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Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. April 2008 hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber der Mitbeteiligten Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Mit Bescheid vom 26. März 2009 hob die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheid vom 25. April 2008 gemäß § 299 BAO auf. Die Aufhebung des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides - so die wesentliche Begründung - "erfolgt auf Grund Rechtswidrigkeit des Spruches. In Folge ergeht eine neuerliche Sachentscheidung".
Mit einem weiteren Bescheid vom 6. April 2009 setzte die Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber der Mitbeteiligten Grunderwerbsteuer (in einem höheren Betrag) fest. Gegen den Bescheid vom 6. April 2009 erhob die Mitbeteiligte Berufung, worauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 6. April 2009 gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufhob, weil - so die wesentliche Begründung - der neue Sachbescheid erst am 6. April 2009 ergangen sei. Damit habe die Abgabenbehörde erster Instanz dem Gebot der Unmittelbarkeit der Erlassung des neuen Sachbescheides mit der Aufhebung des vorherigen - denn der bloße Hinweis im Aufhebungsbescheid, dass in Zukunft ein neuer Sachbescheid ergehen werde, reiche nicht aus - nicht Rechnung getragen, weshalb sich der gegenständliche Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen als rechtswidrig erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/16/0254, zu Grunde lag.
Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch der vorliegend angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. Februar 2010
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