Normen
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46;
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46;
Spruch:
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller begehrte mit der am 20. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, von ihm selbst verfassten Eingabe die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2006, mit dem gegen ihn für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft die Schubhaft angeordnet wurde. Unter einem erhob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid.
Der mit dieser Eingabe verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit dem - vom hiefür gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichter gefassten - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
Über einen Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG hingegen durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. etwa zuletzt den Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320, mwN). Gleiches gilt für die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde.
Der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildete Senat kommt zu dem Ergebnis, dass sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (schon) mangels Erschöpfung der Instanzenzuges als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen ist. Gegen den in Beschwerde gezogenen, die Schubhaft anordnenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2006 hätte nämlich eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden können (vgl. etwa den Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2006/21/0037).
Demnach hätte aber auch die Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst mit der Erlassung eines Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates zu laufen begonnen. Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 VwGG setzt jedoch schon begrifflich die Versäumung einer Frist voraus, sodass auch insoweit mit einer Zurückweisung vorzugehen war (vgl. auch dazu etwa den schon genannten Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320).
Angesichts der (vorrangig zu beachtenden) Unzulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsbehelfe kann die dem Antragsteller mit Berichterverfügung vom 3. Dezember 2009 aufgetragene und von ihm unterlassene Mängelverbesserung auf sich beruhen.
Wien, am 25. Februar 2010
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