Normen
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
EheG §55a;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
VwGG §30;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
EheG §55a;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8;
VwGG §30;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. September 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.
Dieser Maßnahme legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2001 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, nachdem er mit einem bis 17. Juli 2001 gültigen Visum (neuerlich) in das Bundesgebiet eingereist gewesen sei. Am 9. April 2002 sei dem Beschwerdeführer eine bis 9. April 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden, die in der Folge bis 17. Juni 2004 verlängert worden sei. Die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol habe umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Schlepperei, der gewerbsmäßigen Vermittlung von Scheinehen und des gewerbsmäßigen schweren Betruges geführt. Dabei sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer eine "Scheinehe" geschlossen habe; ein Geständnis seiner Ehefrau liege vor. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck habe gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. Jänner 2005 wegen dieser Aufenthaltsehe ein bis zum 25. Jänner 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 24. September 2009 (zur Zl. 2006/18/0250-8) wegen der abgelaufenen Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht und dabei angegeben, dass er in Innsbruck mit seiner Freundin wohne. Er arbeite bei einem näher genannten Unternehmen.
Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet auf, dies allerdings durch Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe. Sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Einwanderungswesens.
Mit der Ausweisung finde ein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK statt. Er sei im Bundesgebiet der Dauer des Aufenthalts entsprechend gut integriert. Von seinem Heimatland sei er jetzt zwar seit zehn Jahren abwesend; das sei aber noch nicht so lange, dass er sich mit den dortigen Gegebenheiten nicht mehr zurechtfinden könnte. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot habe lediglich die Nicht-Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bewirkt, damit sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Die einvernehmliche Scheidung der Ehe im Jahr 2007 ändere nichts an der Beurteilung dieser Ehe als Aufenthaltsehe. Die Nichtigerklärung der Ehe sei keine Voraussetzung für eine solche Beurteilung.
Dem Beschwerdeführer komme keine Berechtigung aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, über die Entwicklung der Assoziation - ARB) zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er (im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügte.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde ein willkürliches Verhalten in der Weise vor, dass keine weiteren Ermittlungen zur angenommenen Aufenthaltsehe durchgeführt worden seien. Die Aufenthaltsehe sei "letztinstanzlich nicht bestätigt" worden und es habe sich der Beschwerdeführer nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durften zwar an dieses Aufenthaltsverbot während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine negativen Wirkungen geknüpft werden, daraus kann aber nicht die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels und damit verbunden eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer behauptet aber auch nicht, rechtzeitig die Verlängerung seines ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels beantragt zu haben.
Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Heranziehung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde. Davon ausgehend kann der Beschwerde kein Erfolg zukommen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit ca. neun Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist das aus dieser Integration resultierende persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet dadurch stark gemindert, dass dieser Aufenthalt in den Jahren 2006 bis 2009 in die Zeit eines Aufenthaltsverbotes gefallen ist und zwar geduldet, nie aber rechtmäßig war. Diesem Aufenthalt kommt somit kein solcher Stellenwert zu, dass insgesamt die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften kommt nämlich aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch den (geduldeten) Verbleib im Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot wird das besagte öffentliche Interesse nicht gemindert. Auch wenn der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr mit einer österreichischen Lebensgefährtin zusammenlebt und berufstätig ist, stellt die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar. Über eine eigene Kernfamilie (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Weiters irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass nach Ablauf von fünf Jahren ab Eheschließung diese Ehe nicht mehr als Aufenthaltsehe beurteilt werden dürfte. Für eine solche Beurteilung ist aber auch eine Nichtigerklärung nach § 23 Ehegesetz nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0620, mwN), weshalb aus der Nichterhebung einer Nichtigkeitsklage und aus der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a Ehegesetz nicht geschlossen werden muss, dass die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich eingegangen worden ist. Es sei aber nochmals betont, dass aus dem geduldeten Aufenthalt während eines rechtskräftigen - auf welchen Tatbestand auch immer gestützten - Aufenthaltsverbotes keine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgeleitet werden kann.
Letztlich ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer durch die - nie aufgehobene - rechtskräftige Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine allfällige Berechtigung aus dem ARB Nr. 1/80 verloren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2006/18/0314).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2010
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