VwGH 2008/18/0686

VwGH2008/18/06862.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K D, geboren am 15. Oktober 1982, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. August 2008, Zl. E1/282.259/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. August 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 2004 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 12. Juli 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Am 12. März 2005 habe er eine österreichische (vormals türkische) Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Am 22. Dezember 2006 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin vernommen worden. Neben übereinstimmenden Antworten sei es zu folgenden Widersprüchen gekommen:

Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Ehegattin Ende 2004 in einem türkischen Lokal in W kennen gelernt zu haben. Sie wären gemeinsam mit einem Dolmetscher am Standesamt gewesen und hätten den Termin vereinbart, wobei die Kosten der Dolmetscher entrichtet hätte. Dieser Dolmetscher stammte aus demselben Bezirk in der Türkei wie die Familie des Beschwerdeführers und wäre ein guter Freund seines Onkels. Seit 14 Monaten arbeitete er (der Beschwerdeführer) in dessen Pizzeria in B, wo er als Koch EUR 1.000,-- verdiente. Die Eheringe wären von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezahlt worden. Dieser habe weder das Eheschließungsdatum noch den richtigen Ort der Heirat nennen können.

Demgegenüber habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, dass sie einander in einem Lokal in V kennen gelernt hätten. Der Termin am Standesamt wäre gemeinsam mit dem Dolmetscher vereinbart worden, dieser hätte die Kosten getragen. Da ihr Kind krank gewesen wäre, hätte sie am Standesamt angerufen und mitgeteilt, dass der Dolmetscher die Gebühren zahlen würde, was kein Problem gewesen wäre. Der Dolmetscher wäre ein guter Freund von ihr gewesen, den sie seit 2003 kennen würde. Der Beschwerdeführer hätte diesen erst durch sie kennen gelernt. Der Beschwerdeführer wäre teilzeitbeschäftigt und verdiente ca. EUR 460,-- pro Monat. Die Eheringe wären nicht von ihr (der Ehegattin) bezahlt worden.

Ferner habe der Beschwerdeführer bei dieser Vernehmung angegeben, dass die Tochter seiner Ehegattin eine Lehre machte, er wüsste jedoch nicht, was und wo. Ihr Sohn besuchte den Kindergarten in W, wo sie vor zwanzig Tagen hingezogen wären. Wo sich dieser Kindergarten genau befände, wüsste er jedoch nicht, weil das Kind immer von seiner Ehegattin abgeholt würde. Die eheliche Wohnung wäre leer gewesen, und sie hätten diese noch nicht vollständig eingerichtet, sondern vielmehr alte Möbel mitgenommen und noch nichts Neues gekauft. Welche Fliesen sich im Bad und WC der ehelichen Wohnung befänden, habe er nicht angeben können. Er würde diese noch nicht genau kennen, weil er erst seit zwanzig Tagen dort wohnte. Das Kinderzimmer habe er als rosafarben, die anderen Zimmer als weiß-gelblich ausgemalt bezeichnet. Zum Vortag befragt habe er angegeben, dass seine Ehegattin noch geschlafen hätte, als er aufgestanden wäre. Sie hätte zuvor das Kind in den Kindergarten gebracht. Als er die Wohnung verlassen hätte, hätte sie immer noch geschlafen. Gegen 23 Uhr 30 wäre er nach Hause gekommen, die Kinder hätten schon geschlafen, und die Ehegattin wäre noch aufgewesen. Am Tag seiner Einvernahme (am 22. Dezember 2006) wäre er um 6.00 Uhr gemeinsam mit seiner Ehegattin aufgestanden, die Kinder hätten noch geschlafen. Die Tochter hätte den Bruder in den Kindergarten bringen sollen. Sie hätten nichts gefrühstückt und die Wohnung bereits um 7 Uhr 30 verlassen.

