VwGH 2007/21/0310

VwGH2007/21/031026.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 26. Juli 2007, Zl. VP-FPG-154/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
SDÜ 1990 Art96;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
SDÜ 1990 Art96;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. Dezember 2006 nach § 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot, welches seitens der belangten Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie §§ 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bestätigt wurde.

Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid zugrunde, dass das zuvor erwähnte Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt am 28. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß diesem Urteil und "der Aktenlage" sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2006 ein Fahrzeug im Wert von EUR 36.000,-- von Italien über Österreich nach Serbien habe verbringen wollen, nachdem er zuvor das Fahrzeug von einer anderen Person übernommen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass ein gestohlenes Fahrzeug "verschoben" werden sollte. Der Beschwerdeführer habe als Teil einer organisierten Tätergruppe das Tatbild der Hehlerei verwirklicht. Auf Grund dieses Umstands sei die Annahme gerechtfertigt, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich als Hehler tätig werden könnte. Eine "Prognoseentscheidung" zu Gunsten des Beschwerdeführers könnte daher nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - in Österreich keine familiären Bindungen. Da er für Österreich lediglich berufliche Anknüpfungspunkte geltend mache (in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, im Hinblick auf seinen Beruf als LKW-Lenker auch in die Länder der Europäischen Union fahren zu müssen), sei mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein relevanter Eingriff in ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben verbunden. Da im Schengener Informationssystem keine auf den Beschwerdeführer lautende Ausschreibung gemäß Artikel 96 SDÜ aufscheine, sei eine Reiseeinschränkung außerhalb Österreichs und somit im "restlichen Schengen-Raum" nicht gegeben. Würde eine derartige Ausschreibung vorliegen, bestehe ungeachtet dessen im Fall gewichtiger Gründe die Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer von einem anderen Vertragstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe somit nur insoweit Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, als er sich vorübergehend nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiege schwerer als diese Konsequenz, gelte es doch, gesetzlich verpönten Verhaltensweisen, wie sie der Beschwerdeführer gezeigt habe, wirksam entgegenzutreten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache in diesem Sinn hat (unter anderem) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 2 Z 1 FPG).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt am 28. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ausgehend war der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllt. Dass dies im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht der Fall war, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deshalb irrelevant, weil die belangte Behörde im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG - hier Aufenthaltsverbot - nicht nur ihre Kontrollfunktion bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, sondern darüber hinaus auch ihre reformatorische Funktion, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides, wahrzunehmen hatte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu § 66 sub E 175 zitierte hg. Judikatur).

Ausgehend von der Verwirklichung des Aufenthaltsverbotstatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG und in Anbetracht des Fehlverhaltens, das der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt, erachtete die belangte Behörde die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt. Dem tritt der Beschwerdeführer der Sache nach nur insoweit entgegen, als er - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorbringt, die belangte Behörde hätte eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen; dabei hätte er die näheren Umstände seiner Tat erläutert und es wäre herausgekommen, dass er ohne sein Wissen "gelegt und missbraucht" worden sei. Einer derartigen Beurteilung steht indes die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils entgegen. Demnach ist der Beschwerdeführer aber als Hehler ("Autoverschieber") in Erscheinung getreten, was die Auffassung der belangten Behörde über seine Gefährlichkeit bestätigt.

Unter dem Blickwinkel des § 66 FPG hält der Beschwerdeführer dem bekämpften Bescheid nur entgegen, dass er über eine italienische Niederlassungsbewilligung verfüge, die bei Kenntnis des österreichischen Aufenthaltsverbots seitens der italienischen Behörden nicht verlängert werde; insoweit werde die Möglichkeit, seinen Beruf als LKW-Lenker auszuüben, massiv eingeschränkt, zumal das Aufenthaltsverbot "praktisch für die ganze EU" gültig sei.

Diesem Vorbringen käme - wenn überhaupt (vgl. zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1999, Zl. 98/21/0304, oder vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0006) - dann Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer gemäß Artikel 96 SDÜ zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 2004, Zl. 2000/18/0233, und vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0230). Die belangte Behörde hat allerdings, was in der gegenständlichen Beschwerde unbekämpft bleibt, festgestellt, dass eine derartige Ausschreibung nicht "aufscheine". Damit ist den Befürchtungen des Beschwerdeführers weitgehend der Boden entzogen. Dass er allenfalls Unannehmlichkeiten hinnehmen muss, weil zufolge § 70 FPG das gegenständliche Aufenthaltsverbot in seinem Reisedokument ersichtlich gemacht wurde, muss der Beschwerdeführer in Kauf nehmen.

Da somit nach dem Gesagten der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. September 2007

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