Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende, am 28. Juni 2010 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen einen Berufungsbescheid der belangten Behörde, der nach dem Vorbringen in der Beschwerde "nicht der in der Berufung vom 03.05.2006 ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten", nämlich der nunmehr einschreitenden C. Rechtsanwälte GmbH, sondern der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, "die jedoch in der gegenständlichen Berufungssache nicht als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen" sei, zugestellt worden sei. Der C. Rechtsanwälte GmbH sei der Bescheid erst am 14. Juni 2010 zugekommen, sodass die Beschwerde rechtzeitig sei.
Die belangte Behörde tritt dem in der Gegenschrift mit dem Vorbringen entgegen, die Berufung sei von der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft für den Beschwerdeführer eingebracht worden und ein Widerruf der dem zu Grunde liegenden Bevollmächtigung sei nie erfolgt.
Den vorgelegten Akten zufolge wurde die mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Berufung vom 3. Mai 2006 von der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, die den Beschwerdeführer schon im vorangegangenen Verfahren vertreten hatte, eingebracht. Die dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erhobene Behauptung, in der Berufung sei die C. Rechtsanwälte GmbH als Zustellungsbevollmächtigte ausgewiesen gewesen, entspricht nicht den Tatsachen.
In der von der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft für den Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Das Finanzamt wies die Berufung mit der an den Beschwerdeführer zu Handen der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2007 ab. Mit Schriftsatz vom 14. April 2007 beantragte die V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft die Vorlage der Berufung sowie neuerlich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die zunächst für den 14. Oktober 2009 anberaumte Berufungsverhandlung, zu der der Beschwerdeführer zu Handen der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft als Partei geladen wurde, wurde über Ersuchen der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft auf den 4. November 2009 verlegt.
In der Niederschrift über den Verlauf der Berufungsverhandlung scheint als anwesend u.a. der Beschwerdeführer, "vertreten durch" die C. Rechtsanwälte GmbH, "vertreten durch" einen ihrer Rechtsanwälte, auf. Dieser beantragte im Lauf der Verhandlung u.a. "die Einvernahme des steuerlichen Vertreters, Herrn Mag. V.", der zuvor jeweils für die V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft eingeschritten war. Über seine Zeugeneinvernahme wurde eine gesonderte Niederschrift aufgenommen.
Erklärungen darüber, dass die Vollmacht der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft erloschen sei, sind den Niederschriften nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik auf die Gegenschrift auch nicht, dass die Niederschriften in dieser Hinsicht unvollständig seien. Er räumt nun ein, dass die V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft (dem Zusammenhang nach: auch in der "gegenständlichen Berufungssache") "vormals vertretungs- und zustellbefugt" gewesen sei. Die aufrechterhaltene Behauptung, "für die streitgegenständliche Zustellung der Berufungsentscheidung" habe dies nicht mehr gegolten, stützt er in der Replik auf die Gegenschrift darauf, dass Mag. V. in der Berufungsverhandlung "als Zeuge - und nicht als Vertreter des Beschwerdeführers - einvernommen" worden sei. Dadurch sei "aktenkundig", dass er "nicht mehr vertretungs- und damit auch nicht mehr zustellbefugt" gewesen sei. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer nun ins Treffen, die C. Rechtsanwälte GmbH habe am 13. Dezember 2007 in einer Berufung gegen andere Bescheide ihre Bevollmächtigung "in den Berufungsverfahren über die oben angeführten Bescheide" bekannt gegeben. Diese jeweils Einkommen- und Umsatzsteuer betreffenden Bescheide stünden "im Zusammenhang" mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren bezüglich Festsetzung einer Zwangsstrafe. Aus diesem Grund sei die C. Rechtsanwälte GmbH in der diesbezüglichen Berufungsverhandlung auch "als alleinige Vertreterin des Beschwerdeführers aufgetreten". Behauptungen darüber, dass und in welcher Form diese Alleinstellung - über den schon erwähnten Beweisantrag hinaus - artikuliert worden sei, werden nicht erhoben.
Der angefochtene Bescheid wurde dem aktenkundigen Rückschein, dem Eingangsstempel auf der vorgelegten Kopie und auch dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge am 21. April 2010 von der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft übernommen.
Bei dieser Sachlage beruft sich die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2005/15/0078, wonach die Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines in der Berufungsverhandlung einschreitenden Rechtsanwaltes bei bestehender Vollmacht einer Steuerberatungs-GmbH, soweit es die Zustellung anlangt, als Bekanntgabe einer weiteren Zustellungsvollmacht anzusehen ist und die Zustellung bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten mit der Vornahme an einen von ihnen als bewirkt gilt. Der im vorliegenden Fall darüber hinaus nur ins Treffen geführte Umstand, dass ein Gesellschafter der V. Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft über Antrag des einschreitenden Rechtsanwaltes als Zeuge vernommen worden sei, ändert daran ebenso wenig wie das Vorbringen über die Bevollmächtigung der C. Rechtsanwälte GmbH in einem andere Bescheide betreffenden Berufungsverfahren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. September 2010
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