Normen
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §174 Abs2;
BVergG 2002 §181;
BVergG 2002 §182;
BVergG 2002 §184 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z42;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §174 Abs2;
BVergG 2002 §181;
BVergG 2002 §182;
BVergG 2002 §184 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z42;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2005 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei die Zuschlagsentscheidung der Beschwerdeführerin im Vergabeverfahren "LKH Leoben, Generalplanerleistungen Neubau Funktionstrakt, Neubau Eingangsbereich" zugunsten der R. KEG für nichtig erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gerade bei dem im Beschwerdefall gewählten Verhandlungsverfahren, das eine vergaberechtliche Ausnahme darstelle, sei auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter höchstes Augenmerk zu legen. Die Auftraggeberin habe es völlig unterlassen, in der von ihr gewählten Vergabeverfahrensart jegliche Verhandlungen durchzuführen, weshalb die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Gegenschrift darauf, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren nach Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 24. Februar 2005 durch den vorliegend angefochtenen Bescheid eine neuerliche Zuschlagsentscheidung getroffen habe.
In der auf Grund der hg. Verfügung vom 26. Februar 2010 erstatteten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zur Frage der allfälligen Gegenstandslosigkeit aus, es treffe zu, dass am 8. August 2005 eine neuerliche Zuschlagsentscheidung (wiederum zugunsten der R. KEG) getroffen worden sei. Diese Zuschlagsentscheidung sei Gegenstand eines Nichtigerklärungsverfahrens vor der belangten Behörde gewesen. Der Antrag auf Nichtigerklärung sei mit Bescheid vom 6. September 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden, worauf am 14. September 2005 der Zuschlag an die R. KEG erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sehe die von ihr eingebrachte Beschwerde nicht als gegenstandslos an, weil ihr Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben sei. Sofern der Verwaltungsgerichtshof ihren Anträgen folge, ziehe es die Beschwerdeführerin in Erwägung, zivilrechtlichen Schadenersatz in Höhe der ihr entstandenen Kosten von der mitbeteiligten Partei einzufordern.
Eine Zuschlagsentscheidung kann durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Wird die spätere Zuschlagsentscheidung nicht oder nicht erfolgreich bekämpft, so kommt eine Zuschlagserteilung nur mehr auf Grund der späteren Zuschlagsentscheidung in Betracht, weshalb der früheren Zuschlagsentscheidung "der Boden entzogen" wird. In einem solchen Fall könnte somit die frühere Zuschlagsentscheidung auch durch die Aufhebung des diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärenden Bescheides der Vergabekontrollbehörde keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/04/0111, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die verfahrensgegenständliche Zuschlagsentscheidung durch die (nach der Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung durch den angefochtenen Bescheid getroffene) spätere Zuschlagsentscheidung zugunsten der R. KEG zurückgenommen.
Seit Zurückweisung des gegen die spätere Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2005 steht fest, dass eine Zuschlagserteilung auf Grund der verfahrensgegenständlichen Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Die in § 184 Abs. 2 BVergG 2002 für eine Schadenersatzklage normierte Feststellung betrifft Ansprüche nach §§ 181 und 182 leg. cit. (des übergangenen Bewerbers, Bieters oder Bestbieters) gegen den Auftraggeber.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da nicht ohne Weiteres und daher ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 25. März 2010
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