Normen
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Dezember 2008 wurde ein vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 1. April 2008 bei der Österreichischen Botschaft Zagreb eingebrachter Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Antragsteller bereits am 14. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (für den Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG") gestellt habe, der mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
Den gegenständlichen Antrag vom 1. April 2008 habe die Erstbehörde nach Wahrung des Parteiengehörs als Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gewertet und mit Bescheid vom 25. September 2008 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, dass seine österreichische Wahlmutter nicht Alleinverdienerin sei und zwei leibliche Kinder habe, welche in Wien wohnten und selbständig seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Wahlmutter des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, die Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG sei, von der eine tragfähige Haftungserklärung zu erbringen sei. Mangels ausreichenden Einkommens der Wahlmutter des Beschwerdeführers liege eine derartige tragfähige Haftungserklärung allerdings nicht vor.
Selbst wenn allerdings der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG gemäß § 47 Abs. 3 NAG erfüllen sollte (insbesondere auch § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG) und die finanziellen Mittel ausreichend wären, wäre allerdings nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie von § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a oder b NAG verlangt - von der Zusammenführenden, also von seiner Wahlmutter, bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder aber mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Da somit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht gegeben seien, sei die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen. Auch ein so genannter "Freizügigkeitssachverhalt" im Sinne der §§ 51 ff NAG liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 1. April 2008 gestellten Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" dahingehend umdeuten hätte müssen, dass "entsprechend den Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer" mitbringe, "eine Erteilung möglich gewesen wäre".
Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im erstbehördlichen Verwaltungsverfahren auf seine österreichische Adoptivmutter hinwies und in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - und in der vorliegenden Beschwerde - nicht beanstandet hat, dass die Erstbehörde den gegenständlichen Antrag als auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels" für den Zweck "Angehöriger" nach dem NAG gerichtet beurteilte.
§ 47 Abs. 3 NAG hat den folgenden Wortlaut:
"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
Da selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren keine der in der angeführten Bestimmung umschriebenen Voraussetzungsvarianten erfüllt ist, hat die belangte Behörde den begehrten Aufenthaltstitel zu Recht mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen.
Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht etwa behauptet hat, dass ihm von seiner österreichischen Wahlmutter Unterhalt tatsächlich gewährt werde (vgl. § 52 Z. 2 NAG bzw. Art. 2 Z. 2 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG) , ist der vorliegende Fall von den dem hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, A 2008/0041 (2008/18/0507), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht berührt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. Juli 2009
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