VwGH 2010/08/0191

VwGH2010/08/019120.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des AK in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Juli 2010, Zl. 2010-0566-9-001793, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §58;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 17 und § 58 sowie §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab 21. Mai 2010 zuerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien L mit Bescheid vom 7. Juni 2010 ausgesprochen habe, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 21. Mai 2010 gebühre, weil er an diesem Tag seinen Anspruch beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass ihm anlässlich seines Kontrolltermins am 16. März 2010 ein neuer Kontrolltermin für den 21. Mai 2010 vorgeschrieben worden sei und er mangels eines entsprechenden Hinweises auf das zwischenzeitliche Auslaufen seines Anspruchs nicht früher vorgesprochen habe.

Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien L vorgesprochen habe und dass ihm anlässlich dieser Vorsprache ein neuer Kontrollmeldetermin für den 21. Mai 2010 vorgeschrieben worden sei. Er habe bislang Arbeitslosengeld bezogen und dieser Anspruch sei am 3. Mai 2010 erschöpft gewesen. Die diesbezügliche Mitteilung über den Leistungsanspruch sei am 23. April 2010 ausgefertigt worden. Am 21. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer wieder bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und es sei ihm an diesem Tag ein Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben und in weiterer Folge auch bewilligt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gelte, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe.

Dem Beschwerdeführer - "als wiederholter Kunde des AMS" - sei jedenfalls bekannt, dass sich die Bezugsdauer erschöpfe. Die Mitteilung über das Höchstausmaß (gemeint offensichtlich: die am 23. April 2010 abgesandte Mitteilung) sei lediglich ein Informationsschreiben, das keine rechtliche Relevanz besitze. Eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf ununterbrochenen Leistungsbezug, bei Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, verletzt". Strittig sei ausschließlich die von der erst- und zweitinstanzlichen Behörde behauptete "Verständigung" des Beschwerdeführers, für welche kein Zustellnachweis aktenkundig sei, weil ein solcher stets unbescheinigt abgefertigt werde. Diese "Verständigung" sei dem Beschwerdeführer auch nicht zugekommen. Der angefochtene Bescheid sei in Wahrheit völlig begründungslos geblieben.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht gegen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld am 3. Mai 2010 erschöpft war und ein Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe erst am 21. Mai 2010 gestellt wurde.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auch auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe anzuwenden.

Entgegen der offenbar der Beschwerde zu Grunde liegenden Annahme besteht kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 i.V.m. § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt es daher im Beschwerdefall nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer eine allfällige Verständigung über das bevorstehende Ende des Leistungsanspruches (aus dem Arbeitslosengeld) tatsächlich zugekommen ist. Auch dem Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, kommt damit keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2010

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