätehütte mangels entsprechenden Raumes zur Lagerung diverser Arbeitsgeräte nahezu unmöglich und sei bereits aus diesem Grund die Annahme der Errichtung einer Gerätehütte jedenfalls ausgeschlossen. Auch sei festzuhalten, dass § 62a Abs. 1 Z. 5 leg. cit. die Herstellung eigenständiger, letztendlich zweckgebundener Baulichkeiten bestimmten Ausmaßes bewilligungsfrei stelle und der Verbindungsgang, welcher durch seine Ausgestaltung eine räumliche Vergrößerung des konsenslos errichteten Zubaus und des Hofgebäudes darstelle, ebenfalls als ein - bewilligungspflichtiger - Zubau zu werten sei. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass der Amtssachverständige keine ordnungsgemäßen Ermittlungen durchgeführt habe, sei festzuhalten, dass der Amtssachverständige vor Ort Lichtbilder angefertigt habe, die seinen Befund in jeglicher Hinsicht bestätigten.

Was nun den (unter dem hofseitigen Erker) errichteten Zubau anlange, so umschreibe der erstinstanzliche Bescheid "etwa" den gegenständlichen Zubau sehr deutlich dahingehend, dass dieser am Hofgebäude unter dem bestehenden Erker von der Decke der Tiefgarage bis zu dessen unterem Abschluss errichtet worden sei. Auf Grund der Umschreibung stehe zweifelsfrei fest, welche Baulichkeit mit dem Verbindungsgang gemeint sei, sodass die Anordnung hinreichend konkretisiert und mangels irgendeiner Verwechslungstauglichkeit sofort einer behördlichen Vollstreckung zugänglich wäre. Die beschwerdeführende Partei sei Miteigentümerin der Liegenschaft und somit - die gegenständliche Bauführung betreffe auf Grund ihrer Ausführung im Hof allgemeine Teile dieses Grundstückes - als Verpflichtete heranzuziehen. Die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Bauführungen seien bei Erlassung des Bauauftrages in ihren wesentlichen konstruktiven Merkmalen bereits hergestellt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 129 Abs. 10 BO lautet:

"§ 129. (...)

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. (...)"

Vorschriftwidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 leg. cit. ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach dieser Gesetzesbestimmung Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, mwN).

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO ist für Zubauten, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a leg. cit. zur Anwendung kommen, vor Beginn des Bauvorhabens die Bewilligung der Behörde zu erwirken und fallen unter Zubauten alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Ein Gebäude ist nach dieser Bestimmung ein raumbildendes Bauwerk; ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.

2.1. In Bezug auf den im angefochtenen Bescheid angeführten, unter dem hofseitigen Erker situierten Zubau bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die Bauführung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vollendet gewesen sei und der Bauauftrag nur an die (von der beschwerdeführenden Partei verschiedene) Bauwerberin zu richten gewesen wäre. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse die Feststellung, dass die Bauführung in ihren wesentlichen konstruktiven Maßnahmen bereits fertiggestellt gewesen sei, abgeleitet werde. Überdies führe die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der angefochtene Bescheid lediglich "etwa" den Zubau umschreibe, was dazu führen müsste, dass der Zubau auch nur "etwa" abzubrechen sei. Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist angeordnet, dass der von der Decke der Tiefgarage bis zur Unterkante des hofseitigen Erkers des Straßentraktes reichende Zubau zu beseitigen sei. Ein baupolizeilicher Auftrag ist nach der hg. Judikatur (vgl. auch dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2011/05/0105, mwN) bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind. Abgesehen davon, dass für die beschwerdeführende Partei - wie sich aus deren Ausführungen ergibt - offensichtlich kein Zweifel daran besteht, welche Gebäudeteile vom Auftrag umfasst sind, kann auch nicht angenommen werden, dass die nach dem Bauauftrag zu ergreifenden Maßnahmen und der Umfang der zu beseitigenden Zubauten einem Fachmann nicht erkennbar wären.

Daran, dass es sich bei diesem Zubau unter dem hofseitigen Erker um ein Bauwerk im Sinn des § 129 Abs. 10 leg. cit. handelt, für welches die vor der Errichtung notwendige Baubewilligung nicht erwirkt wurde, hatte die belangte Behörde im Hinblick auf das genannte Amtssachverständigengutachten vom 7. Jänner 2009 und die diesem angeschlossenen Lichtbilder zu Recht keine Zweifel. Damit sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nach dieser Gesetzesbestimmung erfüllt. Nach deren klarem Wortlaut ist ein solcher Auftrag an den Eigentümer bzw. jeden Miteigentümer des Bauwerkes zu richten; ein Sondereigentum (Superädifikat) wird nicht behauptet. Soweit das Beschwerdevorbringen, dass der Bauauftrag nur an die Bauwerberin hätte erteilt werden dürfen, auf § 127 Abs. 8a BO iVm § 127 Abs. 8 lit. a leg. cit. abzielt, ist der beschwerdeführenden Partei zu erwidern, dass ein Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs. 10 leg. cit., wenn die darin normierten Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig von der Möglichkeit, einer Baueinstellung erteilt werden kann.

Demzufolge erweist sich der baubehördliche Auftrag hinsichtlich des genannten Zubaus als rechtmäßig.

3.1. In Bezug auf den im angefochtenen Bescheid genannten Verbindungsgang bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass sie eine gemäß § 62a BO bewilligungsfreie Geräte- und Werkzeughütte als selbständiges Bauwerk errichtet habe. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie meine, dass eine bewilligungsfreie Gerätehütte ausschließlich "eigenständig" errichtet und nicht an ein bestehendes Gebäude umgebaut werden dürfe. Darüber hinaus stütze die belangte Behörde ihre Beurteilung, dass der Verbindungsgang kein selbständiges zweckgebundenes Bauwerk im Sinn des § 62a Abs. 1 Z. 5 BO darstelle, ausschließlich auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen und die im Akt erliegenden Lichtbilder, obwohl dessen Befundaufnahme mangelhaft gewesen sei. So habe dieser weder Maßstab noch Maßband oder einen Taschenrechner beim Ortsaugenschein mitgehabt, und es habe nicht einmal die Hoffläche begangen werden können, welche Umstände im angefochtenen Bescheid in keiner Weise thematisiert worden seien.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist die belangte Behörde auf den von der beschwerdeführenden Partei bereits in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. Jänner 2009 erhobenen Vorwurf, dass der Amtssachverständige keine ordnungsgemäßen Ermittlungen durchgeführt habe, im angefochtenen Bescheid (vgl. dort auf Seite 11) eingegangen. Dazu hat die belangte Behörde u.a. ausgeführt, dass die vom Amtssachverständigen vor Ort angefertigten Lichtbilder dessen Befund in jeder Hinsicht bestätigten. Darauf geht die beschwerdeführende Partei nicht weiter ein. Darüber hinaus ist sie den Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, Bedenken gegen Richtigkeit und Schlüssigkeit dessen Ausführungen zu erwecken.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid übernommenen unbedenklichen Ausführungen des Amtssachverständigen und dessen Lichtbilder begegnet auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Verbindungsgang keine Geräte- oder Werkzeughütte im Sinn des § 62a Abs. 1 Z. 5 BO, sondern eine Vergrößerung des konsenslos errichteten Zubaus unter dem genannten Erker und des Hofgebäudes (im Sinn des § 60 Abs. 1 lit. a BO) darstelle, für dessen Errichtung ebenso eine Baubewilligung zu erwirken gewesen wäre, keinen Bedenken.

Demzufolge ist auch der in Bezug auf den Verbindungsgang erteilte Bauauftrag nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. Oktober 2011

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