VwGH 2008/18/0756

VwGH2008/18/075622.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des T Y in W, geboren am 8. Dezember 1958, vertreten durch Dr. Wolfgang Thomas Graf, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 2008, Zl. E1/305.802/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei mit hg. Verfügung vom 4. September 2008, Zl. AW 2008/23/0132, im asylrechtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit wieder die Rechtstellung eines Asylwerbers eingeräumt worden.

Mit hg. Verfügung vom 18. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er sich ungeachtet der nachträglich erteilten Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet noch als durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt erachte.

Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung nicht geantwortet.

II.

Auf Grund der mit hg. Verfügung vom 4. September 2008 erteilten aufschiebenden Wirkung im asylrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer, der - was sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, wieder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0796, mwN). Die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im asylrechtlichen Verfahren (hg. Beschluss vom 4. September 2008) erfolgte nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers führte somit zur Gegenstandslosigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0484, mwN).

Auf Grund des somit durch die Erteilung der Berechtigung zum Aufenthalt bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss Zl. 2007/18/0796).

Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 22. März 2011

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