VwGH 2008/09/0305

VwGH2008/09/030529.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des C I in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 22. August 2008, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §1;
AuslBG §3 Abs8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
AuslBG §3 Abs8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. August 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 4. August 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen, weil der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2008 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 lit. l und m sowie § 3 Abs. 8 AuslBG im Wesentlichen mit der selben Begründung wie schon die Behörde erster Instanz keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihm am 7. Oktober 2008 die begehrte Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt worden sei. Er erachtet sich dennoch durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten dadurch verletzt, dass er nicht schon ab August 2008 eine Beschäftigung aufzunehmen in der Lage gewesen sei.

Mit Ausstellung der beantragten Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG wurde der Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen materiell klaglos gestellt, sein Rechtsschutzinteresse ist damit weggefallen. Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte eine rückwirkende Bestätigung dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt werden. Entgegen der in seiner Äußerung vertretenen Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist der rein wirtschaftliche Schaden durch Verdienstentgang allenfalls in einem gerichtlichen oder Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, berührt aber seine Rechtsstellung nicht mehr (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, mwN).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am 29. Jänner 2009

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