Normen
B-VG Art132;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs1;
VStG §37a Abs2 Z2;
VStG §37a Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs1;
VStG §37a Abs2 Z2;
VStG §37a Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30. März 2006 wurde die wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem GGBG gemäß § 37a Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 VStG eingehobene Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 18. April 2006 Berufung.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, weil über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde mit hg. Verfügung vom 20. August 2007 das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Abschrift des von ihr am 22. August 2007 erlassenen Berufungsbescheides vor und beantragte, ihr "den Schriftsatzaufwand und den Vorlageaufwand zuzuerkennen".
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist jedoch eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der in Art 132 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsachen" als weit zu interpretieren. Damit ist aber auch der Ausspruch über den Verfall einer Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG, die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde, diesem weiten Begriff der "Verwaltungsstrafsache" zuzuordnen (so etwa ausdrücklich der hg Beschluss vom 25. Juni 2003, Zl 2003/03/0090).
Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre.
Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten waren der belangten Behörde nicht zuzusprechen, weil sie im Verfahren über die Säumnisbeschwerde weder eine Gegenschrift erstattet, noch die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Wien, am 27. Februar 2008
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