VwGH 2010/18/0079

VwGH2010/18/007930.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der SS, geboren am 9. Mai 1973, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Jänner 2010, Zl. E1/23.100/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Jänner 2010 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin mit einem vom 1. August 2003 bis 15. August 2003 gültigen Reisevisum nach Österreich gelangt, nach Ablauf des Sichtvermerkes unerlaubt im Bundesgebiet geblieben und seit 27. Mai 2004 durchgehend in Wien gemeldet. Am 27. August 2004 habe die Beschwerdeführerin am Standesamt B. den im Jahre 1944 geborenen österreichischen Staatsbürger Johann S. geheiratet; diese Ehe sei seit Juni 2009 geschieden.

Mit Schreiben vom 13. August 2004 sei der Bezirkshauptmannschaft B. vom Standesamtverband B. der Verdacht der Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und Johann S. mitgeteilt und dabei der Umstand, dass keine gemeinsame Sprache gesprochen werde, der große Altersunterschied und das Vorliegen "humanitärer Motive" angeführt worden. Bei der Vorbereitung der Eheschließung sei die Bemerkung gemacht worden, "dass die Braut zu arm sei, dass eine Heirat notwendig sei, damit sie im Land bleiben dürfe".

Der früheren, am 29. Juni 2004 geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem serbischen Staatsangehörigen Misa L. entstammten die zwei Kinder Danijel L., geboren am 7. Dezember 1986, und Dalibor L., geboren am - laut angefochtenem Bescheid - "28.10.19941" (Anmerkung: nach den von der Beschwerde nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind beide Söhne bereits volljährig), die der Beschwerdeführerin zur Pflege, Obhut und Erziehung zugesprochen worden seien. Misa L. sei am 25. Oktober 2004 illegal nach Österreich gelangt. Sein Asylverfahren sei in zweiter Instanz - nach einer erstinstanzlich abweisenden Entscheidung - noch anhängig. Auch die Söhne der Beschwerdeführerin befänden sich im Bundesgebiet. Gegen Dalibor L., der noch über einen von der Mutter bzw. deren Ehe mit einem Österreicher abgeleiteten Aufenthaltstitel verfüge, sei mit 10. Dezember 2009 eine Ausweisung erlassen worden.

Am 23. Juni 2005 habe der als Zeuge vernommene Johann S. bestritten, eine Scheinehe geschlossen zu haben. Er lebe mit der bereits seit neun Monaten berufstätigen Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt, er habe sie im Urlaub in Jugoslawien kennen gelernt und kenne sie bereits seit 1996. Auf Grund eines Arbeitsunfalles sei er in Frühpension; es falle ihm schwer, schwere Sachen zu tragen. Deshalb habe er eine Frau gesucht, welche sich um ihn kümmere.

Gestützt auf die genannte Ehe mit einem Österreicher habe die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - am 21. September 2004 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigte Drittstaatsangehörige eingebracht, der in "Verstoß geraten" sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge den begehrten Aufenthaltstitel erlangen können, zumal das Eingehen einer "Scheinehe" vorerst nicht erweislich gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei eine Erstniederlassungsbewilligung vom 6. Dezember 2005 bis 6. Dezember 2006 erteilt worden; in der Folge habe die Beschwerdeführerin Aufenthaltstitel, zuletzt eine Niederlassungsbewilligung "Familienangehörige", gültig vom 8. Dezember 2007 bis 8. Dezember 2009, erhalten. Das Verfahren über einen von der Beschwerdeführerin am 19. November 2009 eingebrachten Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei anhängig.

Laut einem Bericht des "Zentralen koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes" der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 9. März 2009 hätten am 16. Februar 2009 an der Wohnadresse des Johann S. durchgeführte Erhebungen ergeben, dass dieser bereits jahrelang alleine lebe und weder seine Frau noch Kinder bekannt seien. Der unmittelbare Wohnungsnachbar und der seit 1945 im Haus wohnende Hauswart seien befragt worden. Nach der Aussage des Letztgenannten sei es unmöglich, dass ohne sein Wissen eine Frau und zwei Kinder annähernd vier Jahre lang bei Johann S. gewohnt hätten. In den 1990er Jahren sei dieser aber mit einer Jugoslawin zusammengewesen.

