VwGH 2009/15/0086

VwGH2009/15/008628.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Firma D GmbH in E, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 20. August 2008, Zl. RV/0402-F/08, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden GmbH erhobene Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (für 2001 bis 2005) betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung wird nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der seit 19. Februar 1998 zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellte Alleingesellschafter sei in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin eingegliedert. Die Eingliederung ergebe sich aus der auf Dauer angelegten kontinuierlichen Geschäftsführungsleistung. Der vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend einem funktionalen Verständnis geforderten Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei damit Rechnung getragen. Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossenen Vergütungen erfüllten somit die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Einkünfte gemäß § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und bildeten daher nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 1677/08, abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. April 2009 hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem - GmbH-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von zumindest 50% betreffenden - Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2006/13/0127).

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses für den Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin zweifelsfrei gegeben.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2009

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