VwGH 2009/18/0379

VwGH2009/18/037924.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des M L in W, geboren am 9. März 1982, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. August 2009, Zl. SD 1494/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf Seite 2 die folgenden Absätze umfasst:

"Die geltend gemachten Beschwerdepunkte bestehen

1) in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der rechtserhebliche Sachverhalt von der belangten Behörde unvollständig festgestellt wurde

und

2) in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die Bestimmungen des Fremdengesetzes unrichtig ausgelegt worden sind."

3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 20. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0698, mwN).

4. Bei der - in der Beschwerde wie wiedergegeben ausdrücklich als Beschwerdepunkte bezeichneten - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0126, mwN).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. September 2009

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