Am 6. März 2009 habe Johann S. bei seiner niederschriftlichen Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er in zweiter, im Jahr 1996 geschiedener Ehe mit Nada S. verheiratet gewesen sei, wobei es sich um eine "richtige" Ehe gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei eine Verwandte seiner früheren Gattin Nada S. Der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin, Misa L., sei Nadas Bruder. Die Beschwerdeführerin habe er bereits in Serbien kennen gelernt, als er mit Nada dort gewesen sei. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 in der H.-Gasse gewohnt habe, wo er auch zwei- oder dreimal gewesen sei und dort auch Misa L. und deren beide Söhne gesehen habe. Er habe die Beschwerdeführerin nur geheiratet, weil er Mitleid mit der Familie gehabt habe. Geld habe er für die Eheschließung nie bekommen. Misa L., die Beschwerdeführerin und die Kinder seien 2003 bis 2004 als Flüchtlinge in der Schweiz gewesen und - so glaube er - im April 2004 nach Österreich gekommen. Man habe sich ein paarmal getroffen. Nachdem er dauernd gefragt worden sei, ob er nicht die Beschwerdeführerin heiraten wolle, habe er eines Tages zugestimmt. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten in seiner 20 m2 großen Wohnung in der C.-Gasse nicht Platz gehabt. Sie hätten auch niemals bei ihm gewohnt. Es habe auch niemals sexuellen Kontakt zur Beschwerdeführerin gegeben.

Die Beschwerdeführerin habe - so die belangte Behörde - mit Schreiben vom 3. Juli 2009 das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

In der gegen den am 10. Dezember 2009 ergangenen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin sei ausgeführt worden, dass die Aussagen des Johann S. vollkommen unerklärlich seien, und die neuerliche Vernehmung dieses Zeugen beantragt worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde (u.a.) aus, auf Grund des Akteninhaltes sei sie zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Die Aussage des Johann S. sei glaubwürdig, logisch und - im Endergebnis - auch widerspruchsfrei; es sei überdies auch kein Grund ersichtlich gewesen, warum dieser die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten sollte. Sein anfängliches Leugnen des seinerzeitigen Eingehens einer Scheinehe mit der Beschwerdeführerin sei aus behördlicher Erfahrung im Umgang mit Scheinehen nicht ungewöhnlich. Wesentlich sei, ob ab dem Moment der Schilderung des wirklichen Sachverhaltes durch den Zeugen ein logischer, widerspruchsfreier Aufbau der Aussage festzustellen und diese auch mit den allgemeinen Erfahrungen der Behörde in Einklang zu bringen sei.

Die 2004 bereits über eine erhebliche Zeit illegal im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin habe durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe in Österreich verbleiben und so selbst einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten können. Sie habe sich im Juni 2004 vom Vater ihrer beiden Kinder scheiden lassen und bereits im August 2004 einen 29 Jahre älteren Mann, dessen Sprache sie nicht beherrscht habe, der Bezieher einer kleinen Invaliditätsrente sei und in einer laut Mietvertrag aus Kabinett und Küche bestehenden Einzimmerwohnung mit einer Nutzfläche von 21,87 m2 lebe, geheiratet. Im Bericht des Standesamtes B. an die Bezirkshauptmannschaft B. sei vermerkt worden, dass (oben genannte) "humanitäre" Gründe für die Eheschließung im Raum gestanden seien.

Der "vormalige" Ehegatte der Beschwerdeführerin, Misa L., sei zudem bereits im Oktober 2004 illegal nach Österreich gelangt und "firmiere" seit Jahren als Asylwerber im Inland. Die gemeinsamen Kinder, Dalibor L. und Danijel L., hätten - abgeleitet von der Beschwerdeführerin - Titel erlangen können, wobei Danijel L. nunmehr selbst mit einer Österreicherin verheiratet sei und von dieser abgeleitet über einen eigenen Titel (Familienangehöriger) verfüge. Dalibor L. hingegen sei mit Bescheid vom Dezember 2009 ausgewiesen worden. Die durch "Scheidung" im Juni 2004 scheinbar getrennte Familie habe binnen Monaten wiederum im Inland "faktisch zusammengeführt" werden können. Johann S. habe unter anderem ausgeführt, dass er zwei- oder dreimal am Wohnsitz des "Asylwerbers" Misa L. in Wien 16., H.-Gasse gewesen sei, wo die Beschwerdeführerin seit 2006 gewohnt habe und wo er auch deren Söhne gesehen habe.

Durch Erhebungen vor Ort am vormaligen behaupteten gemeinsamen Wohnsitz sei verifiziert worden, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in der Unterkunft des Johann S. gelebt habe, geschweige mit ihren beiden Söhnen. Dieser Umstand sei auch durch Zeugenaussagen bewiesen.

Das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls auch ohne das Geständnis des vormaligen Ehegatten erweislich gewesen, dessen Aussage jedoch das Gesamtbild vollkommen abrunde. Der Sachverhalt sei derart klar, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht einmal in der Sache erwidere, sondern die Angaben des vormaligen Gatten als allein "vollkommen unerklärlich" bezeichne. Die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt zu konkretisieren, weshalb Johann S. - wie von ihr begehrt - erneut vernommen werden müsste; aus diesem Begehren ergebe sich nicht in Ansätzen ein Beweisthema. Die neuerliche Vernehmung des Zeugen sei sohin gänzlich entbehrlich gewesen. Ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Gatten habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Dieser Umstand sei durch die angeführten Erhebungen, Befragungen, Aussagen und Vernehmungen und das (oben wiedergegebene) (Ein-)Geständnis des Johann S. bewiesen.

