VwGH 2009/22/0286

VwGH2009/22/028610.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2009, Zl. 153.976/2-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §43 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines moldawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 29/2009 ab.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 2006 gegen den Beschwerdeführer ein bis 7. November 2011 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches noch aufrecht sei. Dies sei nach fernmündlicher Anfrage vom Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt worden.

Somit liege der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vor und es sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 43 Abs. 2 NAG (in der genannten Fassung) lautet:

"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und

3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,

  1. a) noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;
  2. b) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

    c) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist."

    Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot besteht.

    Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde das Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes an und versagte aus diesem Grund die begehrte Niederlassungsbewilligung.

    Diese Annahme eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bekämpft der Beschwerdeführer mit folgenden Beschwerdeausführungen:

    "Die diesbezügliche Anfrage (bei der Fremdenpolizei) ist jedoch nicht vollständig und nicht richtig. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, handelte es sich hiebei um ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Sowohl die Behörde erster Instanz, als auch die Behörde zweiter Instanz hat eine mangelhafte Ermittlung durchgeführt und ist daher zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Tatsache ist ..." (unvollständiger Schluss im Original)

    Mit diesem unvollständigen und nicht konkretisierten Vorbringen kann die zitierte Feststellung der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werden.

    Mit dem weiteren Vorbringen, möglicherweise wäre ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht worden bzw. es wäre dienlich gewesen in Erfahrung zu bringen, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wird erkennbar die Tatsache des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zugestanden. Entgegen der Beschwerdeansicht ist es jedoch nicht von Belang, aus welchen Gründen das einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bildende Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Daher ist auch der diesbezüglichen Verfahrensrüge der Boden entzogen.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 10. November 2009

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