VwGH 2010/18/0302

VwGH2010/18/03023.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A L, geboren am 12. Juli 1981, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juni 2010, Zl. SD 1936/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht habe; der Antrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2002 abgewiesen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 die österreichische Staatsbürgerin E.E. geheiratet habe, habe er am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag eingebracht, der am 19. August 2004 für gegenstandslos erklärt worden sei.

Laut Sozialversicherungsauszügen weise der Beschwerdeführer seit 15. Juli 2004 mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf und sei zudem seit 1. September 2006 laufend bei der B. GmbH als Arbeiter beschäftigt.

Mit Schreiben des Standesamtes Laa/Thaya vom 14. Juni 2004 sei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Verdacht einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und E.E. mitgeteilt worden. Es hätten keine gemeinsame Sprache, keine Feierlichkeiten, kein gemeinsamer Wohnsitz, eine Trauung ohne Angehörige und eine beobachtete Vermittlertätigkeit wahrgenommen werden können. Weiters liege die Vermutung nahe, dass es sich bei E.E. um eine Sozialhilfeempfängerin handle und eine Wohngemeinschaft mit Dritten bestehe.

Bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 2004 - so die belangte Behörde weiter - habe E.E. angegeben, dass sie zwanzig Stunden pro Woche als Kellnerin beschäftigt sei; zuvor sei sie arbeitslos gewesen. Sie habe zwei Kinder mit J.H., den sie seit 1998 kenne und der seither bei ihr wohne. Bis April 2004 hätten sie in einer Lebensgemeinschaft gelebt, danach habe J.H. nur mehr gelegentlich bei E.E. geschlafen. Den Beschwerdeführer habe sie vor etwa eineinhalb Jahren kennen gelernt. Seit April 2004 sei sie mit ihm fest liiert gewesen und seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch gelegentlich bei ihr gewohnt. Im Mai oder Juni 2004 hätten sie beschlossen, zu heiraten. E.E. habe den Beschwerdeführer nur geheiratet, weil er lediglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und sonst Österreich hätte verlassen müssen. E.E. habe gewusst, dass der Beschwerdeführer Asylwerber und sein Asylverfahren negativ verlaufen sei.

Schließlich habe E.E. zugegeben, eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Sie habe ihn nur geheiratet, weil er sonst abgeschoben worden wäre. Ein "D" habe die Scheinehe eingefädelt. Bereits im April 2004 habe "D" sie angesprochen und ihr EUR 2.000,-- angeboten, wenn sie mit einem Ausländer eine Scheinehe eingehe. "D" habe ihr zwei Monate Bedenkzeit gegeben und sie dazwischen immer wieder bedrängt, bis sie Ende Mai oder Anfang Juni zugesagt habe. Die versprochenen EUR 2.000,-- habe sie bis heute nicht erhalten. Als Trauzeugen hätten "D" und ein Verwandter des Beschwerdeführers - vermutlich ein Onkel - fungiert. Den Beschwerdeführer habe sie nur einmal kurz vor der Hochzeit gesehen, damit sie wisse, wie er aussehe. Nach der Trauung hätten sie im Gasthaus K. zu Mittag gegessen. Nach dem Mittagessen sei der Beschwerdeführer wieder nach W gefahren. E.E. habe J.H. nichts von der Hochzeit erzählt. J.H. sei erst einige Tage später dahintergekommen, als er die Heiratsurkunde gefunden habe. Den Beschwerdeführer habe E.E. seit der Hochzeit nur ein einziges Mal gesehen. Die Scheinehe mit dem Beschwerdeführer sei "geschlechtlich nicht vollzogen" worden, denn das hätte J.H. - mit dem E.E. auch nach der Hochzeit nach wie vor in Lebensgemeinschaft lebe - nicht zugelassen.

Bei seiner Vernehmung am 19. Oktober 2004 habe der Zeuge D.N. ("D") bestritten, dass er etwas mit der Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers und E.E. zu tun habe.

Bei seiner Vernehmung am 17. November 2004 habe der Zeuge J.H. - soweit hier von Relevanz - angegeben, dass er mit E.E. seit etwa 1998 zusammen sei. Unmittelbar vor seiner Inhaftierung sei J.H. zwei Monate lang bei der Firma H. beschäftigt gewesen. Da er immer auf Montage gewesen sei, sei er nur an den Wochenenden zu Hause gewesen. Nachdem J.H. etwa sechs Wochen lang gearbeitet habe, habe er im Kasten des Wohnzimmers zufällig die Heiratsurkunde von E.E. und einem unbekannten Mann gefunden. J.H. habe E.E. zur Rede gestellt, aber sie habe nichts gesagt. J.H. habe über die "durchgeführte Scheinehe" von E.E. und einem ihm unbekannten Mann nichts gewusst.

In einer Stellungnahme vom 22. April 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Eheschließung eine Liebesheirat gewesen sei. Er habe E.E. niemals Geld bezahlt. Er habe E.E. am Bahnhof in M. (Niederösterreich) kennen gelernt. Der Beschwerdeführer arbeite bei einer Firma und verdiene monatlich EUR 1.420,-- brutto. Er habe mit E.E. einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Die Problematik habe jedoch darin bestanden, dass E.E. häufig betrunken gewesen sei und in einem dieser Zustände den Beschwerdeführer aus der Wohnung geworfen habe.

