Normen
BAO §22;
EStG §108e;
EStG §4 Abs4 Z4a;
VwGG §48 Abs3 Z2;
BAO §22;
EStG §108e;
EStG §4 Abs4 Z4a;
VwGG §48 Abs3 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Amtsbeschwerde bekämpft das beschwerdeführende Finanzamt die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung der belangten Behörde, der mitbeteiligten KEG - die von einem mit ihr verbundenen Unternehmen Fahrzeuge gekauft hat und sie an dieses Unternehmen verleast - könne auch für das Jahr ihrer Gründung eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 zustehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die zitierte Bestimmung sehe die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie bei neugegründeten Unternehmen nicht ausdrücklich vor und eine Lückenschließung durch analoge Anwendung im Besonderen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 sei aus näher ausgeführten Gründen nicht angebracht. § 108e EStG 1988 sei "dahingehend auszulegen, dass eine Investitionszuwachsprämie für Neugründungsunternehmen im ersten Wirtschaftsjahr nicht in Betracht kommt".
Die damit aufgeworfene Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/15/0275, dahingehend beantwortet, dass die Gewährung der Investitionszuwachsprämie bei Neugründungen im Wortlaut der zitierten Bestimmung Deckung finde, sodass es keiner Analogie bedürfe, und ihr auch der Zweck der Bestimmung nicht entgegenstehe. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war die Amtsbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Das Eventualvorbringen am Ende der Gegenäußerung des beschwerdeführenden Finanzamtes zu den Gegenschriften, "keinesfalls" dürften "künstliche" Neugründungen, bei denen Betriebskapital "lediglich in neue betriebliche Strukturen mit der Zielsetzung der Optimierung der Prämie ausgelagert" werden, Gegenstand der Prämie sein, ändert daran schon deshalb nichts, weil den Ausführungen der belangten Behörde dazu, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall keine im Sinne des § 22 BAO unangemessene Gestaltung vorliege, nicht mit fallbezogenen Argumenten entgegengetreten wird (vgl. aber auch dazu das erwähnte, eine ähnliche Fallgestaltung betreffende Erkenntnis).
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, für die ihr jedoch mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (im Rubrum der Gegenschrift ist ein Vertretungsverhältnis erwähnt, die Gegenschrift wurde für die mitbeteiligte Partei aber nicht durch die genannte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eingebracht) der beantragte Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nicht zusteht.
Wien, am 30. September 2009
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