Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 25. Juni 2004 wurde dem Antragsteller aufgetragen, die auf seinem Grundstück Nr. 2880/1, KG Oberkappel, errichtete bauliche Anlage zu beseitigen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die dagegen erhobene Vorstellung des Antragstellers wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen.
Mit hg Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0240, wurde die vom Antragsteller gegen den Vorstellungsbescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das erwähnte Grundstück des Beschwerdeführers auf Grund des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 der Marktgemeinde Oberkappel vom 27. September 2002 als "Trg 2" ("Die Errichtung von Gebäuden jeglicher Art ist untersagt, auch keine Errichtung landwirtschaftlicher Bauten. Aufforstungsverbot.") gewidmet ist. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 11. August 2006 zugestellt.
Der Antragsteller behauptet in seinem am 25. März 2008 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Beschwerdeverfahrens, der Amtsleiter der Marktgemeinde Oberkappel habe dem Verwaltungsgerichtshof nicht "alle Akten" vorgelegt. Unter Hinweis auf ein allenfalls vorliegendes strafrechtlich relevantes Verhalten des Amtsleiters und Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel führt der Antragsteller aus, es sei dem Verwaltungsgerichtshof dadurch verschwiegen worden, dass am 4. Februar 2000 ein Entwicklungskonzept beschlossen worden sei. Daraus leitet der Antragsteller offenbar ab, dass bei Berücksichtigung dieses Entwicklungskonzeptes im Bauauftragsverfahren der dem hg. Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Bauauftrag nicht erlassen hätte werden dürfen. Er weist darauf hin, dass er wegen des seiner Ansicht nach strafrechtlich relevanten Verhaltens des Amtsleiters und des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel Anzeige erstattet habe.
Zum Beweis dafür legte der Antragsteller seinem Wiederaufnahmeantrag ein von ihm an das Landespolizeikommando Oberösterreich gerichtetes, mit 14. Februar 2008 datiertes Schreiben vor, in welchem er den auch im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Sachverhalt zur Anzeige bringt.
Der Antragsteller hatte somit von dem seinem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde gelegten relevanten Sachverhalt jedenfalls bereits am 14. Februar 2008 Kenntnis.
§ 45 Abs. 1 und 2 VwGG lauten:
"(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen."
Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG vorliegt, weil der vorliegende Wiederaufnahmeantrag später als zwei Wochen von dem Tag an gestellt wurde, an dem der Antragsteller von dem von ihm als Wiederaufnahmegrund genannten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat und sich daher als verspätet erweist.
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 31. Juli 2006 am 11. August 2006 war dem Antragsteller bekannt, welchen Sachverhalt der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Der vom Antragsteller behauptete Wiederaufnahmegrund war ihm spätestens am 14. Februar 2008 bekannt.
Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach § 45 Abs. 2 VwGG ist im Übrigen nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Wiederaufnahmewerber (vermeintlich) in die Lage versetzt wird, das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes zu beweisen, sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0044). Der mit 21. März 2008 datierte und am 25. März 2008 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag wurde somit erst nach Ablauf der im vorliegenden Fall am 28. Februar 2008 endenden zweiwöchigen Frist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG und damit verspätet gestellt.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2008
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