Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Juli 2007 wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Kinder, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, alle laut dem Beschwerdevorbringen serbische Staatsangehörige, gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin sei in Begleitung der beiden übrigen Beschwerdeführer am 5. August 2003 illegal nach Österreich eingereist. Der von der Erstbeschwerdeführerin am 8. August 2003 eingebrachte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag und mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. April 2007 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen worden. Der vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin am 8. August 2003 gestellte Asylerstreckungsantrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom selben Tag und mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. April 2007 gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG ebenso negativ beschieden worden. Diese Berufungsbescheide seien jeweils am 3. April 2007 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführer hielten sich seit rechtskräftiger Beendigung der Asylverfahren am 3. April 2007 insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihnen seither weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Auch komme ihnen kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer seit 5. August 2003 im Bundesgebiet aufhältig seien und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer seit 5. Juni 2002 im Bundesgebiet aufhältig sei, sie sehr gut Deutsch sprächen und sie viele österreichische Freunde hätten, stelle die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierende Integration werde jedoch in ihrer sozialen Komponente dadurch erheblich gemindert, dass der inländische Aufenthalt seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens zur Gänze unrechtmäßig sei und der davor gelegene Aufenthalt jeweils auf Asylanträge zurückzuführen sei, welche sich letztlich als unbegründet erwiesen hätten.
Auch mit dem Vorbringen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer seit 5. Juni 2002 in Österreich lebe, über eine Arbeitserlaubnis des AMS bis 19. September 2007 verfüge und gegen seine Ausweisung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, der im anhängigen Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei nichts gewonnen, könnte er doch, selbst wenn der ihn betreffende Ausweisungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2007 behoben werden würde, seinen Aufenthalt nicht vom Inland aus legitimieren. Ebenso wenig könnten auch die übrigen Familienmitglieder den Aufenthalt vom Inland aus legitimieren.
Schon ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung im hohem Maß. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Diese werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, oder sie nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
Vor diesem Hintergrund - insbesondere, weil die Beschwerdeführer trotz abgeschlossener negativer Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen und durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt die die Einreise und den Aufenthalt (von Fremden) regelnden Normen missachtet hätten, das ihnen vorwerfbare Fehlverhalten die von ihnen geltend gemachte Integration überwiege und keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die eine Ermessensübung zu ihren Gunsten begründen würden - habe von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch gemacht werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die sie betreffenden Asylverfahren seit 3. April 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen sind, und behaupten auch nicht, dass ihnen ein Einreisetitel oder Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass kein Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen anhängig sei, so ist mit diesem - nicht weiter konkretisierten - Vorbringen für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens nach dem Fremdenrechtspaket 2005 zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0189, mwN, mit dem die vom Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Ausweisungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2007 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde).
2.1. Die Beschwerde bringt unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG vor, dass ein hoher Integrationsgrad des in Österreich lebenden Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der übrigen Beschwerdeführer infolge seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Ausübung eines Berufes vorliege und auch die Beschwerdeführer in Österreich integriert seien. Die zwei Kinder der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten besuchten in Österreich die Volkschule, und es sei hier am 9. Oktober 2005 das jüngste Kind zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführer verfügten über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und lebten seit 2003 in Österreich, wo sie den Lebensmittelpunkt, Wohnung und Krankenversicherung hätten, wobei der Ehegatte und Familienvater, der über eine Arbeitserlaubnis verfüge, für seinen Dienstgeber unentbehrlich sei.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Prüfung der Zulässig der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG ist zu berücksichtigen, dass die aus der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert wird, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet vom 5. August 2003 bis 3. April 2007 nur auf Grund eines sich als unberechtigt erweisenden Asylantrages lediglich vorläufig berechtigt war und seither unberechtigt ist.
Wie aus dem oben zitierten Erkenntnis hervorgeht, war der Aufenthalt des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der übrigen Beschwerdeführer in Österreich seit Dezember 2002 unrechtmäßig. Das Familienleben der Beschwerdeführer mit ihm wurde daher in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich bereits unrechtmäßig hier aufhielt, sodass das Gewicht dieser familiären Beziehungen dadurch wesentlich gemindert wird. Hinzu kommt, dass er, wie bereits ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2007 rechtskräftig ausgewiesen wurde, sodass auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte berufliche Tätigkeit für die wirtschaftliche Versorgung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Bedeutung mehr hat. Insgesamt kommt den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet somit kein allzu großes Gewicht zu und erfordern diese Interessen keine Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das im Jahr 2005 geborene Kind nicht seine Mutter begleiten könnte.
Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Schließlich bestand für die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Veranlassung, zu Gunsten der Beschwerdeführer von dem ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen, sind doch keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprechen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Dezember 2008
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