Normen
NAG 2005 §12 Abs1 Z2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z1;
NAG 2005 §47 Abs4;
NAG 2005 §12 Abs1 Z2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z1;
NAG 2005 §47 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Die am 23. Juni 1953 geborene Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ist die Mutter einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat unbestritten ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen. Die in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin war zunächst im Besitz eines für den Zeitraum 5. September 2004 bis 4. Oktober 2004 gültigen Schengenvisums. Am 1. Oktober 2004 wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) eine mit einem Jahr befristete Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger" erteilt. Am 12. September 2005 erfolgte die neuerliche Erteilung einer solchen, nunmehr bis 1. Oktober 2006 gültigen Niederlassungsbewilligung. Zuletzt war die Beschwerdeführerin dann im Besitz einer am 2. Oktober 2006 erteilten und bis 1. Oktober 2007 gültigen "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG.
Der Beschwerdeführerin war am 10. Oktober 2006 vom Arbeitsmarktservice Gänserndorf eine für zwei Jahre gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden, aufgrund derer die Beschwerdeführerin im Unternehmen ihrer Tochter als Arbeiterin berufstätig war.
Mit dem an die BH gerichteten Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst die "Verlängerung" ihrer Niederlassungsbewilligung "mit einer Wirksamkeit von fünf Jahren ab positiver Erledigung dieses Antrages für unbeschränkt", zumal die Beschwerdeführerin die Ausübung (Fortsetzung) einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anstrebe.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 wies die BH die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie (auf der Basis des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels) trotz des Besitzes einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; das sei nur aufgrund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Antragsformular übersendet und ein Einkommensnachweis ihrer Tochter abgefordert.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin - unter Verwendung des übermittelten Formulars - den als "Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag" bezeichneten Antrag, ihr eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, der von der BH dem Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) als zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Dort langte der Antrag am 18. Oktober 2007 ein und wurde mit diesem Datum im Quotenregister (in der Quotenart gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 NAG) erfasst und auf Platz 14 gereiht.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH (der belangten Behörde) vom 3. Dezember 2007 wurde der von der Beschwerdeführerin "am 18. Oktober 2007 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 12 Abs. 4 NAG iVm § 3 Abs. 3 Z 6 der Niederlassungsverordnung 2007 - NLV 2007 zurückgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der eingangs wiedergegebenen Aktenlage zunächst auf § 47 Abs. 4 NAG, wonach Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach Abs. 3 besitzen, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllten (Z 1), ein Quotenplatz vorhanden sei (Z 2) und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliege (Z 3). Nach § 3 Abs. 3 Z 6 NLV 2007 dürften im Jahr 2007 jedoch nur zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" seien und eine Zweckänderung auf eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" anstrebten, erteilt werden. Da die zur Verfügung stehenden zehn Quotenplätze rechtskräftig "an zeitlich früher gestellte Anträge" vergeben worden seien, stehe für den Antrag der Beschwerdeführerin somit ein Quotenplatz aus der NLV 2007 nicht mehr zur Verfügung. Der gegenständliche Antrag sei demzufolge gemäß § 12 Abs. 4 NAG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist in Bezug auf die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Rechtslage auf die §§ 12 und 13 NAG zu verweisen, die (auszugsweise) lauten:
"Quotenpflichtige Niederlassung
§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
- 1. die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und
- 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit die beantragte Niederlassungsbewilligung bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung einer der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung darf eine solche nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist - ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 4 - der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
Niederlassungsverordnung
§ 13. (1) Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).
(2) In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
...
4. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind und eine Zweckänderung auf eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" anstreben (§ 47 Abs. 4 und § 56 Abs. 3), ...
...
in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Niederlassungsbewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht."
Vorauszuschicken ist, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde gemäß dem zitierten § 12 Abs. 4 letzter Halbsatz NAG keine Berufung zulässig ist und daher dagegen sofort Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erhoben werden konnte. Die Beschwerde erweist sich demnach als zulässig.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei nicht erkennbar, dass es sich bei Erteilung von bisher einem Schengen-Visum und von bisher drei Niederlassungsbewilligungen beim gegenständlichen Antrag vom 1. Oktober 2007 um eine "Zweckänderung, welche bei erstmaliger Beurteilung quotenpflichtig gewesen wäre", handle. Es lägen somit weder die Voraussetzungen nach der Z 1 noch nach der Z 2 des § 12 Abs. 1 NAG vor, sodass eine auf § 12 Abs. 4 NAG gestützte Antragszurückweisung ausgeschlossen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Das 2. Hauptstück des 2. Teiles des NAG enthält in den §§ 47
und 48 Bestimmungen betreffend Aufenthaltstitel für
"Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in
Österreich wohnhaften Zusammenführenden". Der hier maßgebliche
§ 47 NAG lautet (auszugsweise):
"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und
'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind
Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
...
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende
jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' besitzen (Abs. 3), kann eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
- 3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt."
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 8 NAG über die "Arten und Form der Aufenthaltstitel" Bedacht zu nehmen, der unter anderem die mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel verbundenen Berechtigungen umschreibt. Diese Bestimmung lautet in ihren fallbezogen relevanten Teilen:
"§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
...
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
...
4. 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5. 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt."
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG, die - ungeachtet der vom Arbeitsmarktservice erteilten Arbeitserlaubnis und anders als die Beschwerdeführerin offenbar zu meinen scheint - aus aufenthaltsrechtlicher Sicht keine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubte. Eine solche Erwerbstätigkeit wäre nur aufgrund einer, von der Beschwerdeführerin nunmehr auch beantragten, jedoch der Quotenpflicht unterliegenden "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 47 Abs. 4 NAG möglich. Entgegen der nicht weiter begründeten Beschwerdemeinung ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, im vorliegenden Fall liege eine unter § 12 Abs. 1 Z 2 NAG subsumierbare Konstellation vor.
Im Sinne des wiedergegebenen § 13 Abs. 1 und 2 Z 4 NAG bestimmt § 3 Abs. 3 der NLV 2007, dass im Jahr 2007 in Niederösterreich höchstens 705 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden dürfen; hievon dürfen nach der Z 6 zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige erteilt werden, die - wie die Beschwerdeführerin - im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind und eine Zweckänderung auf eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass die nach der NLV 2007 für Anträge der vorliegenden Art zur Verfügung stehenden zehn Niederlassungsbewilligungen rechtskräftig an Antragsteller vergeben worden seien, die zeitlich frühere Anträge gestellt hatten. Soweit in diesem Zusammenhang lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet wird, fehlt dazu eine ausreichend konkrete Relevanzdarstellung. Im Hinblick auf die Erschöpfung der für das Jahr 2007 zur Verfügung stehenden Quote entspricht die in Anwendung des § 12 Abs. 4 NAG ohne weiteres Verfahren vorgenommene Zurückweisung des gegenständlichen Antrages daher der Rechtslage.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Februar 2008
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