In einer weiteren Stellungnahme vom 26. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer behauptet, keine Scheinehe eingegangen zu sein. Er habe zu keiner Zeit E.E. EUR 2.000,-- angeboten, damit sie mit ihm eine Scheinehe eingehe. Wenn es sich um eine Scheinehe gehandelt hätte und der Betrag von EUR 2.000,-- Bedingung für den Abschluss der Ehe gewesen wäre, hätte sich E.E. längst von ihm scheiden lassen. Überdies habe er E.E. am 13. Mai 2010 treffen wollen, um die Vorgehensweise wegen einer Scheidung zu erörtern. E.E. habe diesen Termin nicht wahrgenommen und ihr Desinteresse an der Scheidung bekundet. Auf die Anrufe des Beschwerdeführers habe sie nicht reagiert. Auch D.N. habe seine Angaben bestätigt. Überdies lebe der Beschwerdeführer seit drei Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin R.K. in einer Lebensgemeinschaft. Dies sei eine Liebesbeziehung. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren daran interessiert, sich von E.E. scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer sei berufstätig und krankenversichert.

Bei seiner Vernehmung am 7. Juni 2010 habe der vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragte B.H. (der Onkel des Beschwerdeführers) angegeben, dass er E.E. nur zwei- oder dreimal vor und einmal nach der Hochzeit gesehen habe. Sie sei österreichische Staatsbürgerin. B.H. wisse, dass der Beschwerdeführer mit E.E. verheiratet gewesen sei, weil er bei der Hochzeit gewesen sei. Ob die Ehe geschieden sei, wisse er nicht. Er wisse auch nichts von E.E.; er kenne nicht einmal deren Namen und wisse nicht, wo die Frau jetzt sei. Er habe eigentlich keine Ahnung "von der ganzen Sache".

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es unter Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen, insbesondere das Geständnis von E.E., die Aussagen von J.H. und der vom Beschwerdeführer selbst beantragten Zeugen (D.N. und B.H.) sowie die Erhebungen davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Weiters sei zu bedenken, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg des Beschwerdeführers gewesen sei, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern.

Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen von E.E., J.H. und der vom Beschwerdeführer selbst beantragten Zeugen zu zweifeln. Diese Personen könnten weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse daran, das Eingehen einer sogenannten Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen von E.E. sowie der übrigen Aussagen und Erhebungen stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen habe, ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen hintanzuhalten und sich einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Dass der vom Beschwerdeführer selbst namhaft gemachte Zeuge (B.H.) keineswegs eine "Liebesheirat" habe bezeugen können, runde das sich ergebende Bild vollständig ab.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte, was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und somit zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der "im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen" (bzw. Scheinehen) wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. Scheinehen) Anpassungen im FPG vorgenommen. So sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb geschlossen hätten, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG), dahingehend geändert worden, dass diese (im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 - FrG) nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei. Weiters sei aus diesen Gründen in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Falle des § 60 Abs.2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren (statt wie bisher mit fünf Jahren) limitiert worden.

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2009/18/0475, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf die Angaben von E.E. gestützt, welche angegeben habe, dass die Ehe von einem "D" eingefädelt worden sei und dieser E.E. EUR 2.000,-- geboten habe, welche sie jedoch bis heute nicht bekommen habe.

Die belangte Behörde habe eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt. Wenn man davon ausgehe, dass die Angaben von E.E. richtig seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb E.E. bereits im Jahr 2004 angegeben habe, sie habe die Ehe annullieren lassen wollen, dies jedoch bis dato nicht durchgesetzt. E.E. habe auch weder von sich aus ein Scheidungsverfahren eingeleitet noch sich mit dem Beschwerdeführer getroffen, um die Auflösung der Ehe zu erörtern. Hätte es sich um eine Scheinehe gehandelt, wie dies auch von J.H. bestätigt worden sei, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb E.E. bis dato nicht geschieden sei. E.E. habe von sich aus jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls an einer Scheidung interessiert und habe "dies bereits mehrfach versucht", indem er telefonisch Kontakt aufgenommen habe.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers und die Aussagen von E.E., D.N., J.H. und B.H. zugrunde gelegt.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht auf die der Beweiswürdigung zugrunde liegenden übrigen Angaben der E.E. ein, wonach sie den Beschwerdeführer vor der Hochzeit und auch danach jeweils nur einmal gesehen habe, die Ehe "geschlechtlich nicht vollzogen" worden sei und sie mit J.H. seit 1998 in einer Lebensgemeinschaft lebe. Auch unterlässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den Angaben von J.H., der bestätigt hat, dass er seit 1998 mit E.E. zusammen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Überdies setzt die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG - anders als noch § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG - nicht mehr voraus, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2010/18/0056, mwN). Schon aus diesem Grund führt das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer von den angebotenen EUR 2.000,-- nichts gewusst habe, dieses Angebot somit nicht vom ihm getätigt worden sei und daher die Tathandlungen des "D" nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, ins Leere. Somit war die belangte Behörde auch nicht dazu verhalten, hinsichtlich des Umstandes, dass E.E. der Betrag von EUR 2.000,-- versprochen worden sei, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit E.E. ein gemeinsames Familienleben nicht geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, 2009/18/0291, mwN).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass sich der Beschwerdeführer seit 4. September 2002 in Österreich aufhalte. Er führe seit drei Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin R.K. eine Lebensgemeinschaft. Er habe stets in Österreich gearbeitet. Die belangte Behörde hätte daher im Zuge der ihr zustehenden Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheiden und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2002 sowie seine unselbständigen Beschäftigungen berücksichtigt und zutreffend einen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben angenommen hat. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und durch dessen Berufstätigkeit erzielte Integration dadurch entscheidend gemindert wird, dass insbesondere dessen bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen eine Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0114).

Durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe hat der Beschwerdeführer maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen) erheblich beeinträchtigt. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit gemäß § 66 FPG zulässig, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Lebensgefährtin habe und unbescholten sei.

Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer kranken- und sozialversichert sei und der Republik Österreich nicht zur Last falle, macht sie damit keine Umstände geltend, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten.

4. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0369, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0369, mwN).

5. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. November 2010

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