VwGH 2008/01/0389

VwGH2008/01/038918.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des A N in W, geboren 1964, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. April 2008, Zl. MA 35/IV-N 285/06, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das mit Bescheid vom 17. November 2005 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen zum Zeitpunkt vor der Zusicherung und Verleihung der Staatsbürgerschaft wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ff" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), ab (Spruchpunkt II.).

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. August 2010 ihren Bescheid vom 12. April 2010, Zl. MA 35/IV-N 160/08, vor, mit dem das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen zum Zeitpunkt vor der Zusicherung der Verleihung vom 8. Juli 2005 wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.), ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2008 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 11a Abs. 4 StbG abgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2010 zugestellt und blieb unbekämpft.

Der Vertreter des Beschwerdeführers äußerte sich dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A).

Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).

Im vorliegenden Fall trat der angefochtene Bescheid somit nach Beschwerdeeinbringung durch die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege außer Kraft (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2009, Zlen. 2006/20/0692 bis 0694, und vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0024).

§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 10. September 2009).

Mit dem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides durch Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 12. April 2010 ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen. Somit war die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand

erfordern würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 18. November 2010

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