Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2006 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 9. April 2009 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte und mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 431/09, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 des Finanzamtes vom 8. April 2009 vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2007, 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
Da der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde auf Grund des Umsatzsteuerjahresbescheides vom 8. April 2009 bei Annahme eines üblichen Postlaufes von drei Tagen nachträglich weggefallen ist - die beschwerdeführende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht -, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am 16. Dezember 2009
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