VwGH AW 2010/04/0022

VwGHAW 2010/04/002230.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des MMag. J, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Juli 2009, Zl. IIa-90005/33-04, betreffend Änderung einer Bergbauanlage (§ 119 MinroG) (mitbeteiligte Partei: B GesmbH, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0267 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs9;
VwGG §30 Abs2;
AVG §68 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs9;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Abs. 9 MinroG die Genehmigung zur Änderung einer obertägigen Bergbauanlage unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

2. Mit hg. Beschluss vom 16. November 2009, Zl. AW 2009/04/0069-7, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.

3. Den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen damit, die belangte Behörde sei bei Erteilung der vorliegenden Änderungsgenehmigung zu Unrecht von einer bereits genehmigten Bergbauanlage ("Kieswerk alt") ausgegangen. Es sei eine Bergbauanlage genehmigt worden, die nicht den betrieblichen Erfordernissen entspräche. Für die tatsächlich in Betrieb befindliche Anlage fehlten hingegen die erforderlichen Genehmigungen. Mit einer Versagung der aufschiebenden Wirkung hätte die mitbeteiligte Partei nichts gewonnen, weil alle übrigen Teile der Anlage (gemeint offenbar die tatsächlich betriebenen, aber nicht genehmigten Anlagenteile) abzubauen seien. Das Verfahren behänge seit 5 Jahren und im Wochenrhythmus erfolgten durch die mitbeteiligte Partei faktische Änderungen der Anlage und würden nicht genehmigte Anlagen und Anlagenteile betrieben. Amtsärztlich sei bereits eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführer durch massive Überschreitungen der Staubbelastungen attestiert worden.

Die belangte Behörde wies ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen zum vorliegenden Antrag darauf hin, das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ließe nicht erkennen, welche Voraussetzungen sich seit dem zitierten hg. Beschluss vom 16. November 2009 geändert hätten. Die mitbeteiligte Partei brachte zudem vor, es sei richtig, dass Änderungen der Anlage angezeigt bzw. beantragt worden seien, dies sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung brachte die mitbeteiligte Partei vor, aus einem näher bezeichneten medizinischen Gutachten ergäbe sich, dass Gesundheitsschädigungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen aus umweltmedizinischer Sicht auszuschließen seien.

4. Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten neuerlichen Antrages der Beschwerdeführer verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 16. November 2009 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. März 2006, Zl. AW 2006/04/0006, mwN).

Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 16. November 2009 behaupten die Beschwerdeführer in ihrem neuen Antrag nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Mit dem auf den faktischen Betrieb einer nicht genehmigten Anlage gerichteten Vorbringen lässt sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.

Darüber hinaus wurde bereits im zitierten Beschluss vom 16. November 2009 darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren alleine auf die im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung der Bergbauanlage ankommt. Die vom Zweitbeschwerdeführer behaupteten Auswirkungen eines allfälligen konsenslosen Betriebes von Teilen der Bergbauanlage ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern wäre gegebenenfalls nach den §§ 178 und 179 MinroG zu beurteilen.

Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2010

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