VwGH 2010/16/0022

VwGH2010/16/002225.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über den Antrag der M R in S, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Platzl 5, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung in dem eine Angelegenheit der Familienbeihilfe betreffenden hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2009/16/0240, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung vom 2. November 2009, 2009/16/0240-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die von ihr eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurück. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführerin dabei aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der (nur zweifach eingereichten) Beschwerde für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Der Verbesserungsschriftsatz vom 12. November 2009 enthält im Rubrum den Vermerk

"3-fach

1 HS

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