VwGH 2010/05/0130

VwGH2010/05/013028.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Ing. MK und 2. der Mag. EJ, beide in Guntramsdorf, beide vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Leegasse 7/7, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Guntramsdorf den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 24. August 2009 den Auftrag, die vorübergehende Aufstellung eines Gerüstes zu dulden, ebenso den Zugang und den Zutritt durch Bauarbeiter für einen Zeitraum von rund sechs Wochen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Guntramsdorf vom 15. Oktober 2009 sei die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 habe die Niederösterreichische Landesregierung als Aufsichtsbehörde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Guntramsdorf vom 15. Oktober 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf zurückverwiesen.

Diese neuerliche Entscheidung sei bis jetzt nicht ergangen, weshalb Säumnisbeschwerde erhoben werde.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/05/0024, und vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/05/0126, mwN).

Da die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2010

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