VwGH 2006/04/0176

VwGH2006/04/017622.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache der X-GmbH in Y, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 2006, Zlen. WST1-B-248/001, WST1-A- 1/180-2006, betreffend Feststellung in einer Gewerbeangelegenheit und Untersagung der Gewerbeausübung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin meldete am 13. April 2006 das Gewerbe "gewerbsmäßige Weiterleitung von (Sport-)Wettangeboten an konzessionierte Buchmacher" am näher genannten Standort an und gab bekannt, dass P Z zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werde.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) stellte mit Bescheid vom 13. Juni 2006 fest, dass die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme des angemeldeten Gewerbes "gewerbsmäßige Weiterleitung von (Sport-)Wettangeboten an konzessionierte Buchmacher" am näher genannten Standort und die Voraussetzungen zur Kenntnisnahme von P Z als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 2006 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Maßgabe, dass das Ansuchen (Anmeldung) der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2011 übermittelten Verständigung der BH verfügt die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Vermittlung von Wettabschlüssen", die mit Wirkung vom 19. April 2007 an den im vorliegenden Verfahren angestrebten Standort verlegt worden ist.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Verständigung der BH um Bekanntgabe ersucht, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch andauernd) als verletzt erachtet.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sich in ihren subjektiven Rechten nicht mehr als verletzt zu erachten.

4. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2006/04/0108, mwN).

Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet sich diese durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 22. November 2011

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