VwGH 2010/12/0097

VwGH2010/12/009730.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des GE in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Verwendungs- und Ergänzungszulage (§§ 34 und 36 GehG), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
GehG 1956 §34;
GehG 1956 §36;
GehG 1956 §38;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art132;
GehG 1956 §34;
GehG 1956 §36;
GehG 1956 §38;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Flieger- und Fliegerabwehrgruppenschule in L.

Mit Eingabe vom 8. März 2009 stellte er - soweit es gehaltsrechtliche Ansprüche betrifft - folgenden Antrag (Anonymisierungen, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Mit o.a. Bezug ersuchte ich um Verwendungsabgeltung gem. § 38 Abs. 1 GehG für folgende Zeiträume:

1. 18 07 2008 - 31 08 2008 (Auslandseinsatz von MjrdhmtD Mag. S)

2. ab 20 10 2008 - laufend (Dienstzuteilung mit anschl. Versetzung von MjrdhmtD Mag. S)

Bis heute habe ich erhalten:

1. Kenntnissetzung: Betrauung mit der Wahrnehmung der

Agenden des Arbeitsplatzes; GZ P686301/69- PersB/2008 vom 24.11.2008

2. Information über die Evidenthaltung meiner

Ansprüche vom 24 02 2009

Daher ersuche ich um bescheidmäßige Klärung meiner Ansprüche.

Begründung

Nach Rücksprache Gewerkschaft Öffentlicher Dienst/ Rechtsauskunft, vom 06 03 2009 stehen mir für beide Zeiträume Verwendungsabgeltungen zu, da weder ein Erholungsurlaub noch ein Krankenstand sowie eine laut Arbeitsplatz notwendige Tätigkeit zur Erhaltung meiner Befähigung als Wetterberater die Verwendungsabgeltung beenden.

..."

Mit einer weiteren Eingabe vom 4. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:

"Mit. Bezug, P686301/82-PersB/2009, werde ich mit 01 08 09 als KdtLGrp MilMet/InstFlBdD (Arbeitsplatz gem. TN: 6060, OPN IF3, Pos.Nr. 015, Wertigkeit MBO 1/1) auf die Dauer von längstens 6 Monaten verwendet.

Da ich in dieser Verwendung bereits in den Jahren 2008 und

2009 tätig war und laut o. a. Bezügen, P686301/73-PersB/2009 und

P686301/53-PersB/2008, eine Verwendungszulage bzw. eine

Verwendungsabgeltung erhalten habe, ersuche ich um

bescheidmäßige Klärung

1. der noch ausstehenden Verwendungsabgeltung

für die Zeit vom 18 07 08 - 31 08 08

2. der mir meines Rechtsverständnisses

zustehenden Verwendungszulage für den Zeitraum ab dem 31 05 09 bis

zum 0108 09

3. ob die Befolgung der Weisung, P686301/82-

PersB/2009, ohne Anspruch auf eine Abgeltung meinen Dienstpflichten entspricht.

Begründung zu:

1. Nach Rücksprache mit ADir RgR W, PersA, derzeit zuständiger Sachbearbeiter meiner bereits mehrmals eingeforderten Verwendungsabgeltung, konnte er sich noch nicht mit dem Sachverhalt vertraut machen. Dazu möchte ich noch erwähnen, dass Herr ADir RgR W erst um den 14 04 09 mit dieser Sache betraut wurde (siehe P686301/74-PersB/2009).

2. Da ich nach Ablauf meiner vorübergehenden

Verwendung am 31 05 09, mündlich und nach Verlangen meinerseits auch schriftlich von meinem Institutsleiter, Obst MSD Y, mit der Führung der LGMilMetD bis auf weiteres beauftragt wurde, (siehe auch Dienstzettel S90000/2-FlFlATS/2009 und Dienstzettel S90000/4- FlFlATS/2009) und daher in dieser Verwendung seit dem 20 10 08 tätig war, und kein anderer Bediensteter die Aufgaben des HLO während dem o. a. Zeitraum wahrgenommen hat.

3. Laut S91354/1-FlFlATS/2009 werde ich ab 01 08 09 NUR mit der Führung der LGrp betraut. Die restlichen Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung sollen von mir nicht wahrgenommen werden.

Eine Befolgung dieser Weisung würde die sofortige Einstellung sämtlicher Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten bedeuten, was wiederum zumindest eine Absage sämtlich geplanter Lehrgänge und Seminare zur Folge hätte.

..."

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Säumnis der belangten Behörde infolge teilweiser Nichterledigung seiner Anträge vom 8. März 2009 und vom 4. August 2009 geltend.

