VwGH 2009/18/0177

VwGH2009/18/01774.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des G M A K, geboren am 10. November 1965, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. März 2009, Zl. E1/466.239/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. März 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2000 bei der Österreichischen Botschaft Kairo die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler" beantragt habe; der beantragte Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer erteilt und in weiterer Folge verlängert worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht; der beantragte Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer erteilt und in der Folge verlängert worden.

Die angeführte Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei einer Vernehmung am 25. Jänner 2007 u.a. angegeben, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe handle. Sie habe den Beschwerdeführer etwa einen Monat vor der Eheschließung kennen gelernt. Er habe ihr erzählt, dass er Probleme mit seinem Aufenthalt in Österreich habe und deshalb eine österreichische Frau suche, welche ihn zum Schein heirate. Der Beschwerdeführer habe ihr das Angebot gemacht, dass sie vor der Hochzeit den Betrag von öS 1.000,--, danach monatlich öS 1.000,-- und nach der Scheidung den Betrag von öS 40.000,-- bekommen solle. Aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation habe sie zugesagt und die vereinbarten öS 1.000,-- vor der Hochzeit erhalten. Im Juni 2002 hätten die beiden in W geheiratet. Daraufhin habe sie sich in der Wohnung des Beschwerdeführers "nebengemeldet", jedoch nie mit ihm zusammen, sondern immer bei ihren Eltern in W gewohnt. Die ersten sechs Monate nach der Hochzeit habe sie den Beschwerdeführer monatlich getroffen und jeweils öS 1.000,-- erhalten. Danach habe sie kein Geld mehr erhalten, und der Kontakt sei fast ganz abgerissen. Im Vorjahr habe sie ihn zuletzt gesehen, seitdem nicht mehr, und sie wisse auch nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Vor einem Jahr habe der Beschwerdeführer sie auf Unterhalt geklagt, weil er angeblich seine Wohnung verloren habe. Die Scheinehe sei von einer guten Bekannten ihrer vor zwei Jahren verstorbenen Mutter vermittelt worden.

In weiterer Folge - so die belangte Behörde weiter - sei auch der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen worden, wobei er die Angaben seiner Tochter sinngemäß bestätigt habe.

Daraufhin habe die Erstbehörde versucht, dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zuzustellen; der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe jedoch nicht eruiert werden können.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer lapidar ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass eine Scheinehe vorliege. Er befinde sich seit etwa zwei Jahren in freiwilliger Suchtgifttherapie. Offenbar habe seine Ehefrau mit seiner Sucht nicht entsprechend umgehen können und deswegen behauptet, dass eine Scheinehe gegeben sei. Ihre diesbezüglichen Angaben seien unrichtig. Des Weiteren bestreite der Beschwerdeführer, dass er seiner österreichischen Ehefrau Geldbeträge gegeben habe, ohne aber auf deren Angaben konkret einzugehen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die belangte Behörde kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Ehefrau könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus deren allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse daran, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung seien als bloße Schutzbehauptungen anzusehen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte - was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung für maßgebliche in Österreich geltende Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe in Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") Anpassungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgenommen. So sei in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren limitiert worden. Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0591, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu lediglich vor, dass es unrichtig sei, dass eine Scheinehe vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich etwa zwei Jahre lang in freiwilliger Suchtgifttherapie beim Verein G.K. in M. befunden. Seine Ehefrau habe offensichtlich mit seiner Sucht nicht umgehen können und deswegen behauptet, dass eine Scheinehe gegeben sei. Die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau seien unrichtig.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und von deren Vater ein, wonach die Ehe von einer Bekannten ihrer verstorbenen Mutter vermittelt worden sei, die Ehepartner nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und die Ehefrau für das Eingehen der Ehe Geldbeträge vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Aussagen in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken des Gerichtshofs.

3.1. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009).

3.2. Wenn die Beschwerde dazu vorbringt, dass die Eheschließung bereits nahezu sieben Jahre zurückliege und aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot nicht mehr geboten erscheine, ist für den Beschwerdeführer auch daraus nichts zu gewinnen, weil die diesbezügliche, zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0046, mwN).

4. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.

5. Soweit die Beschwerde die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0114, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009).

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 4. Juni 2009

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