VwGH 2006/08/0112

VwGH2006/08/011220.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Ing. M M in Wien vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2006, Zl. BMWA-462.205/0002- III/8/2006, betreffend Haftung gemäß § 25a Abs. 7 BUAG, gemäß zu Recht erkannt:

Normen

BUAG §29 Abs1;
BUAG §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Devolutionswege ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der H. GmbH für die Zuschläge zum Lohn samt Nebengebühren für den Zeitraum Dezember 1999 und Jänner 2000 in der Höhe von EUR 7.041,65 (davon EUR 231,10 Nebengebühren) zuzüglich 7 % Zinsen hafte.

Im Verwaltungsverfahren war unstrittig, dass der Beschwerdeführer ab 2. Mai 2000 Geschäftsführer der H. GmbH, über deren Vermögen am 28. September 2000 das Konkursverfahren eröffnet wurde, gewesen ist. Der Konkurs wurde am 11. Februar 2002 mit einer Konkursquote von 3,3643 % aufgehoben.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse habe am 31. März 2003 einen Rückstandsausweis hinsichtlich des Beschwerdeführers als ehemaligen Geschäftsführer ausgefertigt, wogegen der Beschwerdeführer Einspruch erhoben habe. Der Einspruch sei vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden, über die Berufung habe der Landeshauptmann von Wien nicht entschieden. Auf Grund des vom Beschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrages sei die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig geworden.

Folgenden Sachverhalt hat die belangte Behörde festgestellt:

"Der (Beschwerdeführer) war vom 2. Mai 2000 bis zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch neben Herrn (J.) selbständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Ha-Ge Bau GmbH am 28. September 2000 zu ihrer Vertretung befugt.

Sowohl während des haftungsrelevanten Zeitraumes vom 21. Februar 2000 (Fälligkeit der Zuschläge für Dezember 1999) bis zur Eröffnung des Konkurses am 28. September 2000 als auch ab dem 2. Mai 2000 (Zeitpunkt ab dem der (Beschwerdeführer) durch die Übernahme der Geschäftsführerposition verpflichtet war, für die zumindest anteilige Entrichtung der Zuschläge Sorge zu tragen und die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht zu benachteiligen) war die Ha-Ge Bau GmbH an einer Reihe von Bauvorhaben vor allem als Generalunternehmerin tätig ... Im Zusammenhang damit wurde eine Reihe von Verträgen mit Subunternehmern, Lieferanten uä abgeschlossen. Auch der (Beschwerdeführer) tätigte Bestellungen. Im Rahmen des Bauvorhabens (S.) wurde im haftungsrelevanten Zeitraum und auch nach dem 2. Mai 2000 seitens des Auftraggebers (E Bauträger) eine Reihe von Teilrechnungen der Ha-Ge Bau GmbH beglichen. Der (Beschwerdeführer) war von diesem Umstand informiert. An die (B GmbH) wurde zwischen 24. März 2000 und 12. Mai 2000 von der Ha-Ge Bau GmbH eine Akontozahlung in Höhe von ATS 440.000,-- geleistet. Während des haftungsrelevanten Zeitraumes sowie auch im Zeitraum nach der Bestellung des (Beschwerdeführers) zum Geschäftsführer war bei der Ha-Ge Bau GmbH eine Reihe von Arbeitnehmer/inne/n beschäftigt. Zumindest Ingrid (R.), deren Dienstverhältnis vom 24. April 1999 bis zum 20. Oktober 2000 bestand und Josef (N.), beschäftigt vom 3. April 2000 und 28. September 2000, wurden bis August 2000 entlohnt. Mit weiteren zwei Arbeitnehmern ... wurden nach dem 2. Mai 2000 Vergleiche geschlossen bzw. die entsprechenden Geldleistungen offenbar auch ausbezahlt.

Auf Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie des Arbeitnehmers Harald (A.) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark wurde mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom 28. September 2000 ... der Konkurs über die Ha-Ge Bau GmbH eröffnet.

Die Zahlungsunfähigkeit wurde vor allem durch den Forderungsausfall gegen die (H AG) in Höhe von ATS 3.427.000,00,-- verursacht, da über diese am 13. Juni 2000 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Überschuldung der Ha-Ge Bau GmbH evident. Den Forderungen der Ha-Ge Bau GmbH gegenüber sonstigen Schuldner/inne/n standen hohe Gegenforderungen und Mängelrügen gegenüber.

Der Masseverwalter hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober fest, dass noch eine Sekretärin und ein Polier bei der Ha-Ge Bau GmbH beschäftigt waren. Seinen Informationen nach bestand noch eine Baustelle in Frankfurt am Main, wobei die dort tätigen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet waren. Er weist auf die unvollständigen Angaben der Geschäftsführer und die Unklarheit der Kalkulationsunterlagen hin.

Mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom 18. Oktober 2000 erfolgte auf Antrag des Masseverwalters die Schließung des Unternehmens.

Die BUAK meldete am 24. Oktober 2000 eine Forderung in Höhe von ATS 82.534,-- umfassend die ausstehenden Zuschlagsverbindlichkeiten für den Zeitraum Dezember 1999 und Jänner 2000 im Konkurs an. Diese Forderung wurde im Konkursverfahren auch anerkannt.

Aus den Unterlagen des Konkursverfahrens geht hervor, dass der Großteil der Dienstverhältnisse jener Arbeitnehmer, die Forderungen im Konkurs anmeldeten, vor dem haftungsrelevanten Zeitraum liegt. Der Zeitpunkt der auf einigen der Forderungsanmeldungen vermerkten erfolgten Akontozahlungen konnte anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ermittelt werden, da der (Beschwerdeführer) trotz Aufforderung die für den Nachvollzug der Zahlungsflüsse notwenigen Liquiditätsaufstellungen sowie die Belegsammlung nicht vorlegte. Die Forderungsanmeldungen lassen weiters darauf schließen, dass auch der Großteil jener Arbeitnehmer/innen, die während des haftungsrelevanten Zeitraums bzw. ab dem 2. Mai 2000 bei der Ha-Ge Bau GmbH beschäftigt waren, keine Entgelt erhielten, da sie jeweils das Entgelt für den gesamten Zeitraum ihrer Beschäftigung geltend machen. Ausgenommen davon sind jedoch zumindest Ingrid (R.) und Josef (N.), die erst ab September 2000 Entgeltforderungen geltend machten sowie jene Arbeitnehmer mit denen am 15. Juni 2000 bzw. am 14. Juli 2000 jeweils ein Vergleich geschlossen bzw. vollzogen wurde. Die Forderungen der Arbeitnehmer/innen wurden im Wesentlichen anerkannt. Die bei einigen Forderungen vorgenommenen Bestreitungen mussten großteils zurückgenommen werden, da die Ha-Ge Bau GmbH keine arbeitsrechtlichen Nachweise für ihren Standpunkt erbringen konnte. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Arbeitnehmer/innen bei der Ha-Ge Bau GmbH beschäftigt waren und während des haftungsrelevanten Zeitraumes bzw. ab 2. Mai 2000 entlohnt wurden, da aus den Unterlagen nur hervorgeht, welche Arbeitnehmer/innen offene Forderungen gegen die Ha-Ge Bau GmbH geltend machten. Die dazu notwendigen Unterlagen betreffend die konkreten Zahlungsflüsse wurden vom (Beschwerdeführer) trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Auch sonst schließen die Unterlagen keineswegs aus, dass seitens der Ha-Ge Bau GmbH sonstige Zahlungen getätigt wurden, da hier nur jene Unternehmen aufscheinen, die offene Forderungen geltend machen. Für diese Annahme spricht auch, dass die Ha-Ge Bau GmbH bis zum Zeitpunkt des Konkurses Baustellen betrieben hat. Die zur Klärung dieser Frage notwendigen Unterlagen wurden vom (Beschwerdeführer) trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Unter anderem hat der (Beschwerdeführer) nicht dargelegt, dass die Zahlung an die (B.) GmbH in Höhe von ATS 440.000,-- vor dem 2. Mai 2000 erfolgte.

Auch einnahmeseitig kann auf Grund der vorliegenden Informationen nicht ausgeschlossen werden, dass, abgesehen von den an die Ha-Ge Bau GmbH geflossenen Teilzahlungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt (S.), nicht auch sonstige Zahlungen an die Ha-Ge Bau GmbH geleistet wurden. Die könnte nur anhand einer Liquiditätsaufstellung geklärt werden, die jedoch nicht vorgelegt wurde.

Aus dem Schlussbericht des Masseverwalters ergibt sich, dass Eintreibungen von Forderungen vor allem beim Bauvorhaben betreffend die Synagoge in Graz erfolgreich waren, währen anderen Forderungen Gegenforderungen und Mängelrügen entgegenstanden. Diese konnten mangels ausreichender Beweise für den Standpunkt der Ha-Ge Bau GmbH nicht durchgesetzt werden. Mängelrügen der Ha-Ge Bau GmbH konnten nicht untermauert werden.

Mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom 24. September 2002 wurden die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt, womit die allgemeinen Konkursgläubiger mit 3,3543 % ihrer Forderungen bedient wurden. Die Auszahlung erfolgte am 24. Jänner 2002.

Der Konkurs über die Ha-Ge Bau GmbH wurde mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom 11. Februar 2002 aufgehoben.

