VwGH 2008/18/0563

VwGH2008/18/05632.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der S M, geboren am 5. Jänner 1974, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juni 2008, Zl. E1/263.041/2008, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, vom 12. Februar 2008 auf Aufhebung des gegen diese bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, auf Anwendung des geltenden Rechts, auf mangelfreies Verfahren, auf rechtliches Gehör, auf Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere aber auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, verletzt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0014, mwN).

2. Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, auf Anwendung des geltenden Rechts, auf mangelfreies Verfahren, auf rechtliches Gehör, insbesondere aber auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss; ferner etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0272).

Weiters konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in dem von ihr als solchem bezeichneten "Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet" verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Gewährung oder den Entzug eines Aufenthaltstitels entschieden wurde. Selbst wenn dem Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2008 Folge gegeben worden wäre, hätte sie dadurch allein noch kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 2. September 2008

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