VwGH 2008/03/0150

VwGH2008/03/015025.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in 1031 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Juli 2008, Zl VwSen-500155/8/Kl/RSt, betreffend Entzug einer Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung (mitbeteiligte Partei: A International Ges.m.b.H. in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
GütbefG 1995 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
GütbefG 1995 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit einhundert (100) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort H, Bstraße 16, entzogen, weil sie keinen Nachweis erbracht hatte, über die gemäß § 5 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF erforderlichen Abstellplätze zu verfügen.

Über Berufung der mitbeteiligten Partei behob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde erster Instanz die für die Gewerbeausübung mit hundert Kraftfahrzeugen erforderlichen Abstellplätze weder in der Standortgemeinde noch in einer anderen Gemeinde im selben Verwaltungsbezirk (Linz-Land) oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk nachgewiesen. Auch die mittlerweile vorgelegte Bestätigung über Abstellplätze in F erfülle diese Voraussetzung nicht, da der Verwaltungsbezirk Freistadt kein dem Verwaltungsbezirk des Standortes angrenzender Verwaltungsbezirk sei. Dennoch sei der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze zu beheben. Die Konzession vom 9. Mai 2005 sei der mitbeteiligten Partei nämlich unter der "Auflage" erteilt worden, dass sie "in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF" verfüge. Entgegen der Bezeichnung als "Auflage" habe es sich dabei um eine Bedingung gehandelt, bei deren Nichterfüllung das eingeräumte Recht wegfallen sollte. Dies habe zur Folge, dass bei Nichtvorliegen der erforderlichen Zahl an Abstellplätzen die Konzession nicht mehr bestehe und daher der Entzug einer nicht existierenden Konzession nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Amtsbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 23/2006, lautet (auszugsweise):

"§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

           

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. ..."

2. Die Amtsbeschwerde wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, die im Konzessionsbescheid vom 9. Mai 2005 enthaltene "Auflage" sei eine auflösende Bedingung gewesen, deren Eintritt im gegenständlichen Fall zum Wegfall der Konzession geführt habe, ohne dass es einer Entziehung der Konzession bedurft hätte, und sie ist mit ihren diesbezüglichen Erwägungen im Recht:

§ 5 Abs 1 GütbefG legt als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession (ua) das Vorhandensein der erforderlichen Abstellplätze (für die zur Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge) außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr - an näher bezeichneten Orten - fest. Diese gesetzliche Vorgabe muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung erfüllt sein, widrigenfalls ist die Konzession zu entziehen.

Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass die mitbeteiligte Partei die erforderlichen Abstellplätze im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung trotz Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde nicht nachgewiesen hat und eine Entziehung der Konzession aus diesem Grund gerechtfertigt war.

Die belangte Behörde behob den erstinstanzlichen Bescheid nur deshalb, weil sie der im Konzessionsbescheid vom 9. Mai 2005 enthaltenen "Auflage", über die erforderlichen Abstellplätze verfügen zu müssen, die Bedeutung einer auflösenden Bedingung beimaß, die eine Entziehung der Konzession - nach Eintritt der Bedingung - weder notwendig noch zulässig gemacht habe.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs 1 GütbefG hat der Wegfall von Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession deren Entziehung zur Folge. Dass es der Behörde offen stünde, schon bei Erteilung einer Konzession eine auflösende Bedingung mit dem von der belangten Behörde unterstellten Inhalt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.

Das vorausgeschickt müsste es eindeutige Anhaltspunkte geben, um der Konzessionsbehörde - wie es die belangte Behörde im Ergebnis macht - eine gesetzwidrige Vorgangsweise bei Erteilung der gegenständlichen Konzession zu unterstellen. Solche Anhaltspunkte liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor.

Die Konzessionsbehörde hat die Konzession in ihrem Bescheid vom 9. Mai 2005 ausdrücklich unter der "Auflage" des Vorhandenseins ausreichender Abstellplätze im Sinn des § 5 Abs 1 GütbefG erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass es bei Maßnahmen, zu denen - wie im gegenständlichen Fall - bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, keiner Bescheidauflagen bedarf. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann daher nicht als Auflage, sondern idR als bloße Rechtsbelehrung angesehen werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl 2006/05/0187, mwN).

Jedenfalls würde aber eine so weitreichende Rechtsfolge, wie sie die belangte Behörde der gegenständlichen "Auflage" unterstellt (nämlich einen ex-lege eintretenden Rechtsverlust bei Eintritt einer auflösenden Bedingung), eine eindeutige und für den Bescheidadressaten damit in ihrer Bedeutung erkennbare Formulierung im Konzessionsbescheid erfordern, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 25. August 2010

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