Die Ha-Ge Bau GmbH war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 28. September 2000 gegenüber der BUAK Schuldnerin von Zuschlägen zum Lohn sowie Nebengebühren für den Zeitraum Dezember 1999 und Jänner 2000 gemäß §§ 21 und 21a BUAG in Höhe von ATS 82.534,00 samt 7 % Zinsen.

Da das Konkursverfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2002 aufgehoben wurde und die Konkursquote von 3,3643 % zur Ausschüttung gelangte, ist davon auszugehen, dass die von der BUAK geltend gemachten Zuschlagsforderungen bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind."

Beeiswürdigend führte die belangte Behörde aus:

"Die Feststellungen gründen sich auf die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie auf die Akten des Konkursverfahrens beim Landesgericht für ZRS Graz, 26 S 684/00 h.

Das Sachverhaltsvorbringen des (Beschwerdeführers) erschienen nicht glaubwürdig und erweckte den Eindruck von Schutzbehauptungen. Die Behauptungen sind sehr allgemein gehalten und weder konkret noch substantiiert. So bringt er vor, keine Schulden eingegangen zu seien und dass kein Mittel vorhanden gewesen seien, um die Gläubiger zu befriedigen bzw. er selbst Mittel zuschießen musste, um den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten. Aus den Unterlagen des Konkursverfahrens ergibt sich jedoch, dass er Bestellung tätigte bzw. von der (E.) Bau darüber informiert wurde, dass Teilzahlungen an die Ha-Ge Bau GmbH erfolgt waren. Weiters erscheint es unwahrscheinlich, den Betrieb über mehrere Monate aufrechterhalten zu können, ohne irgendwelche Einzahlungen zu lukrieren oder Auszahlungen zu tätigen. Darüber hinaus legte der (Beschwerdeführer) trotz Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine Liquiditätsaufstellungen vor, um darzutun, inwieweit in dem für das gegenständliche Verfahren haftungsrelevanten Zeitraum ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für die Zuschläge Dezember 1999 und Jänner 2000 bzw. ab dem 2. Mai 2000 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 28. September 2000 die gegenüber der BUAK bestehenden Zuschlagsverbindlichkeiten im Vergleich zu den sonstigen bestehenden Verbindlichkeiten (z.B. Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Lieferanten, Arbeitnehmer/inne/n, etc.) von der Ha-Ge Bau GmbH aliquot bedient wurden. Auch legte er weder die Belegsammlung noch sonstige Buchhaltungsunterlagen, die zu seiner Entlastung hätten beitragen können (z.B., dass die Zahlung an die (B.) GmbH in Höhe von ATS 440.000,-- vor dem 2. Mai 2000 erfolgte), trotz der Gewährung einer Fristerstreckung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor.