Der Beschwerdepunkt wird wie folgt umschrieben:

"In formeller Hinsicht bin ich in meinem Recht auf fristgerechte Entscheidung im Sinne des § 73 AVG, in materieller Hinsicht in meinem Recht auf Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß den Bestimmungen des GehG (insbesondere § 34) verletzt."

In der Begründung der Säumnisbeschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dauernd auf einem einer höheren Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet worden, ohne in diese ernannt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe lediglich zunächst gemeint, ihm gebühre deshalb eine Geldleistung gemäß § 38 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), also eine Verwendungsabgeltung. Richtigerweise bestehe ein Anspruch nach § 34 GehG in Verbindung mit einem Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36 leg. cit. Mit näherer Begründung führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass die belangte Behörde seinen Anträgen vom 8. März 2009 in der Folge (faktisch) nur teilweise entsprochen habe, was zu seiner weiteren Antragstellung vom 4. August 2009 geführt habe.

In einer Erledigung der belangten Behörde vom 5. März 2010 sei dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt worden, dass ihm für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2009 nur eine Ergänzungszulage, für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Jänner 2010 demgegenüber sowohl eine Verwendungs- als auch eine Ergänzungszulage gebühre. Über den 31. Jänner 2010 hinaus sei er jedoch mit dem in Rede stehenden Arbeitsplatz nicht mehr betraut gewesen.

Faktum sei jedoch, so heißt es in der Säumnisbeschwerde weiter, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nach wie vor verrichte, sodass ihm - anders als die belangte Behörde meine - die Verwendungs- und Ergänzungszulage auch für die Zeit ab 1. Februar 2010 zustehe. Insoweit sei seinem Antrag weder tatsächlich entsprochen worden, noch habe die belangte Behörde diesbezüglich einen Bescheid erlassen.

Der Beschwerdeführer stelle daher folgenden Antrag:

"Der Hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Anträge vom 8.3.2009 und 4.8.2009 sowie der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über die mir ab 1.2.2010 gebührende Abgeltung für höherwertige Verwendung (Verwendungszulage nach § 34 GehG und/oder sonst gebührendes Entgelt) absprechen. ..."

Vor dem Hintergrund der Umschreibung des Beschwerdepunktes "in materieller Hinsicht" durch den Beschwerdeführer sowie auch vor dem Hintergrund des inhaltlichen Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über mögliche Ansprüche nach § 38 GehG (Verwendungsabgeltung) nicht angestrebt wird, bezeichnet der Beschwerdeführer doch selbst seine ursprüngliche Annahme, ihm stünden solche Ansprüche zu, als "irrtümlich". Vielmehr vertritt er vor dem Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) die Auffassung, ihm stehe im strittigen Zeitraum (ab dem 1. Februar 2010) eine Verwendungs- und Ergänzungszulage zu.

Demgegenüber betraf die Antragstellung des Beschwerdeführers vom 8. März 2009 (einschließlich des zeitlich offenen Antrages ab 20. Oktober 2008) ausschließlich "Verwendungsabgeltung gem. § 38 Abs. 1 GehG". Ebenso wenig wie ein Anspruch auf Verwendungszulage einen solchen auf Verwendungsabgeltung inkludiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, zu einer vergleichbaren Rechtslage nach § 30a Abs. 1 und 5 GehG/Stmk), inkludiert ein solcher auf Verwendungsabgeltung jenen auf Verwendungszulage. Hieraus folgt, dass der Antrag vom 8. März 2009 nicht auf die nunmehr begehrte Verwendungszulage (und auch nicht auf eine Ergänzungszulage) gerichtet war.

Der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 2009 zielt in seinem Punkt 2. zwar sehr wohl auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage ab, jedoch ausdrücklich nur für den (abgeschlossenen) Zeitraum vom 31. Mai bis zum 1. August 2009.

Selbst wenn man dem dritten Antragspunkt entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut, der sich auf die Befolgungspflicht einer Weisung bezieht, auch einen gehaltsrechtlichen Aspekt beimessen würde, beträfe auch dieser nur die Wirksamkeitsdauer der dort erwähnten Weisung, welche ihrerseits bis zum 31. Jänner 2010 befristet war. Er hätte daher auch in dieser Deutung nicht die hier strittige Zeit ab dem 1. Februar 2010 umfasst.

In Ermangelung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Verwendungs- oder Ergänzungszulage für Zeiträume ab dem 1. Februar 2010 konnte insoweit auch keine Säumnis der belangten Behörde eingetreten sein, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 30. Juni 2010

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