Demgegenüber habe die Ehegattin des Beschwerdeführers bei ihrer Vernehmung angegeben, dass ihre Tochter eine Lehrstelle suchte und einen AMS-Kurs vor sich hätte. Der Sohn hätte noch keinen Kindergartenplatz bekommen, er wäre jedoch bereits angemeldet. In die eheliche Wohnung hätten sie (zwar) teilweise alte Möbel mitgenommen, sie hätten jedoch ein neues Schlafzimmer sowie ein Stahlrohrdoppelbett und einen Kleiderschrank gekauft und selbst aufgestellt. Die gesamte Wohnung wäre in weiß ausgemalt. Zum Vortag befragt habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer nach ihr aufgestanden wäre, er hätte das Frühstück zubereitet, und sie hätten gemeinsam gefrühstückt. Gegen 22 Uhr wäre sie zu ihrem Neffen gefahren, weil ihre beiden Kinder bei diesem gewesen wären. Da der Sohn bereits geschlafen hätte, hätte sie mit beiden Kindern beim Neffen übernachtet, während der Beschwerdeführer zu Hause geschlafen hätte. Zum Tag ihrer Vernehmung (am 22. Dezember 2006) befragt habe sie angegeben, dass sie der Beschwerdeführer um 7 Uhr 45 bei ihrem Neffen angerufen hätte, weil er seinen Reisepass zu Hause vergessen hätte, noch einmal in die Wohnung hätte zurückfahren müssen und sie nicht hätte abholen können. Sie hätte ihre Kinder beim Neffen gelassen und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Behörde gefahren. Der Beschwerdeführer wäre mit seinem Opel gekommen.

Demgegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, sie wären gemeinsam mit seinem Opel zum Amt gefahren.

Am 18. Jänner 2007 hätten polizeiliche Erhebungen an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift stattgefunden. Es seien lediglich die beiden Kinder anwesend gewesen. Die Tochter habe weder Kleidungsstücke noch Dokumente des Beschwerdeführers vorweisen können. Auch seien keine Schuhe des Beschwerdeführers im Schuhkasten des Vorzimmers vorhanden gewesen. Während der Überprüfung habe der im Vorzimmer des Bodens sitzende Sohn unaufgefordert gefragt, "welcher K".

Die Befragung einer Nachbarin am 31. Jänner 2007 habe ergeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren beiden Kindern an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift in W alleine gelebt hätte und im Jahr zuvor verzogen wäre.

Am 27. Juni 2007 sei der vom Beschwerdeführer zum Beweis geführte und bei der Eheschließung anwesend gewesene "Dolmetscher" als Zeuge vernommen worden. Dieser habe angegeben, die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 2004 zu kennen, weil sie damals Stammgast in seinem Lokal gewesen wäre. Nachdem diese den Beschwerdeführer kennen gelernt hätte, hätte er auch diesen kennen gelernt (ca. Anfang 2005). Er hätte zwar nicht das Gefühl gehabt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte, er hätte das Ehepaar jedoch bereits seit vier Monaten nicht mehr gesehen. Das Aufgebot am Standesamt hätte er deshalb bestellt und die Gebühren entrichtet, weil ihn die Ehegattin des Beschwerdeführers darum gebeten hätte. Er hätte alle Wege am Standesamt erledigt, die Gebühren bezahlt und anschließend das Geld von der Ehegattin erhalten. Nach der Eheschließung wäre er auf einen Tee bei dem Ehepaar gewesen, eine Hochzeitsfeier mit Gästen hätte es nicht gegeben. Das Ehepaar wäre dann in einem Lokal essen gewesen.

Demgegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Ehepaar und die beiden Trauzeugen nach der Eheschließung zu viert in einem Lokal (welches, wüsste er nicht) essen gegangen wären.

