Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 11. Juni 2004 einen Antrag auf Asyl. Der darüber ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2004 wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem wesentlichen Argument, dass der Beschwerdeführer durch die aufhebende Entscheidung der belangten Behörde in seinem Recht auf eine meritorische Erledigung seiner Berufung durch diese verletzt worden sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wies die belangte Behörde in der mit der Vorlage der Verwaltungsakten erstatteten Gegenschrift darauf hin, dass inzwischen im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 bereits die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2007 erhobene Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist zu einer dadurch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls eingetretenen Klaglosstellung nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168).
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde über dessen Asylantrag ergangen ist (worüber ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2008/20/0189 anhängig ist), ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung eine Sachentscheidung in diesem Verfahren für den Beschwerdeführer noch haben sollte. Auf Grund des somit bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 20. Oktober 2010
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