VwGH 2005/13/0034

VwGH2005/13/003430.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des AB in W, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwalt in 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 102, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 9. Februar 2005, Zl. RV/0039-G/05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §206 litb;
EStG §36;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §206 litb;
EStG §36;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Installateur, machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einen aus einem Schuldnachlass resultierenden Sanierungsgewinn geltend.

Das Finanzamt vertrat dazu in der Begründung des Einkommensteuerbescheides vom 14. Oktober 2004 die Auffassung, "die Begünstigungsregelung des § 206 lit. b BAO" könne "auf den gegenständlichen Fall, mangels Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit), nicht angewendet werden". Dem folgten in der Bescheidbegründung nur noch Ausführungen dazu, dass die Sanierungseignung mit Rücksicht auf die in den Jahren 2001 und 2002 nur mehr geringen Erlöse und die fast vollständige Veräußerung des Betriebsvermögens im Wirtschaftsjahr 2002 zu verneinen gewesen sei.

In der Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 dar, für "einen begünstigungsfähigen Sanierungsgewinn" seien "insbesondere die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungsfähigkeit Voraussetzung" und diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Einzelunternehmen sei beginnend mit 1. März 2000 an eine neu gegründete Gesellschaft verpachtet worden. In den Folgejahren habe das Eigenkapital gestärkt und die Bankverbindlichkeiten hätten abgebaut werden können. Um die Sanierung zu forcieren, sei die zwischenzeitlich nicht mehr benötigte Geschäftsausstattung im Wirtschaftsjahr 2002 veräußert worden. Durch die Umstrukturierung des Einzelunternehmens seien naturgemäß dessen Erlöse stark zurückgegangen, da sie nun in der neu gegründeten Gesellschaft erwirtschaftet würden. Die Struktur des sanierten Betriebes sei erhalten geblieben und der Betrieb wieder ertragsfähig gemacht worden. Der Beschwerdeführer stelle den "Antrag, unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Gründe, die Begünstigung für den Sanierungsgewinn erklärungsgemäß zu veranlagen".

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte dazu aus, ein "Sanierungsgewinn gem. § 36 EStG 88" müsse "bei Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung i.S. des § 206 lit. b BAO bestimmte Voraussetzungen erfüllen". Zu diesen Voraussetzungen zähle u.a. die Sanierungseignung, die im vorliegenden Fall wegen der Änderung des Unternehmensgegenstandes nach Veräußerung des betrieblichen Vermögens und mit Rücksicht auf "die damit implementierte Nichtfortführung des Betriebes in seiner ursprünglichen Form" nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer hielt dem in seinem Vorlageantrag im Wesentlichen entgegen, das "bestehende Installationsunternehmen" sei durch die Verpachtung an die neu gegründete Gesellschaft gerettet worden. Die Sanierungseignung und Sanierungsfähigkeit sei gegeben gewesen, was durch die mittlerweile geglückte Unternehmenssanierung eindrucksvoll bestätigt werde. Die Umschuldung im Jahr 2000 sei in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem vorangegangenen gerichtlichen Ausgleich des Beschwerdeführers gestanden, insofern lägen "die Voraussetzungen des § 36 EStG iVm § 206 BAO jedenfalls vor". Ziel der "Sanierungsgewinnregelung" sei es schließlich "nach der Intention des Gesetzgebers", zur Gesundung des Unternehmens beizutragen. Es werde daher die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die zuvor in § 36 EStG 1988 enthalten gewesene Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, mit Wirkung ab dem Jahr 1998 aufgehoben worden sei. Die nachfolgende Erlassregelung, wonach in näher umschriebenen Fallgruppen gemäß § 206 lit. b BAO von der Festsetzung bestimmter Abgaben Abstand zu nehmen sei, sofern die Voraussetzungen des aufgehobenen § 36 EStG 1988 vorlägen, sei keine für die belangte Behörde beachtliche Rechtsquelle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, die vom Beschwerdeführer mit einer Gegenäußerung beantwortet wurde.

Der vorliegende Fall gleicht in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen sich hier die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt, zunächst den vom Verwaltungsgerichtshof mit den hg. Erkenntnissen vom 28. Jänner 2003 und vom 22. Februar 2007, 2002/14/0139 und 2002/14/0140, und bezüglich der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Fassung des § 206 BAO mit dem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2005/15/0012, entschiedenen Fällen. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird insoweit auf diese Erkenntnisse verwiesen.

Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt bezog sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen oder Fehlen der Sanierungseignung der getroffenen Maßnahmen nach den Maßstäben einer "Sanierungsgewinnregelung", die der Gesetzgeber aufgehoben hatte. Auf diese nicht mehr existierende Regelung bezog sich der Sache nach auch der Berufungsantrag des Beschwerdeführers, "die Begünstigung für den Sanierungsgewinn erklärungsgemäß zu veranlagen". Der Beschwerdeführer selbst räumt in der Beschwerde jedoch ein, durch die der Argumentation des Finanzamtes zugrunde liegenden Erlässe sei "kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne gewährleistet" gewesen. Dass die deshalb mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wieder eingeführte Begünstigung auf den vorliegenden Fall zurückwirke, macht er mit Recht nicht geltend (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis vom 25. Oktober 2006).

Dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen oder der angefochtenen Entscheidung wirklich anzunehmen gewesen sei, der Abgabenanspruch werde im Sinne des § 206 lit. b BAO "nicht durchsetzbar sein", wovon im Verwaltungsverfahren nicht die Rede war, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nun behaupteten Begründungsmängel und seine daran anknüpfenden Ausführungen über Treu und Glauben könnten die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg führen.

Ein "Recht auf steuerliche Begünstigung des Sanierungsgewinnes", wie es der Beschwerdeführer ("iSd § 206 lit b BAO iVm § 36 EStG aF") ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht, gewährleistet das Gesetz für den hier maßgeblichen Zeitraum aber jedenfalls nicht, weshalb der Beschwerdeführer in einem solchen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein kann.

Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. Juni 2010

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