Am 25. Juli 2007 sei die vom Beschwerdeführer zum Beweis geführte zweite Trauzeugin niederschriftlich vernommen worden und habe angegeben, den Beschwerdeführer über dessen Ehegattin, eine Bekannte von ihr, kennen gelernt zu haben. Sie hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht sehr oft gesehen, weil sie sehr oft ins Spital hätte müssen. Als der Beschwerdeführer und seine Ehegattin noch in Wien gewohnt hätten, wäre sie während des Einkaufes auf einen Sprung in deren Wohnung gegangen oder hätte sie in der Nähe in einer Konditorei getroffen. Während ihrer Besuche, die höchstens dreißig Minuten gedauert hätten, hätte sie den Eindruck gewonnen, dass die beiden ein Eheleben führten. Während ihres Besuches hätte der Beschwerdeführer mit den Kindern gespielt und seiner Ehegattin geholfen, und sie hätte auch gesehen, dass er persönliche Dinge in der Wohnung hätte.

Am 4. September 2007 sei der vom Beschwerdeführer zum Beweis geführte dritte Zeuge, der Ex-Gatte seiner Ehegattin, vernommen worden und habe angegeben, dass er von dieser seit Juli 2004 geschieden wäre und mit ihr wegen der Kinder einmal im Monat Kontakt hätte. Er könnte über deren Eheleben mit dem Beschwerdeführer überhaupt keine Aussagen treffen, weil ihm dieser völlig unbekannt wäre.

Die im Rahmen einer neuerlichen polizeilichen Erhebung an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift am 20. September 2007 befragte Nachbarin habe angegeben, dass in dieser Wohnung meistens zwei Frauen und ein Kind aufhältig wären. Über Vorhalt eines Fotos des Beschwerdeführers habe sie diesen nicht erkennen können und angegeben, dass sie diesen glaublich noch nie gesehen hätte. In der ehelichen Wohnung habe niemand angetroffen werden können, ebenso wie bei einer weiteren Erhebung am 9. Oktober 2007. Am 16. Oktober 2007 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers angetroffen werden, die nunmehr angegeben habe, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten nicht mehr bei ihr wohnte. Sie hätte die Scheidung eingereicht, und es wäre ihr sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt. Er wäre bei ihr nur mehr gemeldet, damit er eine Postadresse hätte.

Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. So erscheine es zunächst bezeichnend, dass er an keiner der jeweiligen ehelichen Wohnanschriften bei den Nachbarn bekannt gewesen sei. Besonders gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen die gravierenden Widersprüche in den Angaben der Ehepartner. Abgesehen davon, dass er weder das Eheschließungsdatum noch den Ort der Eheschließung habe nennen können, seien seine Angaben von offenbarem Unwissen über wesentliche Lebensumstände seiner Ehegattin geprägt gewesen. Dass sich etwa der Beschwerdeführer und seine Gattin hinsichtlich des Ablaufes des vorangegangenen Tages ebenso gravierend widersprochen hätten wie über den Tag ihrer Vernehmung, sei nicht erklärbar. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen beträfe, so habe einer der Zeugen den Beschwerdeführer überhaupt nicht gekannt. Der zweite Zeuge (und Trauzeuge) habe keine Angaben machen können, die ein tatsächliches Eheleben nachvollziehbar erscheinen ließen. Die Angaben der dritten Zeugin (und Trauzeugin) hätten nicht besonders überzeugend gewirkt. Einerseits sei davon auszugehen, dass es sich hiebei um eine Verwandte der Ehegattin des Beschwerdeführers (die von dieser bei ihrer Vernehmung als ihr "Neffe" bezeichnet worden sei) gehandelt habe, andererseits hätten deren Aussagen nicht hingereicht, die Behörde davon zu überzeugen, dass tatsächlich ein Ehe- und Familienleben vorgelegen wäre. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer offenbar jedes Mal in der Wohnung anwesend gewesen sein solle, wenn diese Zeugin zufällig und nur kurz, höchstens dreißig Minuten, auf Besuch gekommen wäre, dies obwohl der Beschwerdeführer befragten Nachbarn völlig unbekannt gewesen sei und darüber hinaus laut seinen Angaben zu dieser Zeit bereits einer Beschäftigung nachgegangen sei, was er selbst als Argument dafür nehme, warum ihn eine befragte Nachbarin nicht gekannt hätte. Diese Trauzeugin habe den Eindruck erweckt, dem Beschwerdeführer behilflich sein zu wollen, was auf Grund des (aus den aufgezeigten Widersprüchen der Ehepartner fast zwangsläufig) konstruierten Ehelebens geradezu bestätigt erscheine.

