Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides sowie der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 22. Jänner 2009 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. fest, dass die Lehrverhältnisse von drei namentlich angeführten Lehrlingen der beschwerdeführenden Partei in näher genannten Zeiträumen gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c i.V.m.
§ 3 Abs. 4 Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen; im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Unterbrechungsantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 59 Abs. 1 AVG keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nach den unbedenklichen Angaben in der Beschwerde am Mittwoch, den 19. November 2008 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am Mittwoch, den 31. Dezember 2008.
Gegen diesen Bescheid richtet sich im Umfang der Feststellung nach § 25 BUAG (Spruchpunkt I.) die erhobene Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Da die Beschwerde auf Grund der (aus dem angeschlossenen Kuvert ersichtlichen) Postaufgabe am 7. Jänner 2009 im Hinblick auf die sechswöchige Beschwerdefrist verspätet erschien, wurde der beschwerdeführenden Partei mit hg. Verfügung vom 14. Jänner 2009 die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
In dem dazu eingebrachten Schriftsatz vom 22. Jänner 2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der seit 2. November 2005 beim Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Kanzleiangestellten M.P., die bislang Fristeinträge immer sorgfältig und richtig vorgenommen habe, erstmalig ein Versehen bei Fristeinträgen unterlaufen sei, indem sie sich offensichtlich verzählt bzw. durch Überblättern einer Seite im Fristenbuch statt einer sechswöchigen eine siebenwöchige Frist für die Beschwerdeerhebung eingetragen habe, sodass die Frist für die Erhebung der Beschwerde nach dem Fristeintrag erst fälschlicherweise am 7. Jänner 2009 geendet habe.
Zum Ablauf der Beschwerdeverfassung wird im Detail vorgebracht (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Bei der Verfassung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konnte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieses Versehen nicht auffallen. Die Kanzleiorganisation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sieht vor, dass Akten zur Verfassung von fristgebundenen Schriftsätzen von M.P. zehn bis vierzehn Tage vor Fristende zur Bearbeitung vorgelegt werden müssen. Die gegenständliche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daher fristgerecht noch vor Ablauf der sechswöchigen Frist diktiert und M.P. zur Übertragung des Tonbanddiktates übergeben. Dies mit der gleichzeitigen Aufforderung, die gegenständliche Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde fristgerecht - somit innerhalb der sechswöchigen Frist - an den Verwaltungsgerichtshof abzufertigen. Da M.P. die gegenständliche Frist jedoch aus Versehen falsch eingetragen hatte und zu diesem Zeitpunkt mehrere Tonbanddiktate zu übertragen hatte, hat M.P. die Tonbandübertragung erst am 2.1.2009 vorgenommen und die gegenständliche Beschwerde erst am 7.1.2009 abgefertigt. Obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einschreibbelege bei fristgebundenen Schriftsätzen stichprobenartig auf deren rechtzeitige Postaufgabe kontrolliert, wurde im verfahrensgegenständlichen Fall eine solche Kontrolle nicht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals durch die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes am 14.1.2009, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, Kenntnis von der Fristversäumung erlangt..."
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist eine Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenen oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um ein minderen Grad des Versehens handelt.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0405, 0406). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten des Vertreters, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er bzw. sie eine IHR auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden; vgl. zusätzlich zum genannten Erkenntnis auch den Beschluss vom 23. November 1994, Zl. 93/13/0058, 0060).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0259).
Im konkreten Fall behauptet die Antragstellerin, dass ihr Rechtsvertreter die vorliegende Beschwerde noch vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist diktiert und der Kanzleiangestellten mit der Aufforderung übergeben habe, diese rechtzeitig abzufertigen; diese habe aber die Tonbandübertragung erst am 2. Jänner 2009 vorgenommen und die Beschwerde am 7. Jänner 2009 abgefertigt, wobei eine Kontrolle der rechtzeitigen Postaufgabe im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden sei.
Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge wurzelte das Hindernis in einem falsch eingetragenen Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, Zl. 2004/13/0094, mwN).
Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher als im Antrag angegeben anzusetzen, nämlich anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde nach deren Fertigstellung am 2. Jänner 2009. Da die Beschwerde am 7. Jänner 2009 zur Post gegeben wurde, musste sie spätestens an diesem Tag vom Beschwerdevertreter unterfertigt worden sein. An diesem Tag musste daher für den Beschwerdevertreter allein bei einer Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist offen zu Tage treten, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" ließ (vgl. die ständige Rspr., u.a. die Beschlüsse vom 15. Februar 2006, Zlen. 2005/13/0155 und 2006/13/0009; vom 2. Juni 2004, Zlen. 2003/13/0130 und 2004/13/0081; vom 29. Oktober 2003, Zlen. 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG ist nämlich auch dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannte, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat.
Die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat somit am 7. Jänner 2009 zu laufen begonnen und endete demgemäß am 21. Jänner 2009. Der am 22. Jänner 2009 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher als verspätet.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.
Demnach erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2009
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