VwGH AW 2010/18/0297

VwGHAW 2010/18/02972.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1973, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 16. Juli 2010, Zl. E1/3943/2010, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0339 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

SMG 1997 §27 Abs1 Z1;
SMG 1997 §27 Abs2;
SMG 1997 §28a Abs1;
SMG 1997 §28a Abs2 Z2;
SMG 1997 §28a Abs4 Z3;
VwGG §30 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1 Z1;
SMG 1997 §27 Abs2;
SMG 1997 §28a Abs1;
SMG 1997 §28a Abs2 Z2;
SMG 1997 §28a Abs4 Z3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben seit 1997 im Bundesgebiet aufhältig sei, war nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von 1997 bis 2000 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Im Jahr 2000 heiratete er eine mazedonische Staatsangehörige, mit der er zwei minderjährige Kinder hat, von der er jedoch getrennt lebt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Eisenstadt vom 13. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen 1. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, 2. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2009 bis April 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge 1.) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken, insgesamt rund 695 Gramm Heroin, im Ausland übernahm, in seinem Fahrzeug versteckte und nach Österreich verbrachte, 2.) anderen überließ, indem er die genannte, eingeführte Menge von 695 Gramm Heroin sowie 20 Gramm Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes sowie an andere Personen überwiegend gewinnbringend verkaufte sowie 3.) eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge eingeführtes Heroin von 200 Gramm einer anderen Person zur Aufbewahrung übergab und 4.) zum persönlichen Gebrauch Kokain und Cannabiskraut erwarb und besaß.

Seinen Aufschiebungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit der Beseitigung der Effektivität des Rechtsschutzes, dem Vorbringen, dass er das österreichische Bundesgebiet unverzüglich verlassen und sich ohne jegliche Weiterversorgung in sein Herkunftsland begeben müsste, sowie dem Argument, dass von ihm keine Gefahr oder Bedrohung ausgehe, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründeten.

In Anbetracht der zur genannten Verurteilung nach dem SMG geführt habenden gravierenden Straftaten und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.

Wien, am 2. September 2010

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