Das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch die Beschwerdeführerin zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig und dringend geboten sei. Auch stelle das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar.

Bei der gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung seien der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit August 2003, der Aufenthalt Angehöriger der Beschwerdeführerin in Österreich, ihre Erwerbstätigkeit und eine aus diesen Umständen allenfalls ableitbare Integration zu beachten. Mit der gegenständlichen administrativ-rechtlichen Maßnahme sei ein gewisser Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Eine von ihrem Aufenthalt ableitbare allfällige Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt und auch den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt nur durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Berufung auf diese im Aufenthaltsverfahren habe begründen können.

Ihr Sohn Dalibor L. sei ausgewiesen worden; seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei anhängig. Der Aufenthalt des Asylwerbers Misa L., des Vaters der Kinder der Beschwerdeführerin, im Inland sei lediglich geduldet und allein vom Verfahrensausgang abhängig. Danijel L., ihr zweiter Sohn, sei ebenso wie Dalibor L. volljährig, darüber hinaus nunmehr mit einer Österreicherin verheiratet und mit dieser seit August 2009 im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin oder ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis (in welcher Form auch immer) werde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin könne den Kontakt mit dem im Inland verbleibenden Sohn jedenfalls aufrecht erhalten. Auch Danijel L., der demselben Sprach- und Kulturkreis wie seine Mutter und sein Bruder entstamme, sei es jedenfalls zuzumuten, abseits sonstiger Kontakte, Besuche seiner Angehörigen in Serbien durchzuführen. Möge die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimat allenfalls auch belastet sein, habe sie dennoch den Großteil ihres Lebens in ihrer Heimat oder zumindest nicht in Österreich verbracht. Eine ergänzende Schul- oder Berufsausbildung in Österreich werde nicht behauptet. Weder eine aktuelle Beschäftigung noch die Unbescholtenheit seien zudem geeignet, das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend zu verstärken.

Den allfällig vorhandenen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe vor allem gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen habe ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen ergeben. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten; die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die erkennende Behörde keine Veranlassung für die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gesehen. Zudem sei ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG nicht gegeben.

Die zehnjährige Befristung des Aufenthaltsverbotes stehe mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin könne - selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde keine von Gesetzes wegen gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens vorgenommen und somit die gesetzlich zu berücksichtigenden Wertungskriterien außer Acht gelassen habe. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf die Angaben des früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin, thematisiere jedoch nicht, dass dieser unterschiedliche Angaben getätigt habe. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen der Beschwerdeführerin unverändert geblieben und daher glaubwürdig. Die belangte Behörde stütze ihre Vermutung der Aufenthaltsehe auf bloße Mutmaßungen und habe die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 - AVG nicht beachtet, wonach sie insbesondere einen "vollen" Beweis über eine von ihr angenommene Tatsache zu erbringen habe. Als gewiss seien Tatsachen dann anzusehen, wenn sie mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorlägen. Im gegenständlichen Fall sei weder ein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet worden, noch sei die Ehe mit einem Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden. Bereits auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, dass es sich keinesfalls um eine Scheinehe handle, könne keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Scheinehe und der hier entscheidungsrelevanten Tatsachen ausgegangen werden.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig. Die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. jene Aussagen ihres Ehegatten, die die "Echtheit" der Ehe bestätigten, würden pauschal für unglaubwürdig erachtet. Der Gatte der Beschwerdeführerin scheine nach einer eingetretenen Ehekrise bemüht gewesen zu sein, zu einer möglichst billigen "Scheidung oder Auflösung der Ehe" zu gelangen und durch seine Angaben infolge der Ehekrise seine Ehegattin zu belasten, um dieser Schwierigkeiten zu bereiten. Ansonsten könne sich die Beschwerdeführerin die Aussagen ihres Ehegatten zur Scheinehe nur dadurch erklären, dass er unter Druck gesetzt worden sei. Schließlich sei auch die einvernehmliche Scheidung der Ehe im Juni 2009, etwa drei Monate, nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Polizei eine Aussage zum Vorliegen einer Scheinehe getätigt habe, erfolgt. Zum Zeitpunkt seiner Aussage im März 2009 hätten die "Ehepaare" (Ehegatten) bereits getrennt gelebt und die Streitigkeiten bereits begonnen. Der ehemalige Ehegatte kenne die Familie der Beschwerdeführerin sehr gut, weil er bereits mehrere Male in Serbien auf Urlaub und auch zuvor mit einer aus Serbien stammenden Frau verheiratet gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass er durch dieses Vorgehen der ganzen Familie schaden wolle, sei doch die Beschwerdeführerin eine Bekannte der vorherigen aus Serbien stammenden Frau. Die Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin erschienen im Verhältnis zu den Angaben der Beschwerdeführerin selbst unglaubwürdig.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung stützte sich auf die Aussagen des Johann S., die Ergebnisse der an dessen Wohnadresse durchgeführten Erhebungen einschließlich der dabei erfolgten Befragungen von Zeugen und die Mitteilung des Standesamtverbandes B. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Beweisergebnisse unrichtig wiedergegeben worden seien. Sie tritt den von Johann S. am 6. März 2009 getätigten Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder niemals mit ihm in seiner nur ca. 20 m2 großen Wohnung gelebt hätten, nicht entgegen und behauptet auch nicht, dass mit ihm ein gemeinsames Familienleben bestanden habe.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der die genannten Ausführungen des Johann S. bestätigenden Zeugenaussagen erweist sich das Beschwerdevorbringen, mit dem die Aussagen des früheren Ehegatten damit zu erklären versucht werden, dass dieser "zu einer möglichst billigen Scheidung oder Auflösung der Ehe" gelangen haben wollen, unter Druck gesetzt worden sei oder der Familie der Beschwerdeführerin schaden wolle, als nicht überzeugend. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht thematisiert, dass Johann S. unterschiedliche Angaben getätigt habe, ist unzutreffend, hat die belangte Behörde doch schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sie die vom Genannten am 6. März 2009 getätigten Ausführungen trotz dessen ursprünglich inhaltlich gegenteiliger Aussage für glaubwürdig und widerspruchsfrei erachtet hat. Bei diesen Beweisergebnissen kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die ursprünglichen Aussagen deren früheren Ehegatten pauschal für unglaubwürdig erachtet habe.

