VwGH 2007/09/0364

VwGH2007/09/036420.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des am 21. Dezember 2007 verstorbenen RS, dessen Nachlass vertreten von SC in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. März 2004, Zl. UVS-07/A/3/1138/2003, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen von jeweils EUR 2.100,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche verhängt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Note vom 11. Februar 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 verstorben sei. Dieser Umstand blieb vom Beschwerdevertreter unbestritten, er verwies mit Note vom 19. März 2008 auf die Vertretung des Nachlasses durch die Nachlassvertreterin. Die belangte Behörde teilte von der Nachlassvertreterin unbestritten mit, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe nicht bezahlt, sondern wegen des Ablebens des Beschwerdeführers abgeschrieben worden ist.

Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Beschwerde das Recht des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, nicht bestraft zu werden. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Da auch die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde, geht es auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses. Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Beschwerdeverfahren war einzustellen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs. 2 VwGG zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt nach dieser Vorschrift davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, so kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies ist hier der Fall. Von seiner Möglichkeit der Beurteilung der Kostenfrage nach freier Überzeugung macht der Verwaltungsgerichtshof mit der Festlegung Gebrauch, dass jede Partei des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Wien, am 20. November 2008

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