VwGH 2008/17/0228

VwGH2008/17/022821.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Z V in 3 L i W, vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 2008, Zl. IVW3-BE-3171401/005-2008, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheiten einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sowie einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L i W, 2 L i W, Sch), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde je vom 15. Jänner 2007 wurde jeweils "Frau B. V. und Mitbesitzer" eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe von EUR 1.151,57 bzw. eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von EUR 3.630,33 vorgeschrieben.

Gegen diese beiden Bescheide wurde eine Berufung, gezeichnet vom Beschwerdeführer, erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unzulässig zurück. Dagegen erhob wiederum der Beschwerdeführer "einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz".

Mit Bescheid vom 15. September 2007 wurde die Berufung gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen; dies mit der Begründung, dass die angeführten Bescheide an die jetzigen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ergangen wären.

Hieraufhin teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass er am 19. September 2007 den Bescheid (der Berufungsbehörde) erhalten und dabei festgestellt habe, dass er die Vollmachten seiner Kinder und seiner Frau der Berufung nicht beigelegt habe, weswegen er nachträglich die drei Vollmachten übersende.

In seiner Vorstellung gegen den Berufungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, es sei dem Bürgermeister und auch sonst der Gemeinde hinlänglich bekannt, dass er von seiner Frau und den Kindern bevollmächtigt sei.

Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Vorstellung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Berufungsschrift sei ausschließlich im eigenen Namen des Beschwerdeführers abgefasst und enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass er als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümer auftrete. Vor diesem Hintergrund sei die vom Bürgermeister mit dem Bescheid vom 25. Juni 2007 getroffene formelle, zurückweisende Entscheidung, nicht zu beanstanden. Auch ein Verbesserungsauftrag sei nicht angezeigt gewesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (durch den bekämpften Bescheid) in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 angeführte hg. Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 VwGG).

Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) geltend, die von ihm unterfertigte Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide sei den von ihm vertretenen Personen, nicht jedoch aber ihm zuzurechnen. Die belangte Behörde habe zwischen dem Vollmachtsverhältnis und seinem Nachweis nicht unterschieden und daher in falscher Anwendung der Gesetze den vom Beschwerdeführer vertretenen Personen die Parteistellung im Rechtsmittelverfahren "aberkannt". Diese unrichtige Anwendung der Gesetze wirke sich für die vertretenen Personen insofern "erschwerend" aus, als die Ergänzungsabgaben aus Anlass eines Zubaues an den auf der Liegenschaft befindlichen Altbau vorgeschrieben worden seien, dessen Fertigstellung bereits 1999 der Baubehörde angezeigt worden sei, sodass die entsprechenden Ergänzungsabgaben bereits verjährt seien.

Mit diesem Vorbringen macht aber der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung in einem ihn betreffenden subjektivöffentlichen Recht geltend, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Jänner 2009

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