Der Hinweis darauf, dass die Buchhaltungsunterlagen beim Masseverwalter aufliegen und seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beizubringen seien, entlastet den (Beschwerdeführer) nicht, da es im Rahmen der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers im Haftungsverfahren an diesem liegt, dazutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass Beitragsschulden rechtzeitig entrichtet wurden und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Er wäre daher am (Beschwerdeführer) gelegen, die Buchhaltungsunterlagen beizubringen. Diese liegen seit dem Abschluss des Konkursverfahrens beim Masseverwalter zur Abholung bereit, sodass ein Zugriff des (Beschwerdeführers) möglich gewesen wäre. Die vom (Beschwerdeführer) als Beweis angeführte Einvernahme des Masseverwalters erfolgte nicht, da dieser erst nach dem haftungsrelevanten Zeitpunkt bestellt wurde und hinsichtlich dieses Zeitraumes keine unmittelbaren Wahrnehmungen machen konnte. Außerdem richten sich die vom Masseverwalter zu prüfenden Haftungsansprüche gegen den vertretungsbefugten Geschäftsführer im Regelfall nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen und können daher auf das Verhältnis des jeweiligen Vertreters zu den Abgabengläubigern keine Wirkung entfalten. Hinsichtlich des Beitrages des Masseverwalters zur Klärung des Sachverhaltes, erscheint die Einsicht in den Konkursakt, der auch die Berichte des Masseverwalters enthält, ausreichend. Zum Antrag des (Beschwerdeführers) auf die Einvernahme seiner Person ist zu bemerken, dass ihm im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit geboten wurde, konkrete Behauptungen zu seiner Entlastung aufzustellen und diese durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. Eine weitere Einvernahme erscheint daher nicht erforderlich."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger Normen in der Sache aus, die Uneinbringlichkeit der Forderungen ergebe sich auf Grund des Konkursverfahrens gegenüber der Primärschuldnerin und aus der festgestellten Konkursquote. Auch dass der Beschwerdeführer erst nach Fälligkeit der Zuschlagsverbindlichkeiten Geschäftsführer geworden sei, ändere nichts an seiner Haftung, weil er ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung für die Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Mitteln Sorge tragen hätte müssen. Die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Beschwerdefall älteste Zuschlagsverbindlichkeit stamme aus Dezember 1999, die acht Wochen nach dem 31. Dezember 1999, somit am 21. Februar 2000, fällig geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Mittel zur Begleichung der Forderung am Tag der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführers der H GmbH der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sei. Es bestehe Grund zur Annahme, dass eine Benachteiligung der Zuschlagsverbindlichkeiten vorliege. Bis einschließlich August 2000 seien zumindest zwei Arbeitnehmer entlohnt worden, mit weiteren Arbeitnehmern seien nach dem 2. Mai 2000 Vergleiche abgeschlossen worden bzw. diese beglichen worden. Von einem Bauträger seien Teilrechnungen beglichen worden, sodass Mittel hätten vorhanden sein müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die behauptete Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu präzisieren und nachzuweisen. Der Verweis des Beschwerdeführers, die Buchhaltungsunterlagen befänden sich beim Masseverwalter, gehe ins Leere, da es im Rahmen der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an ihm liege, die Unterlagen beizubringen. Erforderlich wäre eine Gegenüberstellung der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der von ihr geleisteten Zahlungen einerseits und der aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits. Erfolge eine solche Darlegung nicht, könne eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe zur Aufrechterhaltung des Betriebes eigene Mittel zuschießen müssen, nicht belegt. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen darzulegen, dass er für den Beurteilungszeitraum insgesamt über keine Mittel verfügt habe und daher keine Zahlung habe leisten können oder zwar über Mittel verfügt habe, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschläge nicht oder nur zum Teil habe entrichten können, die Zuschläge also nicht in Benachteiligung der BUAK in einem geringeren Ausmaß entrichtet habe, als die Forderungen anderer Gläubiger. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht nachgekommen sei, und ihn ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Zuschläge treffe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 25a Abs. 7 BUAG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, entschieden, dass die in Rede stehende Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG anhand der "Zahlungstheorie" zu beurteilen ist; auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In den Beschwerdegründen gibt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde seinen Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, das im angefochtenen Bescheid dargestellte Resümee im Wesentlichen wieder und führt aus, er habe im Beschwerdefall dargetan, dass ihm wegen des Fehlens von Buchhaltungsunterlagen das Beibringen einer entsprechenden Liquiditätsaufstellung nicht möglich gewesen sei. Diesen Beweisanträgen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, "sodass diese dem Bescheid einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat."

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass es weder Aufgabe der Behörde gewesen ist, die dem Beschwerdeführer obliegende Darstellung der im Haftungszeitraum zu berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben, selbst, noch allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus den Buchhaltungsunterlagen anzufertigen.

Dieser Verpflichtung konnte sich der Beschwerdeführer ferner auch durch den - in der Beschwerde wiederholten - Hinweis nicht entziehen, dass sich diese Buchhaltungsunterlagen beim Masseverwalter befänden. Es ist vor Allem nicht ersichtlich, was damit gesagt werden sollte. Ein Vorbringen dahin, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu diesen Unterlagen verwehrt würde und ihm auch kein prozessuales Mittel offen stünde, diesen Zugang zu erzwingen, wird damit jedenfalls nicht erstattet.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor - ohne Verjährung ausdrücklich einzuwenden - die belangte Behörde habe sich mit der Frage der Verjährung nicht auseinandergesetzt.

Dazu trägt die belangte Behörde in der Gegenschrift vor, gegenüber dem Beschwerdeführer sei bereits am 21. August 2000 ein Rückstandsausweis über die zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Zuschläge erlassen worden. Erst nach Abschluss des Konkursverfahrens habe die Höhe des Haftungsbetrages feststehen können, weshalb darüber ein weiterer Rückstandsausweis am 31. März 2003 ausgefertigt worden sei.

§ 29 BUAG lautet:

"(1) Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse

a) auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes;

b) auf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung.

(2) Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß § 22 Abs. 1 erstattet, so verjährt das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes.

(3) Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hievon in Kenntnis gesetzt wird."

Abgesehen davon, dass die (Feststellungs)Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen kann, als die Haftung entstanden ist, das heißt als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0016), hatte der im Verwaltungsakt einliegende und daher aktenkundige, dem Beschwerdeführer zugegangene, Rückstandsausweis vom 21. August 2000 verjährungsunterbrechende Wirkung, weshalb der nunmehr gegenständliche Rückstandsausweis vom 31. März 2003 jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gelegen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 42 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Februar 2008

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