Die belangte Behörde übersehe nicht, dass es auch Übereinstimmungen in den Aussagen der Eheleute gegeben habe. Allerdings sei zu bedenken gewesen, dass es gerade zum Wesen einer Scheinehe gehöre, dass durch gleichlautende Angaben ein Eheleben vorgetäuscht werden solle. Um so mehr Bedeutung komme daher den aufgezeigten Widersprüchen zu.

Auf Grund aller dieser aktenkundigen Umstände sei das Vorliegen einer Scheinehe als erwiesen anzusehen gewesen, und es sei der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht. Ein solches Fehlverhalten gefährde die öffentliche Ordnung auch gegenwärtig, tatsächlich und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 87 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses große öffentliche Interesse verstoße gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingehe. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu bedenken gewesen, dass sich sein Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag, der sich als unberechtigt erwiesen habe, und anschließend auf die genannte Scheinehe gestützt habe. Auch der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sei ihm nur durch das Eingehen der Scheinehe möglich gewesen. Angesichts des Mangels sonstiger familiärer Bindungen in Österreich erweise sich das ihm zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als gering. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass sich die belangte Behörde mit dem Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht auseinandergesetzt und nicht überprüft habe, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jemals ein solches geführt hätten. Sie hätten möglichst viel Zeit miteinander verbringen wollen und ein gemeinsames Sexualleben geführt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid dargetan habe, habe es sich bei den widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Hochzeit und die Wohnungseinrichtung um Missverständnisse gehandelt. Um die Missverständnisse auszuräumen, habe er seine persönliche Vernehmung und die seiner Ehegattin beantragt, welchem Antrag jedoch nicht entsprochen worden sei. Bei einer solchen ergänzenden Vernehmung hätte er ein - in der Beschwerde angeführtes - Vorbringen zu den Umständen und Gründen ihrer Heirat erstattet. Dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die genauen Verehelichungsdaten fehlerfrei wiederzugeben, erkläre sich aus den Umständen. Den Termin bei der Erstbehörde hätten sie unvorbereitet und "arglos" wahrgenommen. Der Reaktion der Kinder seiner Ehegattin bei den polizeilichen Erhebungen komme keine Beweiskraft zu, weil ihn der Sohn seiner Ehegattin nicht habe anerkennen wollen und ihre Tochter das plötzliche Auftauchen der Beamten als verstörend gefunden habe.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat sich - entgegen der Beschwerdeansicht - mit der Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt haben, auseinandergesetzt und festgestellt, dass sie kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt haben. Dies ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Ehegatten eine "Scheinehe", d.h. eine Aufenthaltsehe (vgl. dazu § 30 Abs. 1 NAG) eingegangen sind, als auch aus deren weiteren Ausführungen, dass auch die Aussage der dritten Zeugin nicht hingereicht habe, die Behörde angesichts aller sonstigen Umstände davon zu überzeugen, dass tatsächlich ein Ehe- und Familienleben vorgelegen sei.

Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht den festgestellten Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bei den Vernehmungen und auch nicht die Ergebnisse der fremdenpolizeilichen Erhebungen an der gemeinsamen Meldeanschrift. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Ermittlungsergebnisse und insbesondere im Hinblick auf die oben (I.1.) dargestellten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zur Überzeugung gelangte, dass er mit ihr eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, und sie nicht davon überzeugt sei, dass tatsächlich ein Ehe- und Familienleben vorgelegen sei, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Hiebei begründete die von der Beschwerde gerügte Abstandnahme von einer (neuerlichen) Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durch die belangte Behörde keinen Verfahrensmangel, weil ein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0684, mwN).

1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0790), bestehen auch gegen die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keine Bedenken.

2. Ferner begegnet die Interessenabwägung der belangten Behörde im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG keinem Einwand und genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Dezember 2008

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