VwGH 2007/18/0838

VwGH2007/18/083824.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des V J, geboren am 27. Januar 1967, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juni 2007, Zl. SD 1503/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten, vom 15. Oktober 2003 bis 14. November 2003 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist und habe am 19. November 2003 die österreichische Staatsbürgerin W. geheiratet sowie anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, worauf ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, der in weiterer Folge verlängert worden sei.

Einem Erhebungsbericht der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) zufolge habe an der ehelichen Wohnanschrift die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche zugleich Hausbesorgerin sei, angetroffen werden können. Diese habe auf Befragung angegeben, dass sie keinen Ehegatten hätte. Nach einigen Sekunden wäre ihr eingefallen, der Erhebungsbeamte könnte den Beschwerdeführer meinen, welcher jedoch drei oder vier Wochen zuvor ausgezogen wäre. In der Wohnung der Ehegattin hätten sich keine Dokumente und Kleidungsstücke des Beschwerdeführers befunden. Seine Ehegattin habe angegeben, dass er irgendwo im

14. Wiener Gemeindebezirk wohnte und dort bereits vor zwei Jahren eine Wohnung angemietet hätte. Sie hätte auch sein Geburtsdatum nicht nennen können. Das Vorliegen einer Scheinehe sei jedoch bestritten worden. Eine Hauspartei habe angegeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung allein bewohnte und früher deren beide Söhne dort aufhältig gewesen wären.

Über Bekanntgabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers durch dessen Ehegattin sei dieser kontaktiert worden. Dieser habe die Anschrift seiner Wohnung im 14. Wiener Gemeindebezirk angegeben. Laut Meldeanfrage bestehe dort jedoch keine aufrechte Meldung. Bei einer an dieser Anschrift durchgeführten Erhebung wäre die Türe von der Tochter des Beschwerdeführers geöffnet worden, die angegeben habe, dass ihre Mutter mit deren Mann K. fort wäre und sie selbst auf ihren Bruder wartete. Ihr Vater (der Beschwerdeführer) hätte sich beim Anruf "in der Arbeit" befunden. Ihre Mutter habe niederschriftlich angegeben, dass sie nicht wüsste, wo ihr "Ex-Gatte" wäre, und er auch die Kinder nie besuchen würde.

Am 26. Juni 2006 seien der Beschwerdeführer und seine österreichische Ehegattin niederschriftlich vernommen worden und hätten - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Angaben gemacht. U.a. habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, ob seine Ehegattin einen Beruf erlernt hätte und welche genauen Aufgaben sie als Mitarbeiterin einer Versicherung hätte. Auch die Namen, das Alter und den Wohnort der Eltern seiner Ehegattin habe er nicht gewusst, und er hätte nie einen Kontakt zu diesen und den Geschwistern seiner Ehegattin gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehegattin zwei Söhne hätte und er von diesen nicht mehr wüsste. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt habe er angegeben, in V. geboren worden und nach acht Jahren Grundschule mit seinen Eltern nach Frankreich übersiedelt zu sein, wobei er das Alter und das Geburtsdatum seiner Eltern nicht wüsste. Diese lebten in Frankreich, und er hätte zu ihnen weder persönlichen noch telefonischen Kontakt. Er hätte zwei Kinder, wobei er weder deren genaues Geburtsdatum angeben noch genaue Angaben zu deren Schule habe machen können. Beide wären teilweise bei seiner früheren Ehegattin J., "vermutlich im 15. Bezirk, Straße unbekannt", wohnhaft und er wäre noch nie dort gewesen. Er verstünde viel Deutsch, könnte jedoch wenig sprechen. Seine Ehegattin spräche wenig Serbokroatisch, er verstünde jedoch genügend und sie ihn auch.

Nach weiterer Darstellung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin führte die belangte Behörde begründend aus, dass unter Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehegattin sowie die Erhebungen davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Angesichts der Erhebungsergebnisse und der offen zu Tage getretenen Widersprüche in den Aussagen stehe fest, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 leg. cit. gegeben.

In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG vertrat die belangte Behörde zusammengefasst die Ansicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung für diese Annahme enthalte und die bloße Glaubhaftmachung für das Vorliegen einer entscheidungsrelevanten Tatsache nicht ausreiche. Auf Grund der Aussagen der beiden Ehegatten, wonach es sich keinesfalls um eine Scheinehe handelte, könne nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsache ausgegangen werden. Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid anführe, dass der Beschwerdeführer das Alter oder das Geburtsdatum seiner Eltern nicht habe angeben, das Alter und das Geburtsdatum seiner eigener Kinder nur habe schätzen und auch die Adresse, wo er im 14. Wiener Gemeindebezirk wohne, nicht habe angeben können, so mache dieses Nichtwissen von ihm sicherlich bekannten Umständen "die Darlegungen ohne die dahinter steckenden Überlegungen unüberprüfbar und die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig". Ferner hätte die Behörde, wie in der Berufungsschrift moniert worden sei, jedenfalls, "um den Sachverhalt umfassend würdigen zu können", eine weitere Hauserhebung durchzuführen und die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers zu befragen gehabt, um die in der Stellungnahme vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu können.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung nicht nur auf die zahlreichen Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, sondern auch auf das Ergebnis der im angefochtenen Bescheid eingangs dargestellten Ermittlungen an der Wohnanschrift seiner Ehegattin gestützt, wobei die Beschwerde nicht behauptet, dass die im Rahmen dieser Erhebungen an der Wohnanschrift gegenüber den Beamten gemachten Angaben unrichtig wiedergegeben worden seien. Wenn die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde keine weitere Hauserhebung durchgeführt und die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers nicht befragt habe, so zeigt sie mit ihrem Vorbringen bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf Grund dieser weiteren Ermittlungen hätten bewiesen werden sollen.

In Anbetracht der im angefochtenen Bescheid umfangreich dargestellten Aussagen des Beschwerdeführers seiner Ehegattin und im Hinblick auf die insoweit unbestrittenen Ergebnisse der Ermittlungen an deren Wohnanschrift begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0156, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, nicht zu beanstanden.

3. In Bezug auf das in der Beschwerde relevierte "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" enthält die Beschwerde keine weiteren begründenden Ausführungen, und es genügt, auf die insoweit zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG zu verweisen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

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