VwGH 2009/18/0072

VwGH2009/18/007219.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des T (geboren am 14. Februar 1987) in W, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Jänner 2009, Zl. KUVS- 1506/25/2008, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §9 Abs4;
VwGG §33a;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §9 Abs4;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, und - eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe betreffend - vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, sowie § 9 Abs. 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 19. März 2009

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