VwGH AW 2009/07/0001

VwGHAW 2009/07/00013.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 29. Dezember 2008, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Februar 2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0032-I/6/2008, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Mag. I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 39 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, den auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Graben ausgehend von der bergseitigen Grabenkante mit Ausgleichsgefälle zu einer grabenparallelen Linie 2 m talabwärts zu verfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/07/0076 protokollierte Beschwerde.

Schon mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wozu er begründend vorgebracht hatte, dass dieser Aufschiebungsantrag in Anbetracht der laufenden behördlichen Bemühungen um eine Einigung (der Parteien) gestellt werde und ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides ihm einen unwiederbringlichen Schaden verursachen würde, wozu komme, dass A an die belangte Behörde eine Eingabe mit dem Antrag gerichtet habe, den streitgegenständlichen Erdwall (zumindest nicht ersatzlos) zu entfernen, weil dieser nach Entfernung des ursprünglich dort situierten Wirtschaftsgebäudes den einzigen Schutz für ihr darunter befindliches Wohnhaus darstelle.

Diesem Aufschiebungsantrag wurde mit hg. Beschluss vom 5. September 2008, Zl. AW 2008/07/0027, nicht stattgegeben.

Mit dem gegenständlichen, neuerlich gestellten Aufschiebungsantrag vom 29. Dezember 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zwischenzeitig die belangte Behörde zu einem Ortsaugenschein eingeladen habe, um eine mögliche Lösung zu finden. Die Erfüllung des angefochtenen Bescheides, nämlich den errichteten Graben zu verfüllen, hänge unmittelbar mit dem anschließend errichteten Erdwall zusammen. Nicht nur, dass die Erfüllung des angefochtenen Bescheides mit nicht unwesentlichen Kosten verbunden wäre, die im Falle der Stattgebung der Beschwerde verloren wären, zeige sich nun, dass die Gemeinde D als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 4400, KG D, auf dem sich der Erdwall befinde, diesen nicht entfernen werde, weil dadurch das darunter gelegene Wohnhaus der Familie L durch abfließendes Oberflächenwasser, welches sich im öffentlichen Weg Nr. 4400 sammle, unmittelbar bedroht sei. Es wäre dem Beschwerdeführer in diesem Falle auch nicht möglich, eine andere Schutzeinrichtung für sein Haus vorzusehen. Bei bloßer Erfüllung des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer ohne gleichzeitige Beseitigung des Erdwalles durch die Gemeinde wäre die in einem Schreiben der Gemeinde vom 16. September 2008 dargestellte Bedrohung des "Wohnhauses L" ebenfalls gegeben, weil das sich im öffentlichen Weg Nr. 4400 sammelnde abfließende Oberflächengewässer unmittelbar um den Graben abwärts fließen würde und wiederum eine unmittelbare Bedrohung für das "Wohnhaus L" darstellen würde. Es scheine damit dargetan und offensichtlich, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Nachteil, sondern einer unmittelbaren Bedrohung seines Wohnhauses und damit seiner Familie verbunden wäre.

Die mitbeteiligte Partei (MP) hat sich mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2009 gegen diesen Aufschiebungsantrag ausgesprochen und vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei Erfüllung des Bescheides kein Nachteil entstehen könne, weil das Wasser aus dem Hohlweg vor Errichtung des Walles auf dem öffentlichen Gut und des Grabens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ebenfalls nicht auf sein Haus zugeflossen sei. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien es die Grundstücke und das Wirtschaftsgebäude der MP, die durch das Wasser angeströmt würden, und sei dies seit dem Jahr 1996 bereits einige Male geschehen. Auch habe sich seit dem hg. Beschluss vom 5. September 2008 nichts geändert, weil nach wie vor die Ehefrau des Beschwerdeführers die Eigentümerin jenes Hauses sei, von dem der Beschwerdeführer behaupte, dass es gefährdet sein könnte.

Die belangte Behörde hat zu dem neuerlichen Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, SlgNr. 10381/A).

In seinem ersten Aufschiebungsantrag vom 22. Juli 2008 hat der Beschwerdeführer die Behauptung der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens damit begründet, dass der zu entfernende Erdwall den einzigen Schutz für das darunter befindliche Wohnhaus der A darstelle. Im nunmehr gegenständlichen Aufschiebungsantrag vom 29. Dezember 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei Entfernung des Erdwalles "das darunter gelegene Wohnhaus der Familie L" durch abfließendes Oberflächenwasser unmittelbar bedroht sei und es dem Beschwerdeführer in diesem Falle auch nicht möglich wäre, eine andere Schutzeinrichtung für "sein Haus" vorzusehen.

Selbst wenn dieses neuerliche Antragsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass nicht - wie im ersten Aufschiebungsantrag behauptet - das Wohnhaus der A, sondern ein dem Beschwerdeführer selbst gehörendes Wohnhaus bei Entfernung des Erdwalles gefährdet sein würde, wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. So bringt er einerseits vor, dass die Gemeinde D als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 4400 den auf ihrem Grundstück befindlichen Erdwall nicht entfernen werde, weil dadurch das darunter gelegene "Wohnhaus der Familie L" durch abfließendes Oberflächenwasser unmittelbar bedroht wäre, und andererseits, dass bei bloßer Erfüllung des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer ohne gleichzeitige Beseitigung des Erdwalles durch die Gemeinde das sich im öffentlichen Weg sammelnde Oberflächenwasser unmittelbar um den Graben abwärts fließen würde und wiederum eine unmittelbare Bedrohung für das "Wohnhaus L" darstellen würde. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf eine dem Aufschiebungsantrag beigelegte Kopie des genannten Schreibens der Gemeinde D an die Bezirkshauptmannschaft vom 16. September 2008, in dem die Gemeinde D die Auffassung vertrat, dass bei einer Entfernung des Walles von ihrem Grundstück Nr. 4400 das darunter gelegene "Wohnhaus der Familie L" durch abfließendes Oberflächenwasser bedroht wäre. Aus diesem Schreiben ergibt sich allerdings nicht, dass bei einer Belassung des Erdwalles und Verfüllung des Grabens das Haus ebenso bedroht wäre. Dass es zu keiner Entfernung des Erdwalles auf dem Grundstück Nr. 4400 kommen werde, wird vom Beschwerdeführer selbst behauptet. Schon im Hinblick darauf hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass bei Erfüllung des angefochtenen Bescheides eine Beeinträchtigung seines Wohnhauses zu besorgen wäre.

Abgesehen davon wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend konkretisiert dargetan und glaubhaft gemacht, in welchem Umfang sich eine allfällige Beeinträchtigung des Wohnhauses durch abfließendes Oberflächenwasser ergeben würde und aus welchen Gründen es nicht möglich wäre, eine andere Schutzvorrichtung für sein Haus vorzusehen, wobei solche konkretisierenden Behauptungen erforderlich wären, um eine Abwägung zwischen einem dem Beschwerdeführer (allenfalls) durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden Nachteil und dem mit einem Unterbleiben des Vollzuges des angefochtenen Bescheides für die MP verbundenen Nachteil - so ist von der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahme auszugehen, dass es zwangsläufig bei starken Niederschlägen zu einem konzentrierten Wasseraustritt am Ende des Grabens und im Weiteren zu einem konzentrierten Abfluss und einem Anströmen des Stallgebäudes auf dem Grundstück der MP kommt (vgl. dazu insbesondere Seite 29 des angefochtenen Bescheides) - vornehmen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. März 2009

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