VwGH AW 2010/10/0016

VwGHAW 2010/10/001615.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des X-Schulvereins, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 5. März 2010, Zl. BMUKK-32.046/0007-III/3/2010, betreffend Entziehung des Öffentlichkeitsrechts, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/10/0110 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

PrivSchG 1962 §16 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
PrivSchG 1962 §16 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Wirkungen des angefochtenen Bescheides bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010 aufgeschoben werden.

Für den Zeitraum nach Ablauf dieses Schuljahres wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer betriebenen Volksschule mit sofortiger Wirkung das Öffentlichkeitsrecht entzogen, weil die Schule in mehreren Punkten nicht entsprechend den gesetzlichen Bedingungen geführt werde. Insbesondere würden die Schulstufen 1 bis 3 gemeinsam geführt, obwohl ein entsprechender Schulversuch nicht bewilligt worden sei. Die 4. Klasse werde gesetzwidriger Weise mit den ersten beiden Schulstufen einer am selben Standort betriebenen Privatschule geführt. Schülern werde während des Schuljahres ein Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe gestattet. 30,6 % der Schüler seien am Ende des vergangenen Schuljahres nicht zum Aufsteigen berechtigt gewesen (der Durchschnitt an österreichischen Volksschulen schwanke zwischen 0,5 und 0,6 %). Es würden Personen als Lehrkräfte eingesetzt, denen dies bereits rechtskräftig untersagt worden sei. Eine konkrete Jahresplanung für die einzelnen Schulstufen liege nicht vor. Schularbeiten würden nicht entsprechend angekündigt und seien bisher nicht in ausreichender Anzahl durchgeführt worden. Die als Beweismittel vorgelegte Schularbeit sei nicht lehrplankonform und weise keine Notenbeurteilung auf. Ein Schüler sei in ungesetzlicher Weise vorzeitig aufgenommen worden. Ein Klassenforum und ein Schulforum in der vom Schulunterrichtsgesetz geforderten Form bestehe nicht.

Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die von den Schülern abgelegten Prüfungen rückwirkend "als gültig zu qualifizieren" wären. Kinder, die vom Entzug des Öffentlichkeitsrechts betroffen seien, würden ein Schuljahr verlieren, weil eine zwölfmonatige Prüfungssperre für Externistenprüfungen bestehe. Diese Kinder hätten somit ein Schuljahr verloren, auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass die Prüfungen an der gegenständlichen Schule ohnehin gültig seien. Der Beschwerdeführer erleide auch deshalb einen unverhältnismäßigen Schaden, weil infolge Verlustes des Öffentlichkeitsrechtes mit der Abmeldung von Schülern und dem Ausbleiben von Neuanmeldungen zu rechnen sei.

Die belangte Behörde verweist demgegenüber darauf, dass die Schüler noch im laufenden Schuljahr eine Externistenprüfung abzulegen haben.

Da sich die Schüler während des laufenden Schuljahres darauf eingestellt haben, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher keine externe Prüfung ablegen zu müssen, erscheint die Entziehung vor Schulschluss mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG verbunden. Allenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für Schüler, die im laufenden Schuljahr keine Externistenprüfung ablegen, eintretende Schullaufbahnverluste könnten de facto nicht mehr ausgeglichen werden.

Für die Zeit nach Ablauf dieses Schuljahres überwiegen nach Abwägung aller berührten Interessen im Hinblick auf die von der belangten Behörde in nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise festgestellten Mängel die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides. Auf Grund des Entzugs des Öffentlichkeitsrechts haben die Schüler jährlich den Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung nachzuweisen. Dadurch wird es ermöglicht, einen aus unsachgemäßer Beschulung resultierenden Nachteil durch rechtzeitige Reaktion auf negative Prüfungsergebnisse zu vermeiden. Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten finanziellen Nachteile ist daher für die folgenden Schuljahre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Dem Antrag war daher nur bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres 2009/2010 stattzugeben; für den Zeitraum danach war er abzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2010

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