VwGH 2008/07/0208

VwGH2008/07/020825.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des G A A, Republik Bulgarien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 30. September 2008, Zl. E 020/11/2007.011/004, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z6;
ZustG §2 Z7;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z6;
ZustG §2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland (der belangten Behörde) vom 30. September 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 9. November 2007, mit dem über den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes der Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs. 2 iVm § 79 Abs. 3 Z. 15 Abfallwirtschaftgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, eine Geldstrafe von EUR 1.818,20 (im Falle der Uneinbringlichkeit: eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt worden war, insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf EUR 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Stunden herabgesetzt wurden. Dieser Berufungsentscheid wurde nach Ausweis der von der belangten Behörde vorgelegten Kopie des Zustellnachweises am 4. Oktober 2008 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer selbst verfasste, mit 7. November 2008 datierte Beschwerde, die von ihm an die belangte Behörde adressiert zur Post gegeben wurde, bei der belangten Behörde eingelangt ist und von dieser durch Postaufgabe am 18. November 2008 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.

Mit hg. Verfügung vom 1. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die (vorläufige) Annahme, dass im Zeitpunkt der Weiterleitung der Beschwerde durch Postaufgabe am 18. November 2008 die sechswöchige Beschwerdefrist bereits verstrichen gewesen und die Beschwerde daher verspätet eingebracht worden sei, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser Annahme Stellung zu nehmen.

In seiner mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass er die Beschwerde in A (Republik Bulgarien) am 8. November 2008 zur Post gegeben und somit rechtzeitig an die belangte Behörde geschickt habe.

II.

§ 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid den Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

(...)"

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes ("Tage des Postenlaufes") werden gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof an einen Zustelldienst im obgenannten Sinn (wie die Österreichische Post AG; vgl. dazu § 2 Z. 6 und 7 Zustellgesetz) übergeben wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0499, und das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2006, Zl. 2004/08/0045, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der angefochtene Bescheid am 4. Oktober 2008 an ihn zugestellt wurde. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am Montag, dem 17. November 2008 (vgl. dazu § 33 Abs. 2 AVG, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist).

Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er die Beschwerde bei der belangten Behörde (und nicht beim Verwaltungsgerichtshof) eingebracht hat und die Beschwerde von der belangten Behörde durch Postaufgabe am 18. November 2008 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die sechswöchige Beschwerdefrist jedoch bereits verstrichen, sodass sich die vorliegende Beschwerde als verspätet erweist.

Demzufolge war diese - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2009

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