VwGH 2009/10/0258

VwGH2009/10/025829.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über den Antrag der D F in M, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Verfügung vom 31. August 2009, Zl. VH 2009/10/0046-2, gesetzten Verbesserungsfrist in dem mit hg. Beschluss vom 6. Oktober 2009, Zl. VH 2009/10/0046-4 abgeschlossenen Verfahren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung.

1.2. Mit hg. Verfügung vom 31. August 2009, Zl. 2009/10/0046- 2, wurde der Antragstellerin u.a. aufgetragen, binnen zwei Wochen

1.) ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, 2.) , sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen sowie 3.) bekannt zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem konkreten Vorbringen die Annahmen der zu belangenden Behörde bestritten werden und worin die Rechtswidrigkeit des anzufechtenden Bescheides erblickt wird. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Die hg. Verfügung wurde der Antragstellerin laut Rückschein am 14. September 2009 zugestellt.

1.3. Innerhalb der gesetzten Frist gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2009 eine neue Zustelladresse bekannt und übermittelte ein Vermögensbekenntnis. Eine Bescheidkopie wurde nicht vorgelegt, es wurde auch nicht behauptet, dass der anzufechtende Bescheid nicht zugestellt worden sei. Eine Stellungnahme zu Punkt 3.) der hg. Verfügung vom 31. August 2009 unterblieb.

1.4. Mit hg. Beschluss vom 6. Oktober 2009, Zl. VH 2009/10/0046-4, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (die Zustellung erfolgte am 8. Oktober 2009). Begründend wurde ausgeführt, im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin die in der hg. Verfügung vom 31. August 2009 erteilten Aufträge - zu Punkt 2.) und 3.) - nicht befolgt habe, der Verwaltungsgerichtshof daher weder den Inhalt des anzufechtenden Bescheides noch die Gründe kenne, aus denen die Antragstellerin den anzufechtenden Bescheid für rechtswidrig hält, müsse davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben seien.

1.5. Mit am 20. Oktober 2009 zur Post gegebenen Schreiben stellte die Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit hg. Verfügung (vgl. oben unter Punkt 1.2.) vom 31. August 2009, Zl. VH 2009/10/0046-2, gesetzten Frist zur Verbesserung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe "diesen Beschluss, oder zumindest einen in gleicher RS ähnlich lautenden Beschluss an den VwGH bereits übermittelt". Es scheine daher, dass sie in der Annahme, der Beschluss wäre bereits beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden, entgangen zu sein, "dass sie diesen beziehungsweise einen ähnlichen bis heute nicht übermittelt haben dürfte". Dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigeschlossen war zwar eine Kopie des anzufechtenden Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung, Bekanntgaben im Sinne des Punktes 3.) der hg. Verfügung vom 31. August 2009 wurden hingegen nicht gemacht.

2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.

Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016, und vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0324).

2.2. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nach dem Poststempel des beiliegenden Kuverts am 20. Oktober 2009 zur Post gegeben und ist daher im Hinblick auf die am 8. Oktober 2009 erfolgte Zustellung des hg. Beschlusses vom 6. Oktober 2009 rechtzeitig. Da jedoch nicht gleichzeitig die versäumten Handlungen vollständig nachgeholt wurden (die mit hg. Verfügung vom 2. August 2009 aufgetragenen Bekanntgaben fehlen weiterhin), erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig und war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0324).

Wien, am 29. Jänner 2010

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