Der Umstand, dass weder ein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet noch die Ehe mit einem Gerichtsurteil für nichtig erklärt wurde, kann die schlüssige Beweiswürdigung nicht in Frage stellen. Die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe setzt deren Nichtigerklärung nicht voraus. Darüber hinaus ist es für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, ohne Relevanz, aus welchen Gründen von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 Ehegesetz Abstand genommen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0291, mwN).

Aus den dargelegten Gründen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0521) - die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigen die Beschwerdeausführungen, wonach die belangte Behörde - da diese vom Vorliegen einer Scheinehe ausgehe - für ihre Prognose im Sinn des § 60 FPG weitere Erhebungen über die Beschwerdeführerin vor ihrer Ehe und ihr Familienleben nach der Ehe, zu ihrem sozialen und gesellschaftlichen Umfeld und ihren Verwandten durchzuführen gehabt hätte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen unterlässt es die Beschwerde konkret darzustellen, zu welchen - eine andere Beurteilung nach sich ziehenden - Ergebnissen die von ihr verlangten Erhebungen geführt hätten; zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle von Aufenthaltsehen auch der - gegenüber dem § 60 Abs. 1 FPG strengere - Gefährdungsmaßstab im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG erfüllt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0733, mwN).

2.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung wendet die Beschwerde ein, es sei weder berücksichtigt worden, dass die Ehe mit Johann S. im Jahr 2004, "sohin vor etwa sechs Jahren" geschlossen worden sei, noch beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 im Bundesgebiet lebe, hier auch ihre beiden Kinder lebten und sie hier über Verwandte verfüge. Die Beschwerdeführerin sei zu keiner Zeit vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen, habe sich im Bundesgebiet wohlverhalten und sei zu keiner Zeit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft geworden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erweise sich als nicht gerechtfertigt.

2.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit August 2003, ihre Erwerbstätigkeit, den Aufenthalt Angehöriger in Österreich und eine aus diesen Umständen ableitbare Integration der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach ihre beiden Söhne bereits volljährig seien, ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin oder ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet würde, ein Sohn mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und über den anderen Sohn in erster Instanz eine nicht rechtskräftige Ausweisung verfügt worden sei, tritt die Beschwerdeführerin ebenso wenig entgegen wie den Darlegungen, wonach der Aufenthalt des Vaters ihrer Kinder gegenwärtig lediglich auf Grund eines Asylverfahrens geduldet sei.

Den - durch den Abschluss der Aufenthaltsehe mit Johann S. im Jahr 2004 nicht verstärkten - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das Beschwerdevorbringen, die Ausführungen der belangten Behörde ließen jeglichen Bezug zum konkreten Sachverhalt vermissen, erweist sich sohin ebenso als unzutreffend wie der Vorwurf einer bloß formelhaften Begründung.

3. Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. April 2010

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