Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2006 zugestellten Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer für den Kalendermonat Oktober 2004 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15. November 2006 zur Post gegebene, mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2006, B 1929/06-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach Ergänzung der Beschwerde auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006 wurde über die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies in ihrer Gegenschrift u. a. darauf hin, dass das Finanzamt bereits mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 festgesetzt habe.
Auf Anfrage der Berichterin erklärte die Beschwerdeführerin, der Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 sei ihr am 6. November 2006 zugestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang mit Beschwerde anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheide scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume aus dem Rechtsbestand aus (vgl. in jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0339).
Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 15. November 2006 war der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004 bereits erlassen und hat dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Oktober 2004 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2002, 99/14/0107).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Oktober 2008
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