VwGH 2008/05/0263

VwGH2008/05/026316.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der S Liegenschaftsverwertungs GmbH in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 30. September 2008, Zl. BOB-352/08, betreffend Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung der im rechtskräftigen Bauauftrag vom 23. Oktober 2003 festgesetzten Erfüllungsfrist von vier Monaten. Dieser Antrag wurde von der Erstbehörde mit Bescheid vom 4. Juni 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde sehe keinen Anlass, dass von der gemäß § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, zumal die festgesetzte Frist von vier Monaten zur Erfüllung des rechtskräftigen Auftrags vom 23. Oktober 2003 ausreichend gewesen sei und seit der Erlassung des Bauauftrages (zudem) fast fünf Jahre verstrichen seien. Eine Fristerstreckung sei auch im Hinblick auf die Art des Gebrechens (Trockenlegung von Mauerwerk) nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Für die Erfüllung des rechtskräftigen Bauauftrages sei insgesamt (unabhängig von der seinerzeit festgesetzten Erfüllungsfrist) ein mehr als ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, um dem Bauauftrag in technischer Hinsicht zu entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der in Rede stehende Bauauftrag in Rechtskraft erwachsen ist. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 68 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen unrichtig geübt und den angefochtenen Bescheid unzutreffend begründet hätte. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die in Rede stehende Liegenschaft vollkommen unbenutzt, unbewohnbar und baufällig sei und dass seitens des Beschwerdeführers bereits Bauanträge auf Abbruch und Neubau eingebracht worden seien. Es sei daher (leicht erkennbar) jedenfalls sinnlos, Trockenlegungsarbeiten an einer unbewohnten Ruine vorzunehmen. Bei pflichtgemäßem richtigem Ermessen hätte die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge geben müssen.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag der Beschwerdeführer ist daher von der Behörde erster Instanz mit Recht zurückgewiesen worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2007/05/0016, mwH), durch die Abweisung der Berufung ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von dem Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2008

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