VwGH AW 2010/04/0024

VwGHAW 2010/04/00249.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H Gesellschaft mbH, vertreten durch H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenats Wien vom 24. Juni 2010, Zl. VKS-5997/10, betreffend Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Angebots (mitbeteiligte Partei: X, vertreten durch S und H, Rechtsanwälte OEG), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0079 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG §131;
VwGG §30 Abs2;
BVergG §131;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Im Vergabeverfahren der mitbeteiligten Partei betreffend den Abschluss eines Rahmenvertrages für Maler-, Bodenleger- und Reinigungsarbeiten in städtischen Wohnhausanlagen wurde das Angebot der Beschwerdeführerin ausgeschieden. Über Antrag der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Mai 2010 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung des Inhaltes erlassen, dass der Mitbeteiligten für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2010 hat die belangte Behörde den Nachprüfungsantrag abgewiesen und die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die dagegen gerichtete Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allenfalls ergehende Zuschlagsentscheidung nicht mitzuteilen wäre und ihr somit die Möglichkeit genommen wäre, eine solche Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen. Damit wäre die Chance für die Beschwerdeführerin, die das billigste Angebot gelegt habe, den Zuschlag zu erhalten, endgültig zunichte gemacht.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte verneinten in ihren Stellungnahmen insbesondere die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides.

Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde würde die am 27. Mai 2010 für die Dauer von höchstens sechs Wochen erlassene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. August 2008, Zl. AW 2008/04/0043). Die Beschwerdeführerin würde vielmehr lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Diesfalls könnte die Beschwerdeführerin jedoch - entgegen ihrer offenbaren Ansicht - nicht als "im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin" angesehen werden, der gemäß § 131 Bundesvergabegesetz 2006 die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen ist und die diese Entscheidung daher anfechten kann (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0054, mit dem der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Abweisung eines von einer ausgeschiedenen Bieterin gestellten Antrages auf einstweilige Verfügung mit der Begründung stattgegeben hat, dass ohne die dem Antrag auf einstweilige Verfügung zukommende Sperrwirkung der Bieter Gefahr liefe, von einer Zuschlagsentscheidung nicht verständigt zu werden und diese Entscheidung daher nicht anfechten zu können).

Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. November 2007, Zl. AW 2007/04/0037), weshalb dem gegenständlichen Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